Parlamentskorrespondenz Nr. 81 vom 11.02.1997
"TIME-SHARING" WIRD ERSTMALS GESETZLICH GEREGELT
Wien (PK) - Der Justizausschuss verabschiedete heute das sogenannte Teilzeitnutzungsgesetz, durch welches für das vor allem bei der Überlassung von Ferienwohnungen in den letzten Jahren immer häufiger praktizierte "Time-Sharing" erstmals auch in Österreich ein rechtlicher Rahmen geschaffen wird. Im Kern handelt es sich beim "Time-Sharing" um eine spezifische Vermarktungsform für Ferienwohnungen, Ferienanlagen und Hotels. Der Kunde erwirbt dabei das Recht, ein Objekt periodisch wiederkehrend jeweils durch einen - entweder schon von vornherein nach Tagen oder Wochen oder aber nach anderen Kriterien (z.B. nach Punkten) - bestimmten Zeitraum hindurch ausschliesslich zu benützen. Die rechtlichen Konstruktionen, unter denen "Time-Sharing" angeboten wird, sind vielfältig und reichen vom Miteigentum über Fruchtgenuss bis zur Aktienausgabe. In allen Fällen erhält der Kunde aber de facto eine eigentümerähnliche Position.
Ziel des vom Ausschuss einstimmig beschlossenen Gesetzes ist es nun, auf Basis einer diesbezüglichen EU-Richtlinie Regelungsinhalte für das "Time-Sharing" festzulegen, die den Kunden schützen und in der Praxis immer wieder auftretenden unseriösen Geschäftspraktiken in diesem Bereich entgegenwirken. In diesem Sinn legt das Gesetz - die Bestimmungen hinsichtlich Rücktrittsrecht und Vertragssprachen wurden in einem SP-VP-Abänderungsantrag noch präzisiert - Form und Mindestinhalt von Nutzungsverträgen fest, normiert eine vorvertragliche Informationspflicht und trifft Bestimmungen über die Vertragssprache, die sicherstellen sollen, dass der Kunde die von ihm unterzeichnete Urkunde auch tatsächlich versteht. Wesentlich sind auch ein Rücktrittsrecht des Erwerbers sowie grundbücherliche Sicherungsmittel, die über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgehen. Das österreichische Gesetz bietet nämlich eine fakultative grundbücherliche Sicherung durch zwei Varianten, und zwar eine Reallast des "Time-Sharing" sowie eine Treuhänderhypothek, an.
GRUNDBUCHSNOVELLE BRINGT VEREINFACHUNGEN FÜR DIE ANWENDER
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Einstimmigkeit bestand auch hinsichtlich der Grundbuchsnovelle 1997, die den Betrieb des automationsunterstützten Grundbuches unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen verbessern soll. Kernpunkte der neuen Bestimmungen sind dabei die Vereinfachung der grundbücherlichen Behandlung der Löschungsverpflichtung nach Paragraph 469a ABGB sowie die Anpassung der Befugnis zur Grundbuchsabfrage an die Abfrage des Firmenbuches. (Schluss)