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Gesetzespaket bringt höhere Strafen für Gewalt- und Sexualstraftäter

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Noch vor dem Koalitionsbruch haben ÖVP und FPÖ ein Gesetzespaket vereinbart, dass vor allem darauf abzielt, Frauen und Kinder besser vor Gewalt zu schützen und Straftaten vorzubeugen. Nun hat der Nationalrat, wenige Tage vor der Wahl, einen entsprechenden Beschluss gefasst. Trotz breiter öffentlicher Kritik stimmten die ehemaligen Koalitionspartner für eine umfangreiche Sammelnovelle, die unter anderem höhere Strafen für Gewalt- und Sexualstraftäter und eine Neuregelung des Betretungsverbots bringt. SPÖ, NEOS und JETZT sehen im Paket allerdings eine ideologisch motivierte "Mogelpackung", die den Opfern wenig bringt. Auch Justizminister Clemens Jabloner äußerte sich kritisch.

Konkret sieht das Gesetzespaket u.a. vor, die Mindeststrafe für Vergewaltigung von einem auf zwei Jahre zu erhöhen und eine gänzlich bedingte Strafe auszuschließen. Auch wenn bei einer Gewalt- oder Sexualstraftat eine Waffe im Spiel ist oder der Täter besonders brutal vorgeht, drohen höhere Strafen. Gleiches gilt für Rückfallstäter. Mit der Ausweitung des Betretungsverbots soll grundsätzlich eine Annäherung des Gefährders an die gefährdete Person auf weniger als 100 Meter unterbunden werden. Für verurteilte Gewalt- und Sexualstraftäter wird ein lebenslanges Berufsverbot für bestimmte Betreuungsberufe eingeführt.

Weitere Punkte des Gesetzespakets betreffen eine höhere Strafdrohung für Stalker, die ihr Opfer länger als ein Jahr beharrlich verfolgen, eine verpflichtende Gewaltpräventionsberatung für weggewiesene Gewalttäter und die Vereinheitlichung der Melde- und Anzeigepflichten für Angehörige von Gesundheitsberufen wie Krankenhauspersonal, Hebammen und PsychotherapeutInnen. Wobei bezüglich der Anzeigepflicht mittels Abänderungsantrag noch eine Entschärfung vorgenommen wurde. Gewaltopfer, die ihren Namen ändern wollen, sind künftig von Gebühren befreit und können im Bedarfsfall auch eine neue Sozialversicherungsnummer beantragen.

Weitere Informationen:

Parlamentskorrespondenz Nr. 943/2019