Parlamentskorrespondenz Nr. 58 vom 11.02.1999

DIVERSIONSPAKET VOM JUSTIZAUSSCHUSS BESCHLOSSEN

Wien (PK) - Der Justizausschuss beschloss heute die  Strafprozessnovelle 1999, durch die der Aussergerichtliche Tatausgleich, der bisher nur im Jugendstrafrecht Anwendung fand, auf das Erwachsenenstrafrecht ausgedehnt werden soll. Die Diversion bietet in den Fällen der Kleinkriminalität dem Täter die Möglichkeit, durch Schadensgutmachung bzw. Tatfolgenausgleich oder Erbringung gemeinnütziger Leistungen eine formelle Verurteilung und deren Folgen abzuwenden.

Im einzelnen erfasst der Aussergerichtliche Tatausgleich nur solche Delikte, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes oder des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz fallen. Das Vorliegen schwerer Schuld stellt einen Ausschliessungsgrund dar. Grundsätzlich wird die Diversion vom öffentlichen Ankläger angewendet, wobei aber auch die Gerichte von Amts wegen die Diversionsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls Diversionsmassnahmen einzuleiten haben. Der Aussergerichtliche Tatausgleich steht zudem unter dem Prinzip der Freiwilligkeit des Täters. Die Interessen und Rechte des Opfers sind insofern zu berücksichtigen, als eine im Rahmen des Tatausgleichs erarbeitete Ausgleichsvereinbarung in der Regel von der Zustimmung des Verletzten abgängig ist. Zur Herstellung der notwendigen Kontakte zwischen Täter und Opfer wird als Konfliktregler ein Sozialarbeiter eingeschaltet. Diversionsmassnahmen rufen nicht die Wirkung eines Urteils hervor, bleiben aber fünf Jahre lang im justizinternen Namensregister ersichtlich.

In der Debatte, in der zunächst Experten aus dem Bereich der Praxis zu Wort kamen, unterstützte Dr. Herbert STEININGER (Oberster Gerichtshof) die Regierungsvorlage als taugliche Reaktion auf strafbares Verhalten. Die Diversion sei keine Entkriminalisierung, das Verhalten bleibe strafbar, es werde nur nicht mit einem formellen Strafverfahren sanktioniert, betonte er mit Nachdruck. Den Entfall der Strafverfügung hielt Steininger für sinnvoll. Eine Beibehaltung dieses Instruments könnte dazu führen, dass die Diversionsmöglichkeit unterlaufen wird, argumentierte er. Auch sei die Geldbusse ein gangbarer Ersatz für die Strafverfügung. Die Beschränkung der Diversion auf Bezirksgerichts- und Einzelrichterzuständigkeit ist nach Meinung Steiningers durchaus tragfähig. Bei Wiederstand gegen die Staatsgewalt erschien ihm der Tatausgleich aber problematisch.

Dr. Wolfgang AISTLEITNER (Richtervereinigung) sprach von einer vernünftigen Lösung, die den strafenden Staat zurücknimmt in Bereichen, wo Strafen auch von der Praxis als wenig sinnvoll angesehen wurden, gleichzeitig aber im höchsten Mass die Einzelfallgerechtigkeit betont. Bedenken äusserte Aistleitner aber gegen die Aufteilung der Rollen, die das Hauptgewicht auf die Anklage legt. Er kritisierte, dass über die Diversion nach der Novelle in erster Linie die Staatsanwaltschaft, und nicht die Gerichte entscheiden. Die Rechtssprechung werde von der Diversion dadurch praktisch ausgeschlossen. Der Staatsanwalt sollte für die Anordnung der Diversion ein Placet des Gerichts einholen müssen, schlug er vor.

Dr. Brigitte LODERBAUER (Staatsanwaltschaft Linz) begrüsste die Einführung der Diversion und verwies auf positive Erfahrungen im Jugendstrafrecht. Der Tatausgleich stellt ihrer Meinung nach keine Entkriminalisierung dar, das Verhalten bleibe nach wie vor strafbar. Die Verbindung der Diversion mit der Schadensgutmachung liege im Interesse des Opfers. Als besonders positiv hob Loderbauer die differenzierten Möglichkeiten des Tatausgleiches hervor. Vor allem die Erbringung gemeinnütziger Leistungen sei eine stärkere Reaktion auf strafbares Verhalten als jede Strafverfügung.

Diplomsozialarbeiter Christoph KOSS (Verein für Bewährungshilfe) erinnerte ebenfalls an gute Erfahrungen mit dem Aussergerichtlichen Tatausgleich bei Jugendlichen wie Erwachsenen und betonte, die Diversion werde sehr gut angenommen. In 90 % der Fälle bei Jugendlichen und 70 % der Fälle bei Erwachsenen komme es zu einem tragfähigen Ausgleich. 85 % der Täter und 84 % der Opfer wollen an einem Tatausgleich teilnehmen. Statistische Erhebungen zeigen, dass die Rückfallshäufigkeit bei den gerichtlich verurteilten Tätern mehr als doppelt so hoch ist  wie nach einem Tatausgleich.

