Parlamentskorrespondenz Nr. 817 vom 14.12.1998

SOWOHL RUNDFUNK- ALS AUCH REGIONALRADIOGESETZ WERDEN NOVELLIERT

Wien (PK) - Die Rundfunkgesetz-Novelle und die Änderung des Regionalradiogesetzes passierten heute mit den Stimmen der Regierungsparteien den Verfassungsausschuss. Damit wird der ORF künftig verpflichtet, Fernsehsendungen, "die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können", durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendezeit zu kennzeichnen. Sowohl beim ORF als auch bei den Privatradios werden die Werbebeschränkungen gelockert. Für die weitere Verhandlung der von der Regierung vorgeschlagenen Novellierung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, mittels der terrestrisches Privatfernsehen eingeführt werden soll, wurde ein Unterausschuss eingesetzt.

Neben der vorgeschriebenen Kennzeichnung jugendgefährdender Sendungen wird das Rundfunkgesetz noch in anderen Bereichen an die 1997 geänderte Fernsehrichtlinie der EU angepasst. So wird der ORF dazu angehalten, Werbung klar als solche erkennbar zu machen und durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. Die Aufgaben der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes werden erweitert, um der den EU-Staaten auferlegten Verpflichtung Rechnung zu tragen, geeignete Verfahren einzurichten, die sicherstellen, dass "direkt betroffene Dritte" die tatsächliche Einhaltung der Vorschriften erwirken können.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf ein explizites Verbot für den ORF, Sendezeiten für Teleshopping zu vergeben. Prinzipiell werden die Werbebeschränkungen aber gelockert. Demnach darf der ORF künftig am Aschermittwoch, am Gründonnerstag und am 2. November  Werbesendungen ausstrahlen, kommerzielle Werbung bleibt nur noch am Karfreitag, am 1. November und am 24. Dezember verboten. Für die maximale tägliche Werbezeit von 120 Minuten im Hörfunk bzw. 35 Minuten im Fernsehen gilt in Hinkunft eine Jahresdurchrechnung und nicht wie bisher ein Wochendurchschnitt. Verstösst der ORF gegen die Programmgrundsätze bzw. gegen die Werbebeschränkungen, drohen ihm in Hinkunft Verwaltungsstrafen in der Höhe von bis zu 500.000 S.

Ursprünglich war ausserdem vorgesehen gewesen, Belangsendungen für Interessenvertretungen zu streichen und nur noch den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien dafür Sendezeit zur Verfügung zu stellen, einem in der Sitzung von Abgeordnetem Schieder eingebrachten SP-VP-Abänderungsantrag zufolge haben gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, der ÖGB und die Vereinigung der österreichischen Industrie auch in Hinkunft ein Anrecht auf Belangsendungen. Weiters beinhaltet der Abänderungsantrag eine Werbebeschränkung für Teletext- und Online-Dienste des ORF auf 11 % des Angebots. Ein zweiter Abänderungsantrag der Koalitionsparteien nimmt auf die neue Beschwerdemöglichkeit bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkrechtes Bezug.

Die vorliegende Novellierung des Regionalradiogesetzes sieht - analog zum ORF - ebenfalls eine Lockerung der Werbebeschränkungen vor. So entfällt für Privatsender das bisher bestehende Werbeverbot an bestimmten kirchlichen Feiertagen völlig, die zulässige Werbedauer wird von 90 Minuten täglich auf täglich 120 Minuten im Jahresdurchschnitt ausgedehnt. Neu ist ausserdem, dass ein beabsichtigter Verkauf von mehr als 50 % der Anteile an einem Privatsender der Privatradiobehörde im voraus anzuzeigen ist, um dieser die Möglichkeit zu geben, die Zulassung zu widerrufen, wenn unter den geänderten Verhältnissen der Hörfunkveranstalter gemäss den gesetzlichen Bestimmungen keine Zulassung erhielte. Darüber hinaus soll bei neuen Bewilligungen auch darauf Rücksicht genommen werden, inwieweit das Programm eigengestaltete Beiträge aufweist. Schliesslich wird die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde im Hinblick auf die geplante Einführung von terrestrischem Privatfernsehen in Privatrundfunkbehörde umbenannt.

Einem VP-SP-Abänderungsantrag zufolge bleibt man nun doch bei der bestehenden Regelung, wonach der ORF für die Bereitstellung von Sendeanlagen für Privatradios eine "angemessene Entschädigung" verlangen darf, die Regierungsvorlage stellte noch auf einen "Ersatz der nachgewiesenen Selbstkosten" ab.

Ursprünglich war in Aussicht genommen worden, in der heutigen Ausschusssitzung nur die Rundfunkgesetz-Novelle zu beschliessen, Vertreter von SPÖ, ÖVP und Freiheitlichen gaben jedoch zu bedenken, dass dies zu einer Benachteiligung der Privatradios hinsichtlich der Werberegelungen geführt hätte. Da aufgrund der knappen Vorbereitungszeit die Berücksichtigung von oppositionellen Anliegen zum Regionalradiogesetz nicht möglich wäre, sprachen sich die Abgeordneten SCHIEDER (SP) und Dr. KHOL (VP) dafür aus, diese Fragen im zum Thema Privatfernsehen eingerichteten Unterausschuss weiterzuberaten. Schieder unterstrich, einige der von den Grünen gemachten Vorschläge würden ihm sehr gut gefallen, auch F-Abgeordneter Krüger habe zuletzt wichtige Punkte angesprochen.

In der Sitzung brachten sowohl die Liberalen als auch die Grünen Abänderungsanträge zur Rundfunkgesetz-Novelle ein. L-Abgeordneter SMOLLE urgierte dabei insbesondere eine verstärkte Berücksichtigung ethnischer Minderheiten sowohl im Programm des ORF als auch in seinen Gremien und eine Reduzierung der Belangsendungen. Geht es nach den Liberalen, soll nur noch jeweils zwei Monate vor einer Nationalratswahl jeder im Nationalrat vertretenen Partei pro Woche fünf Minuten Sendezeit zwischen 18 und 22 Uhr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. In einem Abänderungsantrag zum Regionalradiogesetz schlagen die Liberalen vor, dass der ORF seine Sendeanlagen Privatradios ethnischer Minderheiten kostenlos zur Verfügung stellen muss und sich darüber hinaus an Minderheiten-Privatradios beteiligen kann.

Eine umfassende Novellierung des Rundfunkgesetzes verlangte G-Abgeordnete Mag. STOISITS. Ihr Abänderungsantrag zielt darauf ab, dem ORF als grösstem österreichischen Medium Marktentwicklungschancen offenzuhalten und durch die Schaffung effizienterer Strukturen Kosteneinsparungen zu ermöglichen. Konkret vorgesehen ist etwa eine Neudefinition des Aufgabenbereichs des ORF, die Wiedereinführung eines durchgehenden Weisungsrechtes des alleinverantwortlichen Geschäftsführers und die Vereinfachung des Bestellungsvorganges des Generalintendanten. Ausserdem sollen dem ORF neue Geschäftsfelder eröffnet und die Nutzung neuer medialer Tätigkeiten ermöglicht werden. Die Hörer- und Sehervertretung soll unter der neuen Bezeichnung "Publikumsrat" mehr Kompetenzen erhalten.

Für die Freiheitlichen kritisierte Abgeordneter Dr. KRÜGER, die Novelle sei kein Schritt in Richtung eines Dualismus von ORF und Privatsendern, die Regierungsparteien folgten vielmehr auf Kosten der Privaten sämtlichen Wünschen des ORF. So sei der ORF nach wie vor mit Frequenzen überversorgt, die Ausweitung der Werbezeiten wiederum laufe auf eine krasse Bevorteilung des ORF gegenüber den Privaten hinaus. Krüger hatte vor allem kein Verständnis dafür, dass Werbung für eigene ORF-Programme keine Werbung im Sinne des Gesetzes darstellt. Auch forderte er die Öffnung der vierten bundesweiten ORF-Frequenz für die Privaten.

Bei der Abstimmung wurden die Rundfunkgesetz-Novelle und die Änderung des Regionalradiogesetzes jeweils unter Berücksichtigung der vorliegenden SP-VP-Abänderungsanträge verabschiedet. Sämtliche Abänderungsanträge der Opposition blieben in der Minderheit.

Einstimmig beschloss der Verfassungsausschuss, die von der Regierung vorgeschlagene Novellierung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes zur weiteren Beratung einem Unterausschuss zuzuweisen. Kernpunkt des Gesetzentwurfes ist die Einführung von terrestrisch verbreitetem Privatfernsehen, wobei neben einer bundesweiten Sendelizenz je nach technischen Übertragungskapazitäten auch Sendelizenzen für regionale und lokale Versorgungsgebiete vergeben werden sollen. Ausserdem soll das Gesetz analog zum Rundfunkgesetz an die geänderte Fernsehrichtlinie der EU angepasst und die erlaubten Werbezeiten ausgedehnt werden. (Schluss)