Parlamentskorrespondenz Nr. 13 vom 14.01.2000

KEINE BESCHÄFTIGUNG FÜR UNTER-15-JÄHRIGE

Wien (PK) - Das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung legt fest, dass das Mindestalter nicht unter dem Alter liegen darf, in dem die Schulpflicht endet, keinesfalls unter 15 Jahren; das Mindestalter für die Zulassung zu sogenannten gefährlichen Beschäftigungen oder Arbeiten darf nicht weniger als 18 Jahre betragen. Abgehend von dieser grundsätzlichen Zielforderung sieht das Übereinkommen eine Reihe begrenzter Ausnahmemöglichkeiten vor, die im wesentlichen u.a. auf den Entwicklungsstand des ratifizierenden Mitgliedslandes, auf die Art der Arbeit, das Alter der Jugendlichen und die Erfordernisse der Ausbildung Rücksicht nehmen. In der Vergangenheit vorhandene Ratifikationshindernisse wurden in der Zwischenzeit beseitigt, die Ratifizierung soll nunmehr erfolgen. (21 d.B.) (Schluss)