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Wie unterscheiden sich politische Partei, Wahlpartei, Klub und Fraktion

In den Medien und der öffentlichen Diskussion wird oft darauf vergessen: Politische Parteien sind nicht gleichzusetzen mit wahlwerbenden Parteien bzw. Wahlparteien. Rechtlich gesehen haben die beiden nämlich nichts miteinander zu tun.

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Am besten zeigt wohl die unterschiedliche Anzahl von bestehenden politischen Parteien und Wahlparteien, dass es sich dabei um verschiedene Dinge handelt. Während es in Österreich über 800 registrierte politische Parteien gibt, treten bei Wahlen meist weniger als zehn Wahlparteien an – natürlich abhängig davon, ob es sich um Wahlen auf EU-, Bundes- oder Landesebene handelt.

Im Parteiengesetz steht, dass die Existenz und Vielfalt politischer Parteien einen wesentlichen Bestandteil der demokratischen Ordnung Österreichs darstellt. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, an der politischen Willensbildung in der Bevölkerung mitzuwirken. Aus diesem Grundsatz lässt sich sowohl die große Anzahl politischer Parteien, als auch die relativ einfache Möglichkeit, eine solche zu gründen, ableiten: Gruppierungen können das tun, sofern verfassungsrechtlich nichts dagegen spricht wie z. B. durch das Verbot der Gründung nationalsozialistischer Organisationen. Bei der Gründung müssen die politischen Parteien Satzungen beschließen, die dann regelmäßig zu veröffentlichen sind. Die Satzungen werden beim Innenministerium hinterlegt, wodurch die Partei Rechtspersönlichkeit erlangt.

Wahlpartei und politische Partei: Überschneidungen nicht nötig

Wahlparteien hingegen formieren sich vor Urnengängen durch das Einreichen eines Wahlvorschlages, der einen eindeutigen Parteinamen und eine Liste der zu Wählenden beinhaltet. Oft sind die Wahlparteien mit den politischen Parteien ident, müssen es jedoch nicht sein. So können sich auch mehrere politische Parteien zu einer wahlwerbenden Partei zusammenschließen, um auf diesem Weg ihre Erfolgsaussichten zu erhöhen. Auch die Kandidatur von Gruppierungen, die keine politische Partei sind, ist möglich.

Klubs und Fraktionen im Parlament

Sind die Wahlen erst einmal geschlagen, ziehen die VertreterInnen der Wahlparteien in den Nationalrat ein. Dort können sich die Abgeordneten zu Klubs zusammenschließen. Die Grundvoraussetzung dafür ist, dass es sich um mindestens fünf Abgeordnete der gleichen wahlwerbenden Partei handelt. Wollen Mandatarinnen bzw. Mandatare unterschiedlicher Wahlparteien einen Klub gründen, so muss der Nationalrat dem seine Zustimmung geben.

Der Bundesrat wird zwar indirekt von den Landtagen beschickt und nicht direkt gewählt, doch auch in der Länderkammer haben die VolksvertreterInnen die Möglichkeit, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen. Auch hier gilt: Mindestens fünf Bundesrätinnen und -räte derselben Partei können eine Fraktion gründen. Sind es weniger oder gehören sie unterschiedlichen Parteien an, so ist die Zustimmung des Bundesrates vonnöten.