Parlamentskorrespondenz Nr. 35 vom 28.01.2000

REGIERUNGSVORLAGEN UND EIN GESETZESANTRAG AUS DEM BUNDESRAT

GESETZESANTRAG AUS DEM BUNDESRAT

ÖVP-Bundesrat Alfred Gerstl und seine FraktionskollegInnen beantragen eine Änderung des Richterdienstgesetzes. Ziel des Gesetzesantrags ist es, für jene Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben, eine Vergütung der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten einzuführen. (13 d.B.)

REGIERUNGSVORLAGEN

Die bereits erfolgte Zusammenlegung der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling mit der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien muss gesetzlich verankert werden. Als Name für die neu gebildete Anstalt ist "Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling" vorgesehen. Weiters enthält die Änderung des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten Regelungen betreffend eine derzeit noch in Hetzendorf verbleibende Außenstelle. Zusätzliche Kosten sind mit der Novellierung des Gesetzes nicht verbunden. (6 d.B.)

Der Geltungsbereich der EU-Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen soll auf Großbritannien ausgedehnt werden. In Österreich ist dafür eine Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes erforderlich. (14 d.B.)

Eine EU-Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten der Europäischen Union künftig das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, wenn diese Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen enthalten, die in Tierversuchen überprüft worden sind. Zur Umsetzung dieser Richtlinie soll in Österreich ein eigenes Bundesgesetz verabschiedet werden. Betroffen vom Verbot sind kosmetische Produkte, für die nach dem 29. Juni 2000 Tierversuche durchgeführt werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung drohen, sofern nicht ohnehin der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt wird, Geldstrafen bis zu 100.000 S. (22 d.B.)

Voller Titel der Regierungsvorlagen:

6 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten geändert wird

14 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

22 d.B.: Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind

(Schluss)