Corona-bedingte Sonder-Betreuungszeit für Eltern wird verlängert
Die Sonder-Betreuungszeit für Eltern soll bis Ende des Jahres verlängert werden. Das haben die Koalitionsparteien ÖVP und Grüne in einem Gesetzesantrag vorgeschlagen. Der Sozialausschuss hat diesem Antrag mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ zugestimmt.
Was genau bedeutet die Sonder-Betreuungszeit?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bis zu 3 Wochen von der Arbeit zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu versorgen. Zum Beispiel dann:
- Wenn ihr Kind an Corona erkrankt ist. Und wenn das Kind deshalb nicht in die Volksschule, den Kindergarten oder in eine Krabbelstube gehen kann.
- Oder wenn die Schulklasse oder die Kindergruppe des Kindes behördlich geschlossen wurde. Dies gilt dann auch für Eltern von älteren Kindern, und zwar für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Eltern haben in solch einem Fall das Recht darauf, dass sie zu Hause bei ihrem Kind bleiben können. Sie bekommen trotzdem ihren vollen Lohn weiterbezahlt.
Sonder-Betreuungszeit auch für Angehörige von Menschen mit Behinderung
Die Sonder-Betreuungszeit gilt auch für Angehörige von Menschen mit Behinderung. Manche Menschen können wegen ihrer Behinderung zum Beispiel keine FFP2-Maske tragen. In bestimmten Situationen müssen betroffene Personen dann zu Hause betreut werden. Betreuende Angehörige können in dem Fall dann auch Sonder-Betreuungszeit in Anspruch nehmen.
Ab wann gilt die Sonder-Betreuungszeit?
Die Sonder-Betreuungszeit wurde schon im Jahr 2020 eingeführt und seither immer wieder verändert. Zuletzt galt die Sonder-Betreuungszeit bis Ende des letzten Schuljahres.
Mit dem Gesetzesantrag von ÖVP und Grünen soll die Sonder-Betreuungszeit nun verlängert werden. Konkret soll sie ab dem 5. September bis Ende 2022 gelten. Man kann die Sonder-Betreuungszeit auch rückwirkend geltend machen. Das bedeutet: Bereits gewährte Dienst- und Pflegefreistellungen ab dem 5.September können in Sonder-Betreuungszeit umgewandelt werden. Beispiel: Eine Mutter hat ihr Corona-krankes Kind vom 5. bis 10. September zu Hause betreut. Weil sie zum damaligen Zeitpunkt kein Recht auf Sonder-Betreuungszeit hatte, hat sie stattdessen eine Pflegefreistellung bekommen. Jetzt kann sie im Nachhinein diese Zeit doch noch als Sonder-Betreuungszeit umändern. Die Zeit vom 5. bis 10. September gilt dann nicht mehr als Pflegefreistellung, sondern als Sonder-Betreuungszeit.
Wer bezahlt die Kosten der Sonder-Betreuungszeit?
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bekommen die Kosten für die Freistellung aus dem COVID-19-Krisen-Bewältigungsfonds ersetzt.
Keine freiwillige Sonder-Betreuungszeit mehr
Bisher konnte eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern unter bestimmten Bedingungen auch eine zusätzliche freiwillige Sonder-Betreuungszeit genehmigen. Die Kosten für die freiwillige Sonder-Betreuungszeit wurden der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber dann ersetzt. Mit der geplanten Gesetzesänderung ändert sich das aber: Es gibt keine zusätzliche freiwillige Sonder-Betreuungszeit mehr.
Andere Themen im Sozialausschuss
Der Sozialausschuss sprach in seiner Sitzung auch über mehrere Berichte über die Ausgaben für Sonder-Betreuungszeit. In den Berichten stand unter anderem: Die Auszahlungen für die Kosten der Sonder-Betreuungszeit haben sich bis Ende August auf nunmehr rund 25,45 Millionen Euro erhöht. Es wurden 17.927 Anträge für die Kostenerstattung der Sonder-Betreuungszeit gestellt. Davon wurden bisher 3.694 ausbezahlt und 666 abgelehnt. 13.567 Anträge waren zum Zeitpunkt des Berichts noch offen.
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