News 22.10.2025, 10:54

Pilnacek-Untersuchungsausschuss ist eingesetzt

Die FPÖ will mit dem Untersuchungsausschuss insbesondere die Ermittlungen rund um den Tod des ehemaligen Spitzenbeamten im Justizministerium Christian Pilnacek durchleuchten. Sie hegt den Verdacht, dass es dabei zu unrechtmäßigen Handlungen gekommen ist. So ist im Verlangen unter anderem von einer unbefugten Entfernung und Zurückhaltung von Beweismitteln, einer Verfälschung von Ermittlungsergebnissen und einer gezielten strafrechtlichen Verfolgung von Journalisten, die an der Aufarbeitung der Vorgänge beteiligt waren, die Rede. Im Hintergrund könnten, so die Vermutung der Freiheitlichen, politische Akteure – etwa aus dem Innenministerium oder dem Bundeskanzleramt – Druck ausgeübt oder gar die Fäden gezogen haben.

Den Vorsitz im Untersuchungsausschuss hat gemäß Verfahrensordnung Nationalratspräsident Walter Rosenkranz inne. Verfahrensrichterin wird die ehemalige OLG-Richterin Christa Edwards. Sie hat bereits Erfahrung aus vergangenen U-Ausschüssen. Als Frist für Aktenlieferungen ist laut grundsätzlichem Beweisbeschluss der 17. Dezember festgelegt. Damit könnte der Untersuchungsausschuss im Jänner mit der Befragung von Auskunftspersonen beginnen.

Der Pilnacek-Untersuchungsausschuss wird wieder im Lokal 1 stattfinden.

Termin für konstituierende Sitzung noch offen

Dem Untersuchungsausschuss werden, abseits des Vorsitzenden, 13 Mitglieder angehören, wobei FPÖ und ÖVP je vier Abgeordnete, die SPÖ drei Abgeordnete sowie NEOS und Grüne je eine Mandatarin bzw. einen Mandatar nominieren können. Das gleiche gilt für die 13 Ersatzmitglieder. Als Verfahrensanwalt wird Rechtsanwalt Andreas Joklik fungieren. Noch offen ist, wann die konstituierende Sitzung des U-Ausschusses stattfinden wird.

Der Untersuchungsausschuss "betreffend Klärung politischer Einflussnahme auf Ermittlungen in der Causa Pilnacek" ist der 30. Untersuchungsausschuss in der Zweiten Republik und der siebente, der aufgrund eines Minderheitsverlangens (Unterstützung durch 46 Abgeordnete) eingesetzt wird. Die Dauer von Untersuchungsausschüssen ist grundsätzlich auf 14 Monate begrenzt, im Bedarfsfall ist aber eine Verlängerung auf bis zu 20 Monate möglich.