Parlamentskorrespondenz Nr. 644 vom 21.10.1997
REGIERUNGSVORLAGEN ZUR PENSIONSREFORM
Wien (PK) - Für die Sitzungen des Sozial- und des Finanzausschusses liegen als Grundlage der parlamentarischen Verhandlungen nachfolgende Gesetzesentwürfe vor.
DAS "PENSIONSKONZEPT 2000" DER BUNDESREGIERUNG
Das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz (ASRÄG) enthält neben dem "Pensionskonzept 2000" der Bundesregierung auch eine Vielzahl anderer Massnahmen. So werden etwa das Bildungskarenzmodell (Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für 6 bis 12 Monate) und das Solidaritätsprämienmodell - durch Reduzierung der Normalarbeitszeit will man Arbeitsplätze für Arbeitslose schaffen - eingeführt. Für Arbeitnehmer, die eine Gleitpension in Anspruch nehmen oder das 50. Lebensjahr vollendet haben bzw. vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen nachzukommen haben, ist eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorgesehen.
Das "Pensionskonzept 2000" der Bundesregierung umfasst an grundlegenden Veränderungen:
* Verlängerung des Bemessungszeitraumes: Die Verlängerung des Bemessungszeitraumes soll erst im Jahr 2020 und mit höchstens 18 Jahren voll wirksam werden. Ein erster Schritt der Verlängerung wird im Jahr 2003 gesetzt
* Neuordnung des Steigerungsprozentsatzes: Ein einheitlicher Steigerungsprozentsatz pro Jahr von 2 %-Punkten mit Abschlägen bei Pensionsantritt vor dem Regelalter wird mit dem Jahr 2000 eingeführt
* Änderung der Pensionsanpassung: Der Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung soll Modelle bis Ende nächsten Jahres entwickeln, die ein sinnvolles Zusammenspiel der bestehenden Nettoanpassung mit dem Lebenserwartungsfaktor unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex ermöglichen
* Ergänzung der Anspruchsvoraussetzungen für vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
* Erleichterungen bei Gleitpensionen durch weniger Versicherungszeiten wird es ab dem kommenden Jahr geben
* Kein "Zuverdienst" bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension - anderenfalls Wegfall der Pension; diese Bestimmung soll erstmals ab dem Jahr 2001 greifen
* Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach GSVG besteht in Hinkunft erst, wenn der/die Versicherte seit mindestens 26 Wochen infolge Krankheit oder anderer Gebrechen nicht in der Lage ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er/sie zuletzt durch mindestens 60 Kalenderwochen ausgeübt hat
* Einbeziehung aller Erwerbseinkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage in die Krankenversicherung ab dem nächsten Jahr
* Geringfügig beschäftigte Personen werden bereits 1998 der Sozialversicherungspflicht unterliegen
* Ruhens- bzw. Anrechnungsbestimmungen bei Alters-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension
* Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Pflegepersonen, die wegen Betreuung eines Pflegefalles (ab der Stufe 5) ihre Erwerbstätigkeit aufgeben mussten
* Höhere Bewertung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2000
* Aufhebung der Subsidiarität im bäuerlichen Bereich: Die Angehörigeneigenschaft soll ab dem Jahr 2000 nicht mehr die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eröffnen
Die jährliche Anpassung der einkommensunabhängigen Zusatzrente für die Bezieher einer Pflege- oder Blindenzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz wird laut dem ASRÄG 1997 genauso entfallen wie die Neuzuerkennung dieser Zusatzrente (886 d.B.).
1. BUDGETBEGLEITGESETZ 1997
Das erste Budgetbegleitgesetz, das von der Regierung vorgelegt wurde, enthält neben einer Pensionsreform für Beamte und anderen geplanten Massnahmen im Bereich des öffentlichen Dienstes auch die zwischen Regierung und Beamtengewerkschaft vereinbarte Gehaltserhöhung für 1998 sowie dienstrechtliche Sonderregelungen für Beamte, die ausgegliederten Unternehmen (etwa der Post- und Telekom Austria AG) zugewiesen sind. Zudem werden mittels eines neuen Teilpensionsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen Ruhensbestimmungen für öffentlich-rechtliche Pensionsansprüche eingeführt.
