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Studie: Schutz des Klimas kann in der Verfassung verankert werden

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Eine Forderung des Klima­volksbegehrens ist: Der Schutz des Klimas soll in der Verfassung verankert werden. Umwelt­ministerin Leonore Gewessler hat dazu eine Studie in Auftrag gegeben. Das Ergebnis hat sie nun dem Nationalrat vorgelegt.

Der Schutz des Klimas soll in der Verfassung verankert werden. Das ist eine der Forderungen des Klima­volksbegehrens. Wenn ein Gesetz in der Verfassung steht, bedeutet das: Es kann nicht so leicht geändert werden. Für eine Änderung braucht man eine 2‑Drittel‑Mehrheit im Parlament.

380.590 ÖsterreicherInnen haben das Klima­volksbegehren unter­stützt. Mit einem Entschließungs­antrag hat der Nationalrat gefordert: Das Klimaschutz­ministerium soll eine Studie in Auftrag geben. Diese Studie soll unter­suchen, ob ein Grund­recht auf Klima­schutz in der Verfassung verankert werden kann. Diese Studie liegt nun vor. Der Umweltrechts‑Experte Daniel Ennöckl hat sie erstellt.

Ergebnisse der Studie

Der Umweltrechts‑Experte stellt aber auch fest: Es gibt grund­sätzlich keine Hinder­nisse, um das Grund­recht auf Klima­schutz in der Verfassung zu verankern.

Auch im inter­natio­nalen Vergleich wäre das kein Allein­gang Österreichs. Auch andere Staaten haben bereits ähnliche Regelungen, zum Beispiel Deutschland oder die Niederlande.

Der Autor kommt zu dem Ergebnis: Das Grund­recht auf Klima­schutz muss so konkret wie möglich beschrieben werden. Es soll klar sein: Beim Klima­schutz geht es um die Reduktion der nationalen Treibhaus­gas‑Emissionen. Es ist die Aufgabe des Staates dafür zu sorgen, dass die Erzeuger von Treibhaus­gas‑Emissionen ihre Pflichten zur Reduktion erfüllen können.

Für ein effektives Grund­recht auf Klima­schutz ist auch das wichtig: Es muss einen klaren Rechts­weg für die Bürgerinnen und Bürger geben, wenn das Grundrecht auf Klimaschutz verletzt wird.

Für die Verankerung des Grund­rechts Klima­schutz sieht Ennöckl 2 Möglichkeiten: Entweder im Bundesverfassungsgesetz Nachhaltigkeit oder im Klimaschutzgesetz.

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