Parlamentskorrespondenz Nr. 537 vom 17.07.1998

HAUPTAUSSCHUSS GIBT GRÜNES LICHT FÜR ROSENSTINGL-MANDATSENTZUG

Wien (PK) - Der Hauptausschuss des Nationalrates leitete heute die letzten Schritte des parlamentarischen Verfahrens in der Causa Rosenstingl ein und bestätigte einstimmig das Vorliegen der von der Geschäftsordnung geforderten Voraussetzungen für eine Mandatsenthebung. Über den vom Ausschuss vorbereiteten Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Entziehung des Mandates wird das Plenum des Nationalrates in seiner heutigen Sitzung debattieren und entscheiden. Im Fall eines  - zu erwartenden - positiven Parlamentsbeschlusses haben das letzte Wort dann die Höchstrichter.

Im einzelnen stellt der Antrag des Hauptausschusses, der von den Abgeordneten Dr. KOSTELKA (SP), Dr. KHOL (VP) und Mag. STADLER (FP) gemeinsam eingebracht wurde, klar, dass keine Triftigkeit der Gründe für das Fernbleiben Rosenstingls von den Sitzungen besteht.

Abgeordneter Dr. KOSTELKA (SP) erklärte dazu, es handle sich bei diesem Antrag nicht um eine Schuldigsprechung in strafrechtlicher Hinsicht, es gehe vielmehr ausschliesslich darum, dass Rosenstingl seinen Pflichten als Mandatar nicht nachgekommen ist. Eine Haft in Österreich wäre, wie Kostelka einräumte, an sich kein Grund für ein Verfahren auf Mandatsentzug. Rosenstingl habe sich aber seine Lage, in die er sich durch die Flucht gebracht hat, selbst zuzuschreiben.

Auch Abgeordneter Dr. KHOL (VP) betonte, dass es bei einem solchen Verfahren keine Automatismen geben könne. Jeder Fall müsse auf Basis der besonderen Umstände geprüft werden. Klar ist für Khol ebenso, dass nicht jede U-Haft in Österreich ein Grund für einen Antrag auf Mandatsentziehung sei.

Abgeordneter Mag. STADLER (F) unterstützte den Antrag, hob aber auch völkerrechtliche Aspekte hervor. Sollte Rosenstingl nach Österreich zurückkehren wollen, dann wäre dies nach der EMRK möglich, unterstrich er.

Abgeordneter WABL (G) meinte gleichfalls, es gehe ausschliesslich um die Frage der Triftigkeit der Gründe und nicht um die Schuld. Rosenstingl habe jedenfalls die Gelegenheit zur Rückkehr nach Österreich erhalten, von dieser aber nicht Gebrauch gemacht.

In diesem Sinn äusserte sich auch Abgeordnete Dr. SCHMIDT (L). Die Auslieferungshaft ist kein triftiger Grund für das Fernbleiben von den Sitzungen, weil sie Rosenstingl durch seinen Widerruf der freiwilligen Rückkehr selbst herbeigeführt hatte, argumentierte sie. (Schluss)