Den Schwerpunkt der Regierungsvorlage bildet eine Reform des Pensionsrechtes im öffentlichen Dienst, die auf eine Harmonisierung mit dem ASVG-Pensionssystem abzielt und deren Notwendigkeit in den Erläuterungen mit der demographischen Entwicklung, der längeren Lebenserwartung und dem tendenziell sinkenden Pensionsantrittsalter begründet wird. "Die Bundesregierung ist bestrebt, durch langfristig wirksame Reformen aller Pensionssysteme sowohl den Pensionsbezieherinnen und Pensionsbeziehern als auch zukünftigen Generationen eine angemessene Pensionsversorgung zu gewährleisten", heisst es dazu. In bestehende Pensionen wird nicht eingegriffen.
Die grösste Änderung im öffentlichen Dienst ist die Einführung eines Durchrechnungszeitraumes für die Pensionsbemessung, und zwar schrittweise ab dem Jahr 2003. Dieser beträgt im Endausbau ab dem Jahr 2020 für Beamte, die vor dem vollendeten 61. Lebensjahr in den Ruhestand treten, 18 Jahre und verringert sich schrittweise auf 15 Jahre bei einem Pensionsantrittsalter von 65 Jahren. Negativ auf die Höhe des Ruhegenusses für Beamte wirkt sich aber auch die verschlechterte Anrechnung von Nebengebühren (z.B. Überstundenabgeltungen, Erschwerniszulagen etc.) aus; sie müssen - mit entsprechenden Übergangsregelungen - künftig 40 Jahre lang (bisher 25 Jahre) bezogen werden, um voll berücksichtigt zu werden.
Die Erhöhung der Beamtenpensionen wird von der Entwicklung der Aktivbezüge der Beamten abgekoppelt und auf den im ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor, der sich an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung orientiert, abgestellt. Als gewisser Ausgleich für die umfassenden Einschnitte bei den Beamtenpensionen wird der geltende Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 1,5 % bis zum Jahr 2016 sukzessive gesenkt und entfällt ab dem Jahr 2017 vollständig. Für sämtliche Massnahmen, die eine spürbare Absenkung der zukünftig zu erwartenden Pension nach sich ziehen, gibt es aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen.
Lehrer erhalten die - befristete - Möglichkeit, bereits ab dem 55. Lebensjahr in den Ruhestand zu treten, wobei ihre Pension entsprechend (5 % für jedes Jahr) verringert wird. Ausserdem wird eine neue Form der Teilbeschäftigung (geblockte Dienstleistung) eingeführt. Demnach können Lehrer mit zumindest zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit ihre Lehrverpflichtung herabsetzen, wobei sie zunächst ein oder mehrere Jahre voll weiterarbeiten und dann für ein ganzes Schuljahr freigestellt werden. Lehrern, die über 50 Jahre alt sind, kann bei einer Rahmenzeit von zehn Schuljahren eine Freistellung ("Sabbatical") von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, ihnen wird also ein früherer Rückzug aus dem Erwerbsleben bei gleichzeitigem Verbleiben im Dienststand ermöglicht. Durch all diese Massnahmen erhofft man sich eine Verbesserung in der Altersstruktur der Lehrer sowie freiwerdende Stellen für arbeitslose Junglehrer.
Neu für Lehrer ist auch, dass die Abgeltung von Überstunden - nicht zuletzt einer Anregung des Rechnungshofes folgend - verstärkt auf die tatsächliche Unterrichtserteilung abgestellt wird. Zusätzliche Vergütungen gibt es demgegenüber für mehrtägige Schulveranstaltungen, Leiter von Pflichtschulen erhalten eine höhere Zulage. Insgesamt erwartet sich der Bund von diesen neuen Bestimmungen Einsparungen in der Höhe von 859,5 Mill. S.
