Parlamentskorrespondenz Nr. 370 vom 01.07.1999

BUNDESARCHIVGESETZ BRINGT KLARE ZUGANGSREGELUNGEN ZU BUNDESAKTEN

Wien (PK) - Der Verfassungsausschuss stimmte heute mit SP-VP-F-Mehrheit dem von der Regierung vorgelegten Bundesarchivgesetz zu. Damit wird die Archivierung von anfallenden Unterlagen des Bundes sowie der Zugang zu diesem Archivgut für Wissenschaft und Bürger nunmehr erstmals gesetzlich geregelt.

Konkret ist laut Gesetz Archivgut künftig grundsätzlich 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung freizugeben, in Ausnahmefällen - etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit - kann die Schutzfrist jedoch auf bis zu 50 Jahre ausgedehnt werden. Auch für personenbezogene Akten, deren Inhalte dem Datenschutzgesetz unterliegen, gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren. Für wissenschaftliche Forschungen kann allerdings im Einzelfall bereits nach 20 Jahren Akteneinsicht gewährt werden. Das Grundrecht auf Datenschutz wird u.a. dadurch sichergestellt, dass in den Unterlagen genannte Personen ein Recht auf Auskunft haben und eine Gegendarstellung verfassen können, wenn sie glaubhaft machen, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt.

Das Gesetz umfasst dabei sowohl Unterlagen in Schriftform als auch auf elektronischen Informationsträgern und enthält weiters klare Regelungen über die Zuständigkeit für die Archivierung. Die betroffenen Bundesdienststellen werden dezidiert verpflichtet, den Archiven des Bundes archivwürdige Unterlagen zur Übernahme anzubieten. Beim Österreichischen Staatsarchiv wird ein öffentliches Archivregister eingeführt, das die Wissenschaft und die interessierte Öffentlichkeit darüber informieren soll, bei welchen Stellen welche Unterlagen lagern.

Ein heute von SPÖ und ÖVP eingberachter Abänderungsantrag sieht eine Verpflichtung des Österreichischen Staatsarchivs vor, das ihm übergebene Archivgut "nach Massgabe vorhandener personeller Ressourcen" auch wissenschaftlich zu bearbeiten.

Wie es in den Erläuterungen zur Gesetzesvorlage heisst, hat man bei der Ausarbeitung des Gesetzes besonders auf eine Interessenabwägung zwischen den Grundrechten der Freiheit der Wissenschaft und der Informationsfreiheit einerseits und dem Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre andererseits Bedacht genommen. Warum sich das Gesetz auf Archivgut des Bundes beschränkt, wird damit begründet, dass der Zugang zum Archivgut von Ländern und Gemeinden sowie von Privaten mangels verfassungsgesetzlicher Zuständigkeit nicht durch ein einfaches Bundesgesetz geregelt werden kann.

VP-Klubobmann Dr. KHOL begrüsste das vorliegende Gesetz, bedauerte aber, dass die Länder nicht dazu gebracht werden konnten, sich dem Gesetz anzuschliessen. Er äusserte aber die Hoffnung, dass sie dem Beispiel des Bundes folgen werden. "Archive sind ein wichtiger Bestandteil unserer Identität", sagte Khol, man brauche einen Zugang zu den Archiven und eine wissenschaftliche Bearbeitung der Akten. Mit dem Archivgesetz komme man einem langgehegten Wunsch der historischen Wissenschaft nach.

Abgeordneter Dr. KURZMANN (F) erklärte, ein Archivgesetz sei längst überfällig. Er zeigte sich darüber erfreut, dass der Erstentwurf, der seiner Meinung nach zu einer Enteignung der Länder und Gemeinden geführt hätte, verworfen wurde. Dem nunmehrigen "brauchbaren" Entwurf könne seine Fraktion, so Kurzmann, zustimmen. Um einen Zugang zu den Archiven aller Unternehmen zu ermöglichen, an denen der Bund zu mehr als 50 % beteiligt ist - das Gesetz schränkt hier auf Unternehmen ein, "die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen" -, brachte er einen Abänderungsantrag ein.

Auch Abgeordneter Dr. KIER (L) legte zwei Abänderungsanträge vor, wovon sich einer mit der Forderung der Freiheitlichen deckt. Zum anderen sollte Kier zufolge der Bundeskanzler ermächtigt werden, einen Expertenbeirat für das Österreichische Staatsarchiv einzurichten, der sich aus dem Kreis ausgewiesener WissenschaftlerInnen zusammensetzt und die grundsätzlichen Skartierungs- und Aufbewahrungsrichtlinien - auch bezüglich elektronischer Informationsträger - festlegen soll.

Abgeordnete Mag. STOISITS (G) knüpfte ihre Zustimmung zum Gesetz an die Berücksichtigung jenes Abänderungsvorschlages, der sich auf Unternehmen bezieht, an denen der Bund mit mindestens 50 % beteiligt ist. Sie erachtet diese Abänderung für die Arbeit der Historikerkommission für notwendig.

Bei der Abstimmung wurde das Bundesarchivgesetz unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages mit SP-VP-F-Mehrheit angenommen. Der Abänderungsantrag der Freiheitlichen und die beiden Abänderungsanträge der Liberalen fanden keine ausreichende Unterstützung.

ERSTES BUNDESRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ: GESETZE WERDEN WENIGER

Mit der Annahme des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes setzte der Verfassungsausschuss darüber hinaus einen ersten Schritt zur Rechtsbereinigung auf Bundesebene. Das Gesetz legt fest, dass alle noch geltenden einfachen Gesetze und Verordnungen, die vor dem 1. Jänner 1946 kundgemacht wurden, mit Ablauf dieses Jahres ausser Kraft treten, es sei denn, ihre weitere Geltung wird dezidiert im Anhang des Gesetzes angeführt. In weiterer Folge ist geplant, auch die Rechtsordnung nach 1946 zu durchforsten, inhaltlich zusammengehörige Normen in möglichst einer Rechtsvorschrift zusammenzufassen (strukturelle Bereinigung) und bereinigte Textfassungen zu erstellen, um die Übersichtlichkeit der Rechtsordnung zu verbessern (inhaltliche Bereinigung).

Das vorliegende Gesetz umfasst etwa 20 % der im Gesetzesrang stehenden Normen. Von den rund 500 zu berücksichtigenden Stammnormen (Erstfassung einer Vorschrift samt Novellen) werden mit Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes etwa 200 sofort aufgehoben, weitere 50 gelten nur noch zeitlich begrenzt weiter. Somit wird eine Bereinigungsrate von ca. 50 % erreicht. Das Bundesverfassungsrecht und eine Sichtung der von Österreich abgeschlossenen Staatsverträge sollen, wie es in den Erläuterungen der Gesetzesvorlage heisst, eigenen Bereinigungsprojekten vorbehalten bleiben.

Im Rahmen der Debatte äusserten sämtliche Redner grosses Lob für die vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes durchgeführte Arbeit. VP-Klubobmann Dr. KHOL bemerkte, dass eine solche Rechtsbereinigung kein einfaches Unterfangen sei. Sie sei aber ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit, immerhin würden damit tausende Seiten von Rechtsvorschrifen hinfällig. Mit Niederösterreich, der Steiermark und Wien hätten auch einige Bundesländer bereits ähnliche Schritte gesetzt.

Staatssekretär Dr. WITTMANN wies auf die "ungeheuer aufwendige Arbeit" hin. Auf eine Frage von Abgeordneter Frieser nach dem Zeithorizont weiterer Schritte zur Rechtsbereinigung teilte er mit, dass man in der nächsten Legislaturperiode ein weiteres Projekt starten wolle, das den Zeitraum 1945 bis 1955 umfasst.

Das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz wurde vom Ausschuss einstimmig beschlossen. Durch einen heute von den Koalitionsparteien eingebrachten Abänderungsantrag wird die Liste der weiter in Geltung stehenden Rechtsnormen um 12 Gesetze und Verordnungen erweitert.

AUSSCHUSS URGIERT VERBESSERUNGEN FÜR MITGLIEDER VON WAHLBEHÖRDEN

Mit einem gleichfalls einstimmig beschlossenen SP-VP-Entschliessungsantrag betreffend die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mitglieder von Wahlbehörden reagierte der Verfassungsausschuss auf das Problem, dass sich immer weniger Personen bereit erklären, bei bundesweiten Wahlen in den Wahlbehörden als Beisitzer oder Vertrauensperson mitzuarbeiten. Konkret wird die Bundesregierung ersucht zu prüfen, ob bei bundesweiten Wahlen der Gebührenanspruch für Beisitzer und Vertrauenspersonen angehoben werden kann. Ausserdem soll die Regierung in der EU darauf hinwirken, dass in Hinkunft bei Europawahlen die Stimmen bereits vor 22 Uhr ausgezählt werden dürfen.

Abgeordneter DONABAUER (VP) regte die Abhaltung einer Enquete zu diesem Thema an, in deren Verlauf auch die Einführung der Briefwahl erörtert werden solle. (Fortsetzung)