Dr. Wolfgang MORINGER signalisierte seitens der Rechtsanwaltskammer uneingeschränkte Zustimmung zur Novelle. Die Bedenken der Richter gegen das Schwergewicht der Entscheidung über die Diversion bei der Staatsanwaltschaft teilte er nicht. In strittigen Verfahren sei eine Überprüfung durch die Gerichte in der Berufung gesichert, meinte er. Was den Opferschutz betrifft, ist seiner Einschätzung nach die Position der Geschädigten im Bereich der Schadensgutmachung wesentlich erleichtert. Die Möglichkeit der Abwendung von Urteilsfolgen erhöhe die Bereitschaft der Täter zur Wiedergutmachung.

Heftige Kritik an der Novelle äusserte die FPÖ: Abgeordneter Dr. OFNER bemerkte, er sei zwar nicht grundsätzlich gegen die Diversion, habe aber schwere Vorbehalte gegen die von der Novelle vorgenommene Regelung. Vieles werde auf dem Rücken der Opfer ausgetragen, zumal die Schadensgutmachung bloss als Frage der Möglichkeit und der Zweckmässigkeit gestaltet ist. Ofner sah die Gefahr, dass die Opfer durch den Konfliktregler nicht ausreichend über ihre oft sehr diffizilen Schadensersatzansprüche informiert werden. Er vermisste zudem eine spezielle Treuepflicht gegenüber den Opfern. Dem Gesetz gehe es um einen Interessensausgleich zwischen Täter und Opfer, nicht aber um eine primäre Berücksichtigung der Interessen des Opfers, Ofner befürchtete zudem, dass der Tatausgleich in erster Linie zugunsten des Täters gehe und das Opfer dabei auf der Strecke bleibe.

Abgeordneter Dr. KRÜGER (F) meinte, die Diversion mache im Bereich der fahrlässigen Körperverletzungen durchaus Sinn, eine umfassende Diversion käme aber einer Entkriminalisierung gleich. Als untragbar bezeichnete es Krüger, dass nach der Formulierung des Gesetzes der Tatausgleich auch bei Fällen von schwerer Körperverletzung mit Dauerfolgen zur Anwendung kommen kann.

Abgeordneter TRINKL (VP) erinnerte daran, dass die Volkspartei gegen den ursprünglichen Entwurf zahlreiche Bedenken vorgebracht hatte, angesichts wesentlicher Verbesserungen stimme er aber gerne zu. Trinkl unterstrich, dass der Tatausgleich von der Zustimmung des Verletzten abhängig gemacht werde und bei Kleinkriminalität sowohl Geldbusse als auch Schadenersatz vorgesehen sei. Von einer Entkriminalisierung, wie Krüger meinte, könne keine Rede sein. Positiv wertete der Redner auch, dass Delikte gegen den Staat nicht dem Aussergerichtlichen Tatausgleich zugänglich gemacht werden.

Abgeordnete Mag. STOISITS (G) begrüsste als vehemente Befürworterin des Aussergerichtlichen Tatausgleiches die Novelle, mit der das bestehende Provisorium auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werde. Für problematisch hielt sie die Einschränkung des Aussergerichtlichen Tatausgleiches auf die bezirksgerichtliche und einzelrichterliche Ebene.

Abgeordnete WURM (SP) wies die Bezeichnung der Diversion als entkriminalisierend und das Strafrecht aushöhlend zurück und unterstrich deren Chrarakter als einer alternativen Reaktion des Staates auf ein Delikt. Sie sprach sich dafür aus, in den Ausschussbericht eine Bemerkung aufzunehmen, die klarstellt, dass Gewalttaten in der Familie keinesfalls ein Kavaliersdelikt darstellen.

Abgeordneter Mag. KUKACKA (VP) drängte auf einheitliche Bestimmungen hinsichtlich gemeinnütziger Leistungen, die beim Aussergerichtlichen Tatausgleich im Verkehrsstrafrecht erbracht werden sollen. Die im vorliegenden Entwurf noch nicht vorgesehene Kombination gemeinnütziger Leistungen und Geldbussen hielten sowohl Mag. Kukacka als auch Dr. Fekter für zweckmässig.

Abgeordneter Dr. JAROLIM (SP) zitierte aus dem Gesetzesentwurf, um den Vorwurf der Freiheitlichen zu entkräften, der Bund würde die Leistung von Geldstrafen sicherstellen, die Opfer aber leer ausgehen lassen. Hinsichtlich des Opferschutzes sprach Jarolim die Hoffnung aus, dass Schadenersatzleistungen künftig früher erfolgen können als bisher. Generell sieht der Justizsprecher der SPÖ das Reaktionsinstrumentarium des Staates durch die Diversion erweitert und die Gefahr der Tatwiederholung reduziert. Der FPÖ warf er vor, mit ihren Vorschlägen für kasuistische Gesetzesformulierung ein durch nichts gerechtfertigtes Misstrauen gegenüber der Justiz zum Ausdruck zu bringen. Ein VP-SP-Abänderungsantrag, den Dr. Jarolim vorlegte, enthielt Bestimmungen über den Zuspruch von Verfahrenshilfe für den Beschuldigten.

Abgeordnete Dr. FEKTER (VP)plädierte ebenfalls für die Möglichkeit, Straf- und Diversionsmassnahmen miteinander zu kombinieren und trat darüber hinaus dafür ein, sowohl die Justiz als auch die Exekutive durch Schulungen auf Schadensberechnungen vorzubereiten. Sinn der Diversion sei es, Straffreiheit zu erlangen, weil man bereit sei, den Schaden wiedergutzumachen.

Abgeordnete Dr. SCHMIDT (L) sah sich als engagierte Kämpferin für den Aussergerichtlichen Tatausgleich Diversion fühlte sich durch die Experten in ihrer Auffassung bestätigt. Sie hielt aber den Anwendungsbereich der Diversion für zu eng gefasst und folgte Experten, die die Diversion auch bei Tod durch Fahrlässigkeit zulassen wollen. Als eine Zumutung bezeichnete es die Abgeordnete, dass die Koalition einer APA-Meldung zugestimmt habe, in der die Strafprozessnovelle 1999 bereits als beschlossen bezeichnet wurde. Daher werde sie an der Abstimmung nicht teilnehmen. 

Die in einem Interview zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Abgeordneten Fekter, die Diversion sei bei Widerstand gegen die Staatsgewalt ausdrücklich nicht anzuwenden, wies Dr. Schmidt energisch zurück. Dies sei ein falsches Signal, gerade auch im Bereich der Staatsicherheit gehe es um ein neues Verhältnis zwischen Bürgern und Exekutive. Fekters Aussage entspreche autoritativem Denken.

Dem gegenüber wies Abgeordnete Dr. FEKTER (VP) darauf hin, dass das Delikt Widerstand gegen die Staatsgewalt der Diversion zugänglich sein soll, man aber Vorkehrungen dagegen zu treffen habe, dass ein Polizist, der in einer Wirtshausrauferei attackiert wurde, per Weisung einem Aussergerichtlichen Tatausgleich zustimmen müsse.

Abgeordnete Mag. STOISITS (G) wandte sich ebenfalls dagegen, dass tätliche Angriffe gegen Beamte grundsätzlich vom Aussergerichtlichen Tatausgleich ausgenommen werden sollen.

Abgeordneter SCHEIBNER (F) klagte über die Klimaverschlechterung im Justizausschuss, deren Ursache die mangelnde Bereitschaft der Koalition sei, ausreichend über Vorlagen zu beraten. Er ortete rechtliche Widersprüche in der vorliegenden Novelle, insbesondere jenen zwischen der Verpflichtung des Staatsanwaltes, strafbare Handlungen von Amtswegen zu verfolgen und den neuen, auf Einstellung der Verfolgung gerichteten Bestimmungen. Das sei ein falsches Signal, zumal in einer Zeit, in der die Gewaltbereitschaft zunimmt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich ein Straftäter mit einer sechswöchigen gemeinnützigen Tätigkeit von einer fünfjährigen Strafe freikaufen könne. Die Novelle sei aus Gründen der Generalprävention und wegen der unzureichenden Schadenswiedergutmachung abzulehnen, sagte Scheibner.

Abgeordneter Dr. KRÜGER (F) unterstrich die fundamentalen Bedenken Scheibners und fügte hinzu, dass nach einer Diversion die vollkommene Unschuldsvermutung gelte, sodass sie mehrmals hintereinander zur Anwendung kommen könnte und sowohl das Vorstrafenregister als auch die Leumundzeugnisse ihre Aussagekraft einbüssen. Zumal die vorliegende Novelle ein einschneidendes Gesetz darstelle, das zur Aufhebung der Strafbarkeit bei schwerwiegenden Delikten führe, beantragte Krüger die Einsetzung eines Unterausschusses, was die anderen Fraktionen ablehnten.

Abgeordneter Dr. OFNER (F) sah unter anderem das Recht auf dem gesetzlichen Richter berührt und äusserte auch Bedenken wegen des des Gleichheitsgrundsatzes. Für ihn stehen Schadenswiedergutmachung und Opferschutz im Zentrum der Diversion - die vorliegende Novelle führe aber dazu, Straftaten unter den Teppich zu kehren, das Opfer aber im Regen stehen zu lassen.

Justizminister Dr. MICHALEK wandte sich zunächst gegen Vorwürfe, hinter verschlossenen Türen verhandelt zu haben. Die Diversion werde seit 1985 sehr ausführlich diskutiert, die Regierungsvorlage habe ein Begutachtungsverfahren durchlaufen, das Ressort habe ausführlich informiert und alle betroffenen Gruppen in die Vorbereitung mit einbezogen.

Auf die Debattenbeiträge eingehend hielt der Ressortleiter zunächst fest, dass durch die Übertragung des Instruments Diversion an den Staatsanwalt niemandem der gesetzliche Richter entzogen werde, weil Diversion nur mit Zustimmung des Betroffenen angewendet werde.

Probleme mit dem Legalitätsprinzip sehe er nicht, da der Einsatz der Diversion an klare Vorgaben gebunden und alle Entscheidungen rechtsmittelfähig seien. Zurückzuweisen sei auch der Ausdruck "Freikauf"; General- und Spezialprävention sind laut Michalek gewährleistet. Es handle sich um eine andere Reaktion auf Delikte als die des klassischen Strafverfahrens. Er gehe davon aus, dass die Diversion eine noch grössere Abschreckungswirkung haben wird als die bisherigen Strafen. Nicht überall werde es gelingen, Frieden zu stiften, aber wir wissen aus dem Modellversuch, dass der Aussergerichtliche Tatausgleich friedliche Einigungen fördert, sagte der Minister. Die Diversion wird keineswegs auf dem Rücken der Opfer ausgetragen. Sie bedeute vielmehr einen grossen Schritt auf dem Weg zur Verbesserung des Opferschutzes.

Befürchtungen des Abg.Ofner,die im Diversionsverfahren vorgesehenen Vertrauenspersonen zum Schutz der Schadenersatzrechte der Opfer dürften nicht auch Rechtsanwälte sein, zerstreute Michalek.

Gegenstand eines Einführungserlasses werden generelle Vorgaben für bundeseinheitliche Vorgangsweisen zu geben. Eine Weisung an einen Exekutivbeamten zur Zustimmung zum Aussergerichtlichen Tatausgleich bezeichenete der Justizminister als unzulässig.

Schliesslich wurde ein von ÖVP und SPÖ im Zusammenhang mit der Strafprozessnovelle 1999 vorgelegter Antrag auf Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzs einstimmig angenommen. Er sieht die Einrichtung von Spezialabteilungen für Sittlichkeitsprozesse und den Einsatz von Richtern mit besonderen Kenntnissen im Umgang mit Sexualopfern, vor allem mit Kindern und Jugendlichen, vor.

Abgelehnt wurden zwei gleichlautenden Initiativen von Liberalen und Grünen, in denen die Abgeordneten Dr. SCHMIDT (L) und Mag. STOISITS (G) dafür eintreten, bei Fällen von Kindesmissbrauch das Verfahren unabhängig vom Alter des Beschuldigten grundsätzlich beim Jugendgericht zu konzentrieren.

THEMENBEREICH OPFERSCHUTZ AUF NÄCHSTEN DIENSTAG VERTAGT

Eine ursprünglich für die heutige Sitzung geplante Aussprache über das Thema Opferschutz wurde auf eine weitere, für den 16. Feber um 8.30 Uhr anberaumte Sitzung des Justizausschusses vertagt. Dabei wird auch ein Antrag der FPÖ verhandelt werden, in dem Abgeordneter Dr. OFNER eine Änderung der Strafprozessordnung in Richtung einer verbesserten Rechtsstellung der Verbrechensopfer verlangt. Die Opfer sollten neben dem Staatsanwalt als Prozesspartei in das Verfahren einbezogen werden, heisst es darin. Die Intentionen der FPÖ laufen vor allem darauf hinaus, dem Opfer die Möglichkeit zu geben, sich dem Prozess als Privatbeteiligter anzuschliessen.

Ebenfalls am Dienstag wird über einen FP-Entschliessungsantrag beraten werden, in dem Abgeordneter Mag. SCHWEITZER ein Massnahmenpaket zum Schutz der Kinder fordert. Die Palette an Vorschlägen reicht von einem Ausbau der Anzeigepflichten bis hin zur Verschärfung der Strafen für Kindesmissbrauch. Insbesondere will die FPÖ eine lebenslange Strafdrohung für schwere Fälle von Kindesmissbrauch und Kinderpornographie.

Vertagt wurden schliessslich auch das Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichtes Leopoldstadt sowie das sogenannte Konzernabschlussgesetz. (Schluss)