Für Beamte des Exekutivdienstes gelten künftig einige pensionsrechtliche Sonderbestimmungen, da die Erschwernisse des Exekutivdienstes häufig zu frühzeitiger körperlicher Abnützung und damit zur Dienstunfähigkeit vor dem gesetzlich vorgesehenen frühestmöglichen Pensionsantritt führen. So muss ein Exekutivbeamter künftig, wenn er zwischen dem 57. und dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand tritt - abhängig von der Dauer der Verwendung im Aussendienst -, lediglich einen Abschlag von der Ruhebemessungsgrundlage um 0,8 % bis 1,4 % pro Jahr in Kauf nehmen, während für andere Beamte ein Abschlag von 2 % wirksam ist. Begünstigte Regelungen für Exekutivbeamte gibt es auch hinsichtlich der Jubiläumszulage.
Entsprechend dem zwischen Regierung und Beamtengewerkschaft vereinbarten Gehaltsabkommen werden die Gehälter der Beamten bzw. die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten ab 1. Jänner 1998 um 466 S erhöht. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine aliquote Gehaltssteigerung. Das Gehaltsabkommen hat für den Bund Mehrkosten von 2,9 Mrd. S pro Jahr zur Folge.
Eine weitere im 1. Budgetbegleitgesetz vorgesehene Neuerung ist, dass Beamten unter bestimmten Voraussetzungen ab dem Jahr 2001 der Ruhegenuss gekürzt wird, wenn sie daneben Erwerbseinkünfte über der im ASVG festgelegten Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 3.740 S) beziehen. Die Regelung gilt nur für Beamte, die vor dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Ruhestand treten, das Ausmass der Kürzung hängt einerseits von der Höhe des Gesamteinkommens (Pension und Erwerbseinkommen), andererseits vom Pensionsantrittsalter ab. Bei Pensionierungen vor dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgt die Kürzung ab einem Gesamteinkommen von 12.000 S, bei solchen zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 65. Lebensjahr ab einem Gesamteinkommen von 18.000 S. Der Ruhensbetrag darf aber weder das Erwerbseinkommen noch 50 % der Vollpension überschreiten, wobei bis zum Jahr 2004 Übergangsregelungen gelten.
Um der Post und Telekom Austria AG, aber auch anderen ausgegliederten Einrichtungen zu ermöglichen, einerseits Personalüberkapazitäten sozial verträglich abzubauen und andererseits den verbleibenden Beamten eine marktgerechte Entlohnung anzubieten, werden für Beamte, die solchen Unternehmen zugewiesen sind, dienstrechtliche Sonderregelungen eingeführt.
Die Beamten können sich auf freiwilliger Basis im Rahmen einer zeitlich befristeten Aktion - fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes bzw. für künftige Ausgliederungen ab Ausgliederungszeitpunkt - ab dem 55. Lebensjahr unter Entfall der Bezüge karenzieren lassen, wenn sie sich verpflichten, mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten. In dieser maximal fünfjährigen Karenzierungszeit müssen sie vom fiktiven Monatsgehalt Pensionsbeiträge zahlen und dürfen keine erwerbsmässige Nebenbeschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben.
Gleichzeitig können die ausgegliederten Unternehmen den karenzierten Beamten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung monatlich wiederkehrende Geldbeträge zahlen (nicht pensionsbegründend) und eventuell auch einen Teil von deren Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen übernehmen. An den Bund müssen sie zur Kompensation des - für karenzierte Beamte ja entfallenden - Pensionsdeckungsbeitrages einen pauschalierten einmaligen Sonderbeitrag leisten. Die Regelung ist für den Bund aufkommensneutral.
Für die Post und Telekom Austria AG wurden die entsprechenden Sätze bereits festgelegt. Beamte, die sich für eine Karenzierung entscheiden, erhalten bis zu ihrer Pensionierung als monatlich wiederkehrende Geldleistung 80 % ihres letzten Monatsbezuges. Der pauschalierte Pensionsersatzbeitrag, den die Post an den Bund leisten muss, beträgt für jeden karenzierten Beamten 130.000 S (885 d.B.).
Voller Titel der Regierungsvorlagen:
885 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die 31. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden, sowie Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz) und Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederte Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (1. Budgetbegleitgesetz 1997)
886 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997) (Fortsetzung)