Parlamentskorrespondenz Nr. 280 vom 28.05.1999
DIE REGIERUNGSVORLAGE ZUR STEUERREFORM 2000
Wien (PK) - Die Bundesregierung hat dem Parlament kürzlich ihren Entwurf für die "Steuerreform 2000" vorgelegt. Als oberste Ziele werden Steuergerechtigkeit, günstige Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, die Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Österreich und Massnahmen zur Beschäftigungssicherung genannt. Im folgenden ein Überblick zu den Hauptpunkten der vorgeschlagenen Reform.
KOMPENSATION FÜR DIE "KALTE PROGRESSION"
Kernstück der Steuerreform ist ein neugestalteter Einkommensteuertarif mit einer Steuerentlastung zwischen 1.500 S und 7.000 S jährlich. Mittlere Einkommen können mit einer Steuerminderung von 4.000 S pro Jahr rechnen. Damit wird die seit der letzten Tarifreform eingetretene "kalte Progression" überkompensiert. Die Entlastung der Löhne und Einkommen dient der Steuergerechtigkeit und der Stärkung der Massenkaufkraft im Interesse der Inlandsnachfrage.
MEHR GELD FÜR FORSCHUNG UND AUSBILDUNG
Der Forschungsfreibetrag wird auf 25 % angehoben und die Differenzierung zwischen Eigen‑ und Fremdforschung aufgegeben. Zusätzliche Forschungen, die über die Aufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre hinausgehen, werden mit 35 % gefördert. Die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung bei den Abzugsmöglichkeiten wird gelockert. Ausbildungen in einem ausgeübten oder artverwandten Beruf sind künftig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, die Berücksichtigung von Nächtigungskosten wird betraglich begrenzt. Dazu kommt ein Bildungsfreibetrag von bis zu 9 % der Aus‑ und Fortbildung der Arbeitnehmer in Form einer zusätzlichen Betriebsausgabe als weiterer Anreiz für die Unternehmer, in ihr "Humankapital" zu investieren.
BESSERE AUSSTATTUNG DER BETRIEBE MIT EIGENKAPITAL
Eigenkapital macht Betriebe krisensicher und verbessert ihre Chancen in der globalisierten Wirtschaft. Daher soll die Eigenkapitalzufuhr in buchführenden Betriebe steuerlich gefördert werden. Die fiktive Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses soll vom Betriebsgewinn abgezogen und als Sondergewinn mit 25 % endbesteuert werden. Diese Neuregelung gilt nur für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und personenbezogene Körperschaften mit Aussenfinanzierungen in einem wesentlichen Umfang. Sparkassen, Versicherungsvereine, Stiftungen sowie Einnahmen‑Ausgaben‑Rechner bleiben davon ausgenommen.
NEUE SPEKULATIONSSTEUER - ENDE DER BÖRSENUMSATZSTEUER
Für Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren ist eine neue, vom Kreditinstitut vorzunehmende Abzugsteuer in der Höhe von 25 % vorgesehen. Bei nicht auf dem Depot eines Kreditinstitutes gehaltenen Wertpapieren oder Beteiligungen hat der Steuerpfichtige die Wahl zwischen einer 25-prozentigen Endbesteuerung und der normalen Besteuerung durch Veranlagung. Im Gegenzug dazu wird die Börsenumsatzsteuer ab 1.10.2000 schrittweise abgeschafft werden. Die Spekulationsfrist für Wertpapiere, sonstige Beteiligungen und Forderungen sowie für derivative Finanzgeschäfte wird auf zwei Jahre verlängert.
PRÄMIEN FÜR PENSIONSVORSORGEN
Steuerlich gefördert wird künftig auch ein neu zu schaffendes Pensionsvorsorgeprodukt. Dafür geleistete Beiträge wie auch Einzahlungen in Pensionskassen oder zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung erhalten eine dem Bausparen nachgebildete Prämie. Die dabei erwirtschafteten Veranlagungserträge und die Pensionsauszahlung werden steuerfrei gestellt.
ERLEICHTERUNGEN FÜR LEHRLINGSAUSBILDER UND JUNGUNTERNEHMER
Unentgeltliche Betriebsübergaben in "Pensionsfällen" werden bei der Erbschafts‑ und Schenkungssteuer erst ab einem Wert von 5 Mill. S besteuert. Für die Schenkungssteuer wird eine ‑ von Notaren und Rechtsanwälten abzuwickelnde - Selbstberechnung eingeführt. Betriebsneugründungen werden von staatlichen Gebühren befreit und lohnabhängige Abgaben und Beiträge im Gründungsjahr um 7 Prozentpunkte gesenkt. Ausgebaut wird der Lehrlingsfreibetrag: Zu den bestehenden 20.000 S im ersten Lehrjahr kommen weitere 20.000 S nach Ende des Lehrverhältnisses und noch einmal 20.000 S bei erfolgreicher Lehrabschlussprüfung. Die Umsatzsteuersondervorauszahlung entfällt bei Beträgen unter 10.000 S.
Entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll am Typus der ausserbetrieblichen Versorgungsrente, sofern sie aus Anlass einer Betriebsübertragung vereinbart wird, festgehalten werden. Von Sozialplanbeiträgen der Arbeitgeber wird künftig bis zu einem Betrag von 300.000 S nur der halbe Steuersatz eingehoben. Per Verordnung soll die Inanspruchnahme einer individuellen Ausgabenpauschalierung nach den Verhältnissen der Vergangenheit ermöglicht werden.
Aus Gründen der Standortattraktivität und der Verwaltungsvereinfachung kann der Finanzminister den Warenumschlag in Zoll‑ und Steuerlagern per Verordnung von der Umsatzsteuer befreien.
ZWEI PROZENT BIODIESELBEIMISCHUNG STEUERFREI
Der Einsatz und der ‑ maximal zweiprozentige - Beimischungsanteil bestimmter biogener Treibstoffe wird von der Mineralölsteuer befreit und die Elektrizitätsabgabe an die Marktliberalisierung angepasst. Die Vorsteuerpauschalierung für Bauern wird auf 12 % erhöht.
MASSNAHMEN ZUR FINANZIERUNG DER STEUERREFORM
Zur teilweisen Finanzierung der durch die Reform entstehenden Einnahmenausfälle ist das Schliessen von "Steuerschlupflöchern" vorgesehen. So enthält der Gesetzentwurf Regelungen gegen Verlustbeteiligungsmodelle und sieht Gebühren bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften mit Ausländern im Ausland vor. Die neu eingeführte Spekulationsertragsteuer wird finanzausgleichsrechtlich als ausschliessliche Bundesabgabe verankert. Die ursprünglich auf drei Jahre befristete Einzelabrechnung der Vorsteuern für das Rettungswesen und den Krankentransport sowie für Blutspendeeinrichtungen wird um ein weiteres Jahr - somit bis Ende 2000 - verlängert.
WAS KOSTET DIE STEUERREFORM?
Bei Berechnungen über die budgetären Auswirkungen der Steuerreform ist zunächst an die Kosten der Familiensteuerreform zu erinnern. Sie wurde bereits im Vorjahr beschlossen, ist teilweise bereits mit Beginn dieses Jahres in Kraft getretenen und wird ab 2000 mit rund 12 Mrd. S zu Buche schlagen. Dazu kommen nun die oben dargestellten Reformmassnahmen unter dem Titel "Steuerreform 2000".
Gemäss Erläuterungen zur Regierungsvorlage werden die Mindereinnahmen bei den Steuern auf Einkommen, Körperschaften, Erbschaft, Schenkung, Umsatz, Kapitalverkehr und sonstiger Abgaben vom Finanzministerium für die kommenden Jahre wie folgt geschätzt (in Mrd. S) - 2000: -16,4; 2001: -19,6; 2002: -20,4; 2003: -20,3.
Den Detailangaben ist zu entnehmen, dass sich die Lohn- und Einkommensteuerreform finanziell am stärksten auswirkt. Ihre Budgeteffekte werden folgendermassen beziffert (in Mrd. S) - 2000: -15,1; 2001: -16,9; 2002: -17,1; 2003: -17,0.
Von den Mindereinnahmen sind naturgemäss auch Länder und Gemeinden - entsprechend ihren Anteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben - betroffen. Die Höhe ihrer Beiträge zur Steuerreform (in Mrd. S, Gemeinden in Klammern) lautet in den kommenden Jahren - 2000: -2,7 (-2,3); 2001: -3,2 (-2,6); 2002: -3,4 (-2,8); 2003: -3,4 (-2,8).
Dazu kommt die Verringerung der Bedarfszuweisung des Bundes an die Länder, die am Ertrag der veranlagten Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer I, der Körperschaftsteuer und des Wohnbauförderungsbeitrags bemessen wird. Daraus resultiert im Jahr 2000 ein Minus von 1,4 Mrd. S, das in den Folgejahren auf jeweils 1,7 Mrd. S steigt.
Der Bund hat - einschliesslich der Anteile aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für den Katastrophenfonds und den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen - mit folgenden Mindereinnahmen zu rechnen (in Mrd. S) - 2000: -10,0; 2001: -12,1; 2002: -12,5; 2003: -12,4.
Der volle Titel der Regierungsvorlage zur Steuerreform 2000 lautet: Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz
1952, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Erbschafts‑ und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Investmentfondsgesetz 1993 und die Bundesabgabenordnung geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs‑Förderungsgesetz: NEUFÖG), eingeführt wird, weiters das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑ Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑ Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Gesundheits‑ und Sozialbereich‑Beihilfengesetz 1996 geändert werden (Steuerreformgesetz 2000) (1766 d.B.) (Schluss)