Parlamentskorrespondenz Nr. 302 vom 09.06.1999

JUSTIZAUSSCHUSS VERABSCHIEDET EHERECHTSÄNDERUNGSGESETZ

Wien (PK) - Der Justizausschuss konnte heute seine Beratungen über das Eherechtsänderungsgesetz abschliessen. Nach der Einigung der Regierungsparteien über die bis zuletzt strittige Frage des Unterhaltes schuldig geschiedener Ehegatten - ein SP-VP-Abänderungsantrag betont nun ausdrücklich den Aspekt der Billigkeit - steht einer Beschlussfassung der Materie in einer der Plenarsitzungen nächste Woche nichts mehr entgegen.

Während die Vertreter der Regierungsparteien von einem tragfähigen Kompromiss sprachen, übte die Opposition heftige Kritik an der Novelle. Für die Freiheitlichen bedeutete das neue Scheidungsrecht einen Übergang vom Verschuldensprinzip zum Zerrüttungsprinzip, Grüne und Liberale hingegen traten für eine weiterreichende verschuldensunabhängige Unterhaltsregelung ein.

Die Novelle ist darauf ausgerichtet, die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Partnerschaft in der Ehe verstärkt zu betonen, den Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten auszubauen, das Zerrüttungsprinzip im Ehescheidungsrecht mehr in den Vordergrund zu stellen, die Unterhaltsregelungen mehr am Bedarfsprinzip zu orientieren und die Mediation zu fördern. Die bisherigen Grundlinien des Ehewirkungs-, -scheidungs-, scheidungsfolgen- und -verfahrensrechts werden jedoch prinzipiell beibehalten.

Dezidiert gesetzlich festgehalten wird, dass in einer "Hausfrauen- bzw. Hausmännerehe" auch der berufstätige Teil in seiner Freizeit grundsätzlich zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet ist. Damit soll die Pflicht zur partnerschaftlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft verdeutlicht werden. Um eine unangemessene Abhängigkeit zu beseitigen, erhält der Ehepartner, der aufgrund eines fehlenden oder geringen Einkommens unterhaltsberechtigt ist, darüber hinaus die Möglichkeit, die Leistung des Unterhalts - auch zum Teil - in Geld zu verlangen. Eine deutlich bessere Position bekommen ausserdem Frauen bzw. Männer, die im Einvernehmen mit ihrem Partner jahrelang für Haushalt und Kinder gesorgt haben, später aber wieder arbeiten gehen wollen.

Die beiden bisherigen absoluten Scheidungsgründe "Ehebruch" und "Verweigerung der Fortpflanzung" werden künftig als umfassender Tatbestand in die Verschuldensfrage einbezogen. Eine "schwere Eheverfehlung" liegt laut Gesetzentwurf demnach insbesondere dann vor, "wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat".

Was die Frage der Unterhaltsregelung nach einer Scheidung betrifft, kann in Hinkunft zur Vermeidung von Härtefällen unter eng umschriebenen Voraussetzungen Unterhaltsanspruch auch unabhängig von der Verschuldensfrage zustehen. Es geht dabei vor allem um jene Fälle, in denen ein Ehegatte, zumeist die Frau, nach der Eheschliessung die Berufsausbildung abgebrochen oder den Beruf aufgegeben und durch Jahre hindurch die Kinder betreut bzw. den Haushalt geführt hat. Dieser Ehegatte steht dann nicht selten gänzlich unversorgt und ohne Erwerbsmöglichkeit da. Das Gesetz sieht nun vor, ihm einen - in der Regel zeitlich beschränkten - Unterhaltsanspruch einzuräumen, um ihm die Möglichkeit zu geben, etwa durch die Absolvierung von Kursen eine qualifizierte Basis für eine eigene Erwerbstätigkeit zu schaffen. Gleiches ist für Fälle vorgesehen, in deenen einem Ehegatten nach der Scheidung aufgrund der notwendigen Pflege gemeinsamer betreuungsbedürftiger Kinder nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten. Die von einem Ehepartner in die Ehe eingebrachte oder geerbte Ehewohnung soll künftig in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eingebracht werden, wenn an ihr ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines gemeinsamen Kindes besteht.

Ein SP-VP-Abänderungsantrag präzisiert nochmals, dass der Unterhaltsanspruch auf eine bestimmte Dauer gewährt werden und bei Unbilligkeit entfallen oder gemindert werden kann. Als Unbilligkeitsgründe nennt der Antrag demonstrativ die einseitige Begehung schwerwiegender Eheverfehlungen, das grob schuldhafte Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit oder eine nur kurze Dauer der Ehe. Das Gericht erhält ausdrücklich die Möglichkeit, den Anspruch auf bis zu drei Jahre zu befristen, wenn nach den Umständen des Falles zu erwarten ist, dass der geschiedene Ehegatte nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder in der Lage sein wird, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung wird jedenfalls vermutet, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Abgeordneter Dr. JAROLIM (SP) würdigte das Gesetz ebenso wie Abgeordneter Dr. TRINKL (VP) als Kompromiss. Er meinte jedoch, die Diskussion müsse weitergehen. Unterhalt geschiedener Ehegatten sollte grundsätzlich nicht an die Verschuldensfrage geknüpft werden.

Die Relativierung des Verschuldensprinzipes bei der Unterhaltsfrage bedeutete für die Abgeordnete Dr. BRINEK (VP) eine Rücksichtnahme auf die Familienpflichten. Elternkonsequenzen müssten von Ehekonsequenzen getrennt werden, betonte sie.

Abgeordneter Dr. KRÜGER (FP) hingegen sah in der Novelle die Einführung des Zerrüttungsprinzipes anstelle des Verschuldensprinzipes. Seiner Meinung nach sollten schuldig geschiedene Ehegatten nur den notwendigen, nicht aber den angemessenen Unterhalt verlangen können. Für den Abgeordneten Dr. GRAF (FP) handelte es sich bei der Reform des Scheidungsrechtes um ein gesellschaftspolitisches Signal, das von der Bevölkerung abgelehnt wird. Er vermisste auch Regelungen über die sozialversicherungsrechtlichen und pensionsrechtlichen Komponenten sowie über das Kindschaftsrecht.

Die Abgeordneten Dr. SCHMIDT (L) und Mag. STOISITS (G) qualifizierten die Unterhaltsregeln im Scheidungsfall als zu wenig weitreichend und plädierten generell für einen verschuldensunabhängigen Unterhalt.

Schmidt kritisierte zudem eine Reihe von Bestimmungen des Ehegesetzes als überholt. In Abänderungsanträgen forderte sie die Streichung der Pflicht zur Zeugung von Nachkommen als Ehegrund, eine Senkung des Ehemündigkeitsalters auf 16 Jahre sowie Zeugnisentschlagungsrechte auch für den Lebensgefährten.

Für die Grünen brachte Abgeordnete Mag. STOISITS einen Abänderungsantrag auf Entfall der Mitwirkungsverpflichtung im Erwerb des anderen Ehegatten ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des SP-VP-Abänderungsantrages angenommen. die Anträge der Liberalen und der Grünen fanden keine Mehrheit.(Fortsetzung)