NEWS - ARCHIV

Was macht die österreichische Neutralität aus?

Dieser Artikel wurde archiviert.

Mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine ist in Österreich die Neutralität wieder zum Diskussionsthema geworden. Die Fachinfo-Seite des österreichischen Parlaments hat sich in ihren aktuellen Dossiers der Entstehung, der rechtlichen Verankerung, sowie dem rechtlichen und politischen Verständnis der seit 1955 bestehenden Neutralität unseres Landes gewidmet.

Welche außenpolitischen Angelegenheiten sind von der Neutralität besonders betroffen?

"Neutralität" kann man im internationalen Kontext auch als "Unparteilichkeit" eines Staates bezeichnen. In einem bewaffneten Konflikt leistet ein neutraler Staat keine direkte oder indirekte militärische Unterstützung an Konfliktparteien. Außerdem tritt der Staat selbst nicht als aktive Partei in den Konflikt ein.

Die Neutralität betrifft vor allem militärische Angelegenheiten. Wirtschaftliche und diplomatische Verbindungen mit Konflikt­parteien sind trotzdem möglich. Wenn ein Staat keinem Militärbündnis angehört, gilt er als "bündnisfrei", muss jedoch nicht zwingend neutral sein.

Wie wurde Österreich ein neutraler Staat?

Nach Ende des II. Weltkriegs 1945 war Österreich in vier Besatzungszonen der Siegermächte USA, Sowjetunion, Groß­britannien und Frankreich, aufgeteilt. Um eine dauerhafte Teilung des Landes zu verhindern und weder eine "West- noch Ostorientierung" einzunehmen, einigten sich die vier Besatzungsmächte und Österreich auf eine "permanente Neutralität" des Landes. Am 25. Oktober 1955 endete der Abzug der Besatzungstruppen. Und am 26. Oktober 1955 beschloss der Nationalrat die "immerwährende Neutralität" Österreichs als Verfassungsgesetz.

Dieses Neutralitätsgesetz hält fest, dass die immerwährende Neutralität freiwillig erklärt und aufrechterhalten wird. Österreich wird keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen.

Kann Österreich seine Neutralität ablegen?

Die Neutralität ist nicht Teil der Grundprinzipien der Bundesverfassung und kann also abgelegt werden. Das Gesetz könnte mit einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und Bundesrat geändert werden. Eine Volksabstimmung ist dafür nicht zwingend notwendig.

Weitere Informationen:

Fachinfo-Dossiers zur Neutralität