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Verfassungsrichter müssen künftig Nebentätigkeiten offenlegen

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Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind künftig dazu verpflichtet, alle Nebentätigkeiten offenzulegen. Gleichzeitig wird normiert, dass sie nicht an Entscheidungen des Höchstgerichts mitwirken dürfen, wenn die Gefahr der Befangenheit besteht. Einen entsprechenden Beschluss hat der Nationalrat im Zuge der Verankerung der so genannten Gesetzesbeschwerde im Verfassungsgerichtshofgesetz und anderen Gesetzen gefasst. Damit wird nun gesetzlich festgelegt, was schon jetzt gängige Praxis im Verfassungsgerichtshof ist. Druck gemacht haben vor allem die Grünen, sie hätten sich noch weitergehende Offenlegungspflichten gewünscht, zeigten sich mit dem Kompromiss letztendlich aber zufrieden.

Generell stellt der Gesetzesbeschluss sicher, dass Verfahrensparteien in Zivil- und Strafverfahren ab kommendem Jahr direkt den Verfassungsgerichtshof anrufen können, wenn sie der Auffassung sind, dass ein erstinstanzliches Gerichtsurteil auf Basis eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzeswidrigen Verordnung erfolgte. Damit werde der Rechtsschutz in Österreich erheblich verbessert, sind sich alle Parlamentsparteien einig. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger rechnet mit rund 150 zusätzlichen Normenkontrollverfahren pro Jahr.

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