Grundsatz "Beraten statt strafen" wird im Verwaltungsstrafrecht verankert
Wer nur in geringfügigem Maß gegen gesetzliche oder behördlliche Auflagen verstößt, könnte in Hinkunft mit einem blauen Auge davonkommen. Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat mehrheitlich dafür, den Grundsatz "Beraten statt strafen" im Verwaltungsstrafgesetz zu verankern. Demnach sollen ab 2019 bei weniger gravierenden Übertretungen Abmahnungen und Belehrungen Vorrang haben. Allerdings sind die Bestimmungen sehr eng gefasst, so dürfen durch den Rechtsverstoß weder Personen noch Sachgüter je gefährdet gewesen sein. Auch bei vorsätzlichem Verhalten oder wiederholten gleichartigen Verstößen ist ein Strafverzicht ausgeschlossen. Zudem ist der rechtskonforme Zustand innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist herzustellen. Die SPÖ ist dennoch skeptisch, sie fürchtet einen "Toleranzexzess" zu Lasten der BürgerInnen.
Der neue Beratungs-Paragraph ist Teil eines umfangreichen Gesetzespakets, das unter anderem auf mehr Effizienz und Transparenz bei Verwaltungsstrafverfahren sowie auf eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren abzielt. Neben einer klaren Definition der Befugnisse von Sicherheitsorganen ist u.a. auch eine Ausweitung der Beschuldigtenrechte und eine Vereinheitlichung der Strafkataloge vorgesehen. SchwarzfahrerInnen haben künftig zwei Wochen Zeit, eine Strafverfügung zu begleichen. In Verwaltungsverfahren erhalten Behörden und Verwaltungsgerichte die Möglichkeit, Ermittlungsverfahren mit Schluss der mündlichen Verhandlung für beendet zu erklären.
Gebilligt hat der Verfassungsausschuss überdies einen weiteren Schritt zur Rechtsbereinigung. Mit dem Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz werden fast 2.500 nicht mehr benötigte Gesetze und Verordnungen aufgehoben. Eine umfangreiche Dienstrechts-Novelle bringt zahlreiche Detailänderungen für den öffentlichen Dienst.
Weitere Informationen:
- Parlamentskorrespondenz Nr. 778/2018 (Verwaltungsstrafrecht)
- Parlamentskorrespondenz Nr. 775/2018 (Rechtsbereinigung)
- Parlamentskorrespondenz Nr. 777/2018 (Dienstrechts-Novelle 2018)