Parlamentskorrespondenz Nr. 72 vom 18.02.1999
WIRTSCHAFTSTREUHANDBERUFSGESETZ PASSIERT DEN AUSSCHUSS
Wien (PK) - Berufsordnung, Disziplinarrecht und Kammergesetz der Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer) sollen durch ein umfassendes, moderneres und liberaleres Wirtschaftstreuhandberufsgesetz ersetzt und der "Selbständige Buchhalter" sowie der "Gewerbliche Buchhalter" als neue Berufe zugelassen werden. Dies beschloss der Wirtschaftsausschuss in seiner heutigen Sitzung mit SP-VP-L-G-Mehrheit. Die zuletzt vertagten Beratungen (siehe PK-Ausgabe Nr. 41. vom 28.1.1999) wurden auf der Basis von einem von den Abgeordneten Tichy-Schreder (VP) und Dr. Heindl (SP) eingebrachten Abänderungsantrag fortgesetzt. Gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf soll nunmehr nicht nur der Beruf eines "Selbständigen Buchhalters", sondern auch der eines "Gewerblichen Buchhalters" geschaffen werden.
Zunächst definierten die Koalitionsparteien mit einem Abänderungsantrag den Berechtigungsumfang des neuen freien Berufes Selbständiger Buchhalter. Ihm soll die Einnahmen- und Ausgabenrechnung und auf dieser Grundlage auch der Abschluss von Büchern ohne Einschränkung obliegen. Bilanzen gemäss handelsrechtlicher Vorschriften soll er nur innerhalb der Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung (5 Mill. S Umsatz, bei Lebenmitteleinzel- und Gemischtwarenhändlern 8 Mill. S Umsatz) abschliessen dürfen. Bei der Geschäfts-buchhaltung beläuft sich der Berechtigungsumfang des Selbständigen Buchhalters von der Lohnverrechnung bis zur Erstellung der Saldenlisten für Betriebe bis zur doppelten Wertgrenze des § 125 der BAO. Selbständige Buchhalter sollen ihre Mandanten auch vor Behörden und Organisationen, nicht aber vor den Finanzbehörden vertreten dürfen.
Nach zwölfjähriger Berufspraxis sollen die Selbständigen Buchhalter zur Fachprüfung für Steuerberater antreten können, wobei sie auch unselbständige Tätigkeiten im Ausmass von bis zu sechs Jahren geltend machen können, sofern sie hauptberuflich ausgeübt wurden.
Der direkte Wege zum Beruf des Steuerberaters führt über facheinschlägige Hochschul- oder Fachhochschulstudien bzw. universitäre Lehrgänge; den Begriff "facheinschlägig" wird der Wirtschaftsminister in einer eigenen Verordnung definieren. Die bisher vierjährige Berufsanwartschaft bei einem Wirtschaftstreuhänder oder einem österreichischen Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wird auf drei Jahre reduziert.
Den Wirtschaftstreuhändern räumt der Abänderungsantrag ein, ihre Mandanten in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren künftig vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten zu dürfen. Der Aufstieg von Nicht-Akademikern zu Wirtschaftsprüfern ist aus Gründen der EU-Konformität nicht möglich, heisst es in den Erläuterungen.
Bilanzbuchhalter werden von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit. Welche Teile der Fachprüfung sie nachholen müssen, wird die Kammer der Wirtschaftstreuhänder per Bescheid feststellen. Damit wird auch gewerblichen Buchhaltern die Möglichkeit eröffnet, zu Selbständigen Buchhaltern und in der Folge zu Steuerberatern aufzusteigen, ohne die gesamte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter abzulegen.
Die Ausübung eines freien Berufes durch eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft stellt nach Ansicht der Regierungsparteien eine Systemwidrigkeit dar. Ab dem 1. Jänner 2006 soll daher die Ausübung eines freien Berufes durch diese Gesellschaftsformen auch für bestehende Gesellschaften nicht mehr zulässig sein.
Neben der Schaffung dieses neuen Dienstleistungsberufes auf dem Gebiet der Buchhaltung ("Selbständiger Buchhalter") soll zudem in der Gewerbeordnung der Beruf eines (einfachen) Buchhalters eingerichtet werden. Dieser "Gewerbliche Buchhalter" wird unter die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe eingereiht, heisst es in dem VP-SP-Antrag auf Änderung der Gewerbeordnung 1994. Der Berechtigungsumfang des Gewerblichen Buchhalters umfasst die Geschäftsbuchhaltung (pagatorische Buchhaltung) für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung, und nicht - wie beim (höher qualifizierten) Selbständigen Buchhalter - die kalkulatorische Buchhaltung, die Vertretungsrechte und sämtliche Beratungsleistungen betreffend das Buchhaltungs- und Belegwesen.
Der Gewerbliche Buchhalter ist berechtigt, die (einfache) Einnahmen- und Ausgabenrechnung (und somit auch den Abschluss der Bücher, welche ausschliesslich aufgrund der Einnahmen- und Ausgabenrechnung geführt werden) zu erstellen. Weiters kann ihm die Lohnverrechnung und die Erstellung der Saldenlisten übertragen werden. Die gewerblichen Buchhalter haben allerdings keine Vertretungsbefugnis.
Um eine leichte Unterscheidbarkeit zwischen diesen beiden Berufen zu gewährleisten, hat sich der Gewerbliche Buchhalter in der äusseren Bezeichnung und in allen Geschäftspapieren als solcher zu bezeichnen. Zweck dieser Abgrenzung sind konsumentenpolitische Gründe, die sich insbesondere aus dem Umstand heraus ergeben, das Gewerbliche Buchhalter keine Haftpflichtversicherung abschliessen müssen und auch keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Das Gesetz werde eine grosse Dynamik in diesen Wirtschaftssektor bringen, war Bundesminister Dr. FARNLEITNER überzeugt, der nochmals die wichtigsten Punkte anführte: Abschaffung der Honorar- und Wettbewerbsrichtlinien, Liberalisierung der Zugangssbestimmungen, bessere Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen, Schaffung von neuen Berufen mit guten Aufstiegschancen sowie die Möglichkeit zur interdisziplinären Zusammenarbeit. Seiner Meinung nach handle es sich dabei um ein - auch im europäischen Vergleich - bahnbrechendes Gesetz, das eine "Entfesselung von den traditionellen Ständeeinengungen" bringt, und er erwarte sich daher, dass zwischen 3.000 und 5.000 neue Selbständige diese Chance ergreifen werden.
Im Zusammenhang mit der Einführung des Gewerblichen Buchhalters bedauerte Abgeordneter Mag. PETER (L), dass damit wieder ein gebundenes Gewerbe geschaffen wurde. Grundsätzlich sei das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz aber ein Schritt in die richtige Richtung.
Abgeordnete Ing. LANGTHALER (G) hatte den Eindruck, dass von den ursprünglichen Zielen nun abgegangen werde. Im Ansatz sei die Vorlage zwar richtig, aber letztendlich ist aufgrund des Drucks der Kammervertreter wieder nur ein Kompromiss herausgekommen.
Das Kammersystem habe wieder gnadenlose zugeschlagen, meinte Abgeordneter HAIGERMOSER (F), da ein Berufsbild in zwei Standesvertretungen geregelt werde. Zudem herrsche ein Chaos bei den Befugnissen, kritisierte er, wodurch der Konsument schwer erkennen könne, wer für was zuständig ist. Was die Haftpflichtversicherung betrifft, so erscheine ihm der Rahmen von 1 Mill. S als zu niedrig.
Ausschussobfrau TICHY-SCHREDER (VP) vertrat die Ansicht, dass der Betrag von 1 Mill. S durchaus ausreichend sei, weil dies pro Causa vorgeschrieben ist.
Mit dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz wurde nicht den Wünschen der Kammervertreter, sondern den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprochen, erklärte Abgeordneter Dr. HEINDL (SP). Kleine und mittlere Unternehmen, die bisher vielleicht eine gewisse Berührungsangst gegenüber grossen Steuerberatungs-kanzleien hatten, können sich nunmehr an die Gewerblichen und Selbständigen Buchhalter wenden. Auch er sei, ebenso wie Minister Farnleitner, davon überzeugt, dass in den nächsten zwei bis drei Jahren einige tausend neue Arbeitsplätze entstehen werden. Für wesentlich erachtete es Heindl, dass sich die "kleine" Buchhalterin bis zur Steuerberaterin hocharbeiten kann und dass die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse nicht aus dem Kreis der Berufsangehörigen stammen dürfen.
Abgeordneter Mag. STEINDL (VP) begrüsste das WTBG, das seiner Auffassung nach eine Anpassung an die Realität darstelle. Im Sinne der kleinen und mittleren Unternehmen sei es auch richtig gewesen, eine Abstufung zwischen dem Gewerblichen und dem Selbständigen Buchhalter zu machen.
In einem Antrag der Abgeordneten Tichy-Schreder (VP) und Dr. Heindl (SP), der eine Änderung des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 betrifft, soll klargestellt werden, dass das Vertretungsrecht der Rechtsanwälte in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vom Wirtschaftstreuhandberufsgesetz unberührt bleibt. Das WTBG sieht nämlich vor, dass Wirtschaftstreuhänder in Hinkunft ihre Mandaten in diesen Agenden auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten dürfen.
Selbstauferlegte, freiwillige Regelungen betreffend die Übernahme von Treuhandaufgaben bestehen derzeit bei den Rechtsanwälten und Notaren. Es wäre aus konsumentenschutz-rechtlichen Gründen wünschenswert, wenn derartige Regelungen nicht nur für diese Berufsgruppe, sondern auch für alle jene Personen gesetzlich normiert werden, die Treuhandaufgaben übernehmen. Aus diesem Grund haben die Abgeordneten Tichy-Schreder (VP) und Dr. Heindl (SP) einen Entschliessungsantrag vorgelegt, der einstimmig angenommen wurde. Darin werden der Justizminister und der Wirtschaftsminister ersucht, dem Nationalrat bis 31. Juli 1999 Vorschläge für Massnahmen zur Schaffung von Einrichtungen vorzulegen, die einen bundesweiten Schutz von Treuhandschaften sicherstellen. Überdies werden die beiden Minister aufgefordert, Massnahmen vorzulegen, damit die im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz vorgesehenen interdisziplinären Gesellschaften im Interesse der Wirtschaft tatsächlich gegründet werden können.
Zu diesem Themenbereich wurde auch eine Ausschussfeststellung eingebracht: Der Ausschuss geht davon aus, dass solange keine Neuregelung des Institutes der Treuhand erfolgt ist und kein Schutz von Treuhandschaften eingerichtet wurde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder selbst Regelungen nach dem Vorbild der Notare und Rechtsanwälte erlässt.
Ein Vertreter des Justizministeriums teilte mit, dass derartige Regelungen für Rechtsanwälte und Notare derzeit ausgearbeitet werden. Es gehe insbesondere darum, Treuhandschaften in Zukunft besser zu sichern als bisher.
Eine zweite Ausschussfeststellung betraf den gewerblichen Buchhalter, dessen Befähigungnachweis durch Verordnung des Wirtschaftsministers festgelegt wird. Der Ausschuss vertrat dabei die Ansicht, dass die erfolgreiche Absolvierung zumindest eines Buchhalterkurses am Wifi oder Bfi eine Gewerbeausübung - auch ohne weitere besondere Voraussetzungen - ermöglichen sollte.
Bei der Abstimmung wurden die beiden Anträge betreffend Gewerbeordnung bzw. Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes jeweils mit S-V-L-G-Mehrheit verabschiedet. Die zwei Ausschussfest-stellungen wurden einstimmig (Treuhandschaften) bzw. mit S-V-G-Mehrheit (Befähigungsnachweis) angenommen.(Schluss)