Parlamentskorrespondenz Nr. 67 vom 11.02.2000

REGIERUNGSENTWURF FÜR EIN GESETZLICHES BUDGETPROVISORIUM

Die Bundesregierung hat wegen der Nationalratswahlen am 3. Oktober 1999 keinen Entwurf für ein Bundesfinanzgesetz 2000 vorgelegt, daher ist am 1.1.2000 das automatische Budgetprovisorium auf der Basis des Bundesfinanzgesetzes 1999 in Kraft getreten. Da Finanzschulden nur bis zur Hälfte der für 1999 vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden dürfen und ein Bundesfinanzgesetz 2000 nicht mehr vor diesem Limit beschlossen werden kann, hat die neue Bundesregierung dem Nationalrat einen Entwurf für ein gesetzliches Budgetprovisorium vorgelegt. Darin wird das BFG 1999 in der Fassung seiner acht Novellen bis zum Inkrafttreten eines BFG 2000 zur bindenden Grundlage der Bundesgebarung erklärt. Um eine stabile Grundlage für die Erstellung des Bundesvoranschlages 2000 zu schaffen und die Einhaltung des Stabilitätsprogrammes sicherzustellen, wird der Finanzminister zur Verfügung von Ausgabenbindungen verpflichtet. Detailbestimmungen tragen rechtlichen Änderungen Rechnung, wie sie etwa durch die Ausgliederung des Statistischen Zentralamtes und mehrerer Bundesmuseen eingetreten sind. Außerdem werden die neuen Bestimmungen für eine flexible Projekt-Gebarung in Justizanstalten und die finanzielle Vorsorge für die OSZE-Präsidentschaft 2000 berücksichtigt (40.d.B.).

GRENZVERKEHRSABKOMMEN MIT SLOWENIEN

Ein Abkommen mit Slowenien dient der rascheren Abwicklung des Grenzverkehrs, der seit der Unabhängigkeit des südlichen Nachbarstaates stark zugenommen hat. Vereinbart wurde die Errichtung gemeinsamer Grenzabfertigungsstellen der Zoll- und Grenzbehörden beider Staaten für den Straßenverkehr sowie Eisenbahn-Grenzkontrollen während der Fahrt. Als Voraussetzung dafür werden die Zoll- und Grenzorgane beider Länder dazu berechtigt, ihre Amtshandlungen auch in bestimmten Zonen des jeweiligen Nachbarstaates auszuüben (32.d.B.).

VERSTÄRKTE AMTSHILFE GEGEN GELDWÄSCHE

Das Übereinkommen Neapel II über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen regelt den Informationsaustausch über Geldwäsche im Zusammenhang mit Zollverstößen. Ein Protokoll erweitert nun den Anwendungsbereich des Zollinformationssystems (ZIS). Einerseits werden amtliche Kennzeichen von Transportmitteln ausdrücklich als Datenkategorie genannt, andererseits wird der bislang auf den Drogenhandel beschränkte Geltungsbereich des Übereinkommens auf alle Zollverstöße ausgedehnt (23 d.B.).

Die vollen Titel der Regierungsvorlagen:

23 d.B.: Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen samt Erklärung der Republik Österreich

32 d.B.: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr

40 d.B.: Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2000 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)

BERICHT ÜBER GRUNDSTÜCKSVERKÄUFE

Ein Bericht des Finanzministers über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen im Jahr 1999 betrifft den Verkauf bundeseigener Grundstücke an private Käufer. Grundstücke in der steirischen Gemeinde Geidorf im Gesamtausmaß von 8.047 m2, geschätzt auf 20 Mill. S., erzielten einen Verkaufspreis von 33,565 Mill. S. Insgesamt 6.616 m2 umfassen mehrere Grundstücke in Innsbruck, die der Bund zum Schätzwert von 37 Mill. S veräußerte (8 BA). (Schluss)