Parlamentskorrespondenz Nr. 630 vom 02.10.1998
ATOMHAFTUNGSGESETZ VOM JUSTIZAUSSCHUSS EINHELLIG BESCHLOSSEN
Wien (PK) ‑ Der Justizausschuss verabschiedete heute einstimmig ein Atomhaftungsgesetz 1999, das die Haftungsregeln für Kernanlagen und nukleare Transporte verschärft und die bisherige Kanalisierung der Haftung auf diesem Gebiet beseitigt. Im einzelnen bringen die neuen Bestimmungen nun eine strikte Gefährdungshaftung für den Betriebsunternehmer einer Kernanlage und den Beförderer von Kernmaterial. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig und umfasst auch die Kosten von Umweltbeeinträchtigungen und von vorbeugenden Massnahmen. Sie ist weiters der Höhe nach unbegrenzt und muss durch eine entsprechende Mindestsicherstellung in Form einer Haftpflichtversicherung gedeckt werden. Eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung sieht das Gesetz auch für den Umgang mit Radionukleiden vor. Der Haftungsfall tritt aber nur bei Verschulden des Halters ein.
Abgeordneter Dr. JAROLIM (SP) begrüsste die Verschärfung der Haftungsregelungen im Sinne der nunmehr statuierten Gefährdungshaftung und meinte, man betrete damit auch im internationalen Vergleich Neuland. Österreich habe nun eine stärkere Verhandlungsposition, wenn es darum geht, entsprechende Anpassungen auf europäischer Ebene durchzusetzen.
Als anspruchsvollen, eigenständigen österreichischen Weg bezeichnete Abgeordneter Dr. TRINKL (VP) das Atomhaftungsgesetz. Auch er forderte weitergehende Verbeserungen des Standards in den internationalen Abkommen.
Abgeordneter Dipl.‑Ing. HOFMANN (F) äusserte sich grundsätzlich positiv, warnte aber, die strengeren österreichischen Bestimmungen könnten nun zu Problemen bei internationalen Abkommen führen und Österreich den Zutritt zu den "Töpfen" verwehren.
Abgordneter Dr. KIER (L) konnte sich mit einem Abänderungsantrag nicht durchsetzen, in dem er u.a. bei den Strafbestimmungen des Gesetzes den fakultativen Verfall der Transportfahrzeuge verlangte.
Das Gesetz sei ohne Zweifel ein Quantensprung im Vergleich zu den bestehenden Regelungen konzedierte G-Abgeordnete Dr. Gabriela MOSER. Sie vermisste aber eine Haftung für Umweltschäden und die Einräumung einer Verbandsklage.
Justizminister Dr. MICHALEK betonte, gerade das Abgehen von der bisherigen Kanalisierung der Haftung erhöhe nun die Glaubwürdigkeit Österreichs, wenn es auf internationaler Ebene für eine Anpassung der entsprechenden Abkommen eintritt.
Im Zusammenhang mit dem Atomhaftpflichtgesetz wurde auch ein Fünf‑Parteien‑Entschliessungsantrag einstimmig angenommen, der die Bundesregierung auffordert, international für eine Verbesserung der Haftungsstandards einzutreten.
Ein Entschliessungsantrag des Liberalen Forums, der eine Neukodifizierung des Atomhaftpflichtgesetzes verlangte, gilt mit der einstimmigen Beschlussfassung der Regierungsvorlage als miterledigt.
QUALITÄTSSICHERUNG FÜR GERICHTLICHE SACHVERSTÄNDIGE UND DOLMETSCHER
Weiters beschloss der Justizausschuss einstimmig eine Novellierung des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher. Vorgesehen ist, dass betroffene Gutachter und Dolmetscher künftig die Bezeichnung "allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter" Sachverständiger oder Dolmetscher führen. Damit will man klarstellen, dass es sich um einen Sachverständigen bzw. Dolmetscher handelt, der sich ‑ ähnlich wie bei der Zertifizierung nach dem Akkreditierungsgesetz ‑ einem Qualitätssicherungsverfahren unterzogen hat und auch weiterhin unterzieht. Im Gegensatz zu einer Zertifizierung nach dem Akkreditierungsgesetz handelt es sich dabei aber um keine allgemeine Zertifizierung, sondern um eine spezielle Zertifizierung für die Tätigkeit vor inländischen Gerichten.
Zum Zwecke der verbesserten Qualitätssicherung werden ausserdem die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen erweitert, das Eintragungsverfahren u.a. durch die Schaffung gesetzlicher Regelungen für die Begutachtungskommission genauer geregelt und eine periodische Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen eingeführt. So sind künftig Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens Voraussetzung für die Eintragung in die Sachverständigenliste, auch muss eine ausreichende Ausstattung für die Gutachtertätigkeit vorhanden sein. Die Sachverständigen sind zudem nunmehr verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung eventueller Schadenersatzansprüche abzuschliessen. Schliesslich wird die Gelegenheit genutzt, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umstellung der Sachverständigen‑ und Dolmetscherlisten auf ADV zu schaffen.
Abgeordneter Mag. MAIER (SP) hob als positiv hervor, dass der Zugang zum Sachverständigen, der bisher de facto von der Zustimmung der Wirtschaftskammer abhängig war, nun erleichert wird. Insgesamt erwartete er sich eine Qualitätssicherung im Sachverständigenbereich.
Abgeordneter Dr. TRINKL (VP) brachte einen VP‑SP‑Abänderungsantrag ein, in dem klargestellt wird, dass Hochschulprofessoren im Zertifizierungsverfahren nicht nochmals eine Prüfung aus ihrem Spezialfach erbringen müssen.
Das Gesetz wurde in Fassung dieses Abänderungsantrages einstimmig verabschiedet. (Schluss) nnnn