Parlamentskorrespondenz Nr. 242 vom 08.05.2000

REGIERUNGSVORLAGEN, ANTRÄGE UND BERICHTE DES FINANZMINISTERS

Wien (PK) - Die Bundesregierung hat dem Nationalrat einen umfangreichen Gesetzentwurf für ein Militärbefugnisgesetz und damit zusammenhängende Änderungen im Sperrgebietsgesetz vorgelegt.

Hauptinhalt des Entwurfes ist die Regelung der besonderen Aufgaben und Befugnisse militärischer Organe beim Selbst- bzw. Eigenschutz des Heeres, für die derzeit noch keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen bestehen. Diese Schutzaