Parlamentskorrespondenz Nr. 3 vom 12.01.2000
KEIN "GROSSER SPÄH- UND LAUSCHANGRIFF" IM JAHR 1998
Wien (PK) Im Jahr 1998 wurde ein "großer Späh- und Lauschangriff" weder durchgeführt noch beantragt. Auch Rasterfahndung wurde im Jahr 1998 nicht beantragt. In sieben Fällen wurde ein "kleiner Späh- und Lauschangriff" angeordnet, ein entsprechender Antrag einer Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen. 19 Mal wurde eine "Videofalle" eingerichtet. Dies geht aus dem Gesamtbericht des Justizministeriums "über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen im Jahr 1998" hervor, der nunmehr dem Parlament vorliegt. (III - 25 d.B. )
In den sieben Fällen eines "kleinen Späh- und Lauschangriffs" wurde die Überwachungsmaßnahme wegen Gefahr im Verzug zunächst vom Untersuchungsrichter angeordnet und nachfolgend von der Ratskammer genehmigt, in drei Fällen wurde sie von der Ratskammer selbst angeordnet. Anlaß waren stets schwerwiegende Delikte, z.B. Verdacht auf Anstiftung zum Mord (ein Fall), schwere Erpressung (zwei Fälle), Mißbrauch der Amtsgewalt (zwei Fälle), Brandstiftung (ein Fall). Zum Berichtszeitpunkt waren 23 Fälle von akustischen und/oder optischen Überwachungsmaßnahmen beurteilbar, d.h. es lagen Gerichtsakten vor. Davon waren die Maßnahmen in elf Fällen erfolgreich, in zwölf Fällen blieb die Überwachung erfolglos, d.h. sie erbrachte keine verwertbaren Ergebnisse. Die angeordneten Überwachungen richteten sich gegen insgesamt 22 Verdächtige und erstreckten sich auf zumindest 37 weitere betroffene Personen. Nach Verständigung dieser Personen wurden die sie betreffenden Aufnahmen gelöscht. Gegen sechs Personen wurde ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Beschwerden und Anträge auf Vernichtung von Bildern und Teilen der schriftlichen Aufzeichnungen wurden nicht erhoben.
Die gesetzlichen Regelungen für besondere Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität sind mit Beginn des Jahres 1998 in Kraft getreten. Aus den Daten des ersten Berichtsjahres leitet das Justizministerium in seiner rechtspolitischen Bewertung ab, "dass Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte trotz eines sich zumindest der Qualität nach verändernden Kriminalitätsbildes mit den erweiterten Befugnissen zur Kriminalitätsbekämpfung maßhaltend und verhältnismäßg umgegangen sind". Damit könne auch die Wirksamkeit der strengen Einsatzvoraussetzungen belegt werden, heißt es in dem Bericht. "Ohne die Ergebnisse einer Anlaufphase überbewerten zu wollen", stellt das Justizministerium in diesem Zusammenhang fest, "zeigt sich doch, dass von der Befugniserweiterung für die Strafverfolgungsbehörden mit einer für das Strafverfahren typischen Selbstbegrenzung staatlicher Macht Gebrauch gemacht wurde und fundamentale Grundrechtspositionen weitgehend unangetastet blieben." (Schluss)