Während der Corona-Pandemie wurde das Arbeiten im Homeoffice gesetzlich geregelt. Eine Evaluierung hat nun gezeigt, dass eine Ausweitung notwendig ist – und zwar auf ortsungebundene Telearbeit auch außerhalb der Wohnung. Im Gesetz wird künftig zwischen "Telearbeit in engeren Sinn" und "Telearbeit im weiteren Sinn" unterschieden.
Mit Telearbeit im engeren Sinn ist das Arbeiten in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in Coworking-Spaces gemeint. In diesen Fällen ist auch der Arbeitsweg unfallversicherungsrechtlich geschützt – allerdings nur, wenn der Weg zum Telearbeitsort ungefähr gleich lang ist wie der übliche Arbeitsweg. Auch Telearbeit im weiteren Sinn ist möglich. Wer etwa im Park, im Café oder auch in einem Hotel arbeitet, ist währenddessen im Falle eines Arbeitsunfalls versicherungsrechtlich geschützt. Am Weg besteht aber kein Schutz der Unfallversicherung. Wo überall gearbeitet werden kann, ist mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu vereinbaren.