Bei herausragenden Studienleistungen kann die Verleihung des Doktortitels durch die Universität unter den Auspizien des Bundespräsidenten – "Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae" – erfolgen. Geregelt ist das in einem eigenen Bundesgesetz. Das Gesetz verweist auf "triftige Gründe", bei deren Zutreffen die Universitäten diese besondere Anerkennung auch dann vergeben können, wenn die Mindeststudienzeit überschritten wurde. Da die angeführten Gründe insbesondere Lebensumstände von weiblichen Studierenden zu wenig berücksichtigen, haben sich die Wissenschaftssprecher:innen aller fünf Fraktionen im Wissenschaftsausschuss dafür ausgesprochen, das Gesetz eindeutiger zu formulieren. Neben der Betreuung enger Angehöriger sollen die Universitäten daher künftig auch Schwangerschaft, Kinderbetreuung, das Vorliegen einer Behinderung, deren Grad mindestens 25 % beträgt, und "generell weitere lebensphasen- und biografiebezogene Faktoren, die sich aus der sozialen Dimension in der Hochschulbildung ergeben" als "triftige Gründe" einer Studienzeitüberschreitung werten.