Parlamentskorrespondenz Nr. 390 vom 06.07.1999

VERBRAUCHERSCHUTZ IM VERSANDHANDEL UND DISTANZGESCHÄFT WIRD GESTÄRKT

Wien (PK) - Der Schutz der Konsumenten im Versandhandel und im Distanzgeschäft wird gestärkt. Ein vom Justizministerium auf Grundlage mehrerer EU-Richtlinien zu dieser Materie ausgearbeitetes "Fernabsatz-Gesetz" erhielt heute die einhellige Zustimmung des Justizausschusses.

Das Gesetz, das auch Geschäfte via Internet umfasst, sieht vor, dass in Zukunft Unternehmer im Versandhandel und im Distanzgeschäft den Verbraucher nicht nur umfassend über alle Details des Vertrages (z.B. Preis, allfällige Lieferkosten, Gültigkeitsdauer des Angebotes, Mindestlaufzeit des Vertrages etc.), sondern auch über ihre genaue Identität (Name, Anschrift) informieren müssen.

Darüber hinaus wird dem Verbraucher ein besonderes Rücktrittsrecht eingeräumt. Er kann innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung der Ware bzw. bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen und ohne Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen oder Stornogebühren vom Vertrag zurücktreten. Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nachgekommen, wird die Rücktrittsfrist auf drei Monate erstreckt. Nicht alle Verträge fallen allerdings unter diese konsumentenfreundliche Regelung, Ausnahmen gibt es etwa für Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, vom Verbraucher entsiegelte Software, verderbliche Waren oder für vom Kunden gewünschte Spezialanfertigungen.

Um in Zukunft dubiose "Gewinnspiele" zu vermeiden, werden Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und damit den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen hat, verpflichtet, dem Verbraucher diesen Preis auch zu leisten. Bei einer Weigerung des Unternehmers kann dieser Preis gerichtlich eingefordert werden.

Weiters bietet das Fernabsatz-Gesetz Vorsorge gegen Eingriffe in die Privatsphäre des Konsumenten und gegen die missbräuchliche Verwendung von Kredit- und Zahlungskarten. So kann der Inhaber einer Kreditkarte bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Karte oder deren Daten vom Aussteller verlangen, eine bereits getätigte Zahlung oder Buchung rückgängig zu machen. Den Verbraucherschutzverbänden wird ermöglicht, Verstösse gegen das Konsumentenschutzrecht auch dann zu verfolgen, wenn der Unternehmer von einem anderen Mitgliedstaat der EU aus agiert. Neu ist schliesslich die Einbeziehung land- und forstwirtschaftlicher Naturprodukte in den Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes. Vom Fernabsatz-Gesetz ausgenommen sind Versteigerungen, Verträge über Immobilien und Finanzdienstleistungen.

Ein heute von den beiden Koalitionsparteien in der Sitzung eingebrachter Abänderungsantrag hat insbesondere Inkrafttretungsbestimmungen zum Inhalt. So soll die Bestimmung über dubiose "Gewinnspiele" bereits mit 1. Oktober 1999 in Kraft treten. Gleiches gilt für die neue Regelung, dass das Konsumentenschutzgesetz auch auf den Beitritt zu Vereinen anzuwenden ist, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge verlangen, ihnen gleichzeitig aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen.

Um eindeutig klarzustellen, dass Massenaussendungen per e-mail unzulässig sind, einigte sich der Ausschuss darüber hinaus auf eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes. In dem von allen fünf Fraktionen gemeinsam eingebrachten Gesetzesantrag wird festgehalten, dass "die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängers" bedarf.

In der Debatte wurden die verbesserten Konsumentenschutzbestimmungen von den Abgeordneten einhellig begrüsst. So betonte Abgeordneter Dkfm. BAUER (F), dass die mit dem Fernabsatz-Gesetz verbundenen Zielsetzungen grundsätzlich positiv seien und durch die vorliegenden Bestimmungen auch weitgehend erreicht würden. Er machte aber geltend, dass es sich im Prinzip lediglich um die Umsetzung von EU-Vorschriften handle. Die VertreterInnen der Grünen und der Liberalen im Ausschuss, Abgeordnete Mag. STOISITS und Abgeordneter Mag. BARMÜLLER, hoben die Einigung betreffend die Massenaussendungen per e-mail positiv hervor.

Justizminister Dr. MICHALEK machte darauf aufmerksam, dass das Fernabsatz-Gesetz in einigen Punkten über die EU-Vorgaben hinausgehe. Als Beispiel nannte er die teilweise Ausweitung der Konsumentenschutzbestimmungen auf Vereine. Auf eine Frage von SP-Abgeordneter Huber teilte er mit, dass im Rahmen der EU intensiv an besseren Verbraucherschutzbestimmungen im Finanzdienstleistungsbereich gearbeitet werde.

Das Fernabsatz-Gesetz wurde unter Berücksichtigung des von SP-Abgeordnetem Jarolim eingebrachten VP-SP-Abänderungsantrages einstimmig beschlossen. Einstimmigkeit herrschte auch hinsichtlich der Änderung des Telekommunikationsgesetzes und hinsichtlich eines von den beiden Koalitionsparteien vorgeschlagenen Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristenlaufes durch den 31. Dezember 1999, das ebenfalls im Zuge der Beratungen über das Fernab-Gesetz eingebracht wurde. Von dieser Hemmung umfasst sind alle bundesgesetzlich verankerten Fristen, die auch durch einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gehemmt sind. Im konkreten bedeutet dies, dass eine Frist, die am 31. Dezember 1999 ablaufen würde, erst am Montag, den 3. Jänner 2000 endet. Begründet wird dieser Schritt mit möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten aufgrund der Computerumstellung vom Jahr 1999 auf das Jahr 2000.

Ausschussvorsitzende Dr. FEKTER (VP) wies darauf hin, dass sich die Kreditwirtschaft innerhalb der EU darauf verständigt habe, die Banken im Kundenverkehr am 31. Dezember geschlossen zu halten. Um auch anderen Sektoren die Computerumstellung auf das Jahr 2000 zu erleichtern, habe man sich dazu entschlossen, den 31. Dezember sozusagen zum Feiertag zu erklären.

SICHERE ELEKTRONISCHE SIGNATUREN WERDEN UNTERSCHRIFTEN GLEICHGESTELLT

Ebenfalls einhellig stimmte der Justizausschuss einem von der Regierung vorgelegten Signaturgesetz zu, das Regelungen über elektronische Signaturen enthält. Ziel des Gesetzes ist es, im Hinblick auf die rasante Entwicklung des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs über das Internet das Vertrauen der Teilnehmer in die neuen Kommunikationsmittel zu fördern. Sie sollen sich insbesondere auf die Identität ihres Ansprechpartners verlassen können und Gewissheit darüber haben, dass die ihnen zugesandten oder von ihnen abgeschickten Daten nicht verändert werden.

Kernpunkt des Gesetzes ist die Zulassung und Nichtdiskriminierung elektronischer Signaturen im Geschäfts- und Rechtsverkehr. Sichere elektronische Signaturen werden in ihrer Rechtswirkung weitgehend mit den Rechtswirkungen einer eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.

Gleichzeitig werden die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz sicherer Technologien und Verfahren im Internet und anderen elektronischen Netzwerken geschaffen. Vorgesehen ist ein System, wonach die Identität einer Person von Zertifizierungsstellen (etwa Internet-Provider) bescheinigt wird. Diese Zertifizierungseinrichtungen bedürfen dabei keiner besonderen Genehmigung, müssen aber, um "qualifizierte Zertifikate" ausstellen zu können, eine Reihe von strengen, im Gesetz festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und unterliegen der Aufsicht der Telecom-Control Kommission. Ausserdem gelten für sie umfassende Haftungsregelungen, wobei im Sinne des Konsumentenschutzes eine Beweislastumkehr dahingehend verankert wurde, dass bei entstandenen Schäden prinzipiell die Zertifizierungsstelle nachweisen muss, dass kein Fehler gemacht wurde. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zufolge steht das österreichische Signaturgesetz bereits mit einer geplanten EU-Richtlinie zu diesem Thema in Einklang.

Ein heute von Ausschussvorsitzender Dr. FEKTER (VP) eingebrachter und bei der Abstimmung mitberücksichtigter umfassender VP-SP-Abänderungsantrag enthält u.a. Verwaltungsstrafbestimmungen. So wird etwa ein Zertifizierungsdienstanbieter mit einer Geldstrafe von bis zu 224.000 S bedroht, wenn er die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle weiterhin ausübt. Darüber hinaus hat die Aufsichtsstelle Sorge dafür zu tragen, dass ein elektronisches - jederzeit allgemein zugängliches - Verzeichnis der gültigen, der gesperrten und der widerrufenen Zertifikate für Zertifizierungsdienstanbieter sowie ein Verzeichnis der inländischen Zertifizierungsanbieter geführt wird.

In einer gleichfalls einstimmig verabschiedeten Ausschussfeststellung wird u.a. festgehalten, dass die Bestimmungen des Signaturgesetzes auch für die Verwendung im öffentlichen Bereich, also im Verkehr unter und mit Behörden und Gerichten, ausreichen. Daher sei es prinzipiell nicht notwendig, im öffentlichen Bereich zusätzliche Anforderungen an das Signaturverfahren zu stellen.

Auf eine Frage von L-Abgeordnetem Barmüller erläuterte Jusitzminister Dr. MICHALEK, dass Rechtsgeschäfte des Familien- und Erbschaftsrechtes oder Bürgschaftserklärungen nicht vom Signaturgesetz umfasst seien, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Hier soll weiter der Grundsatz der Schriftlichkeit gelten. (Fortsetzung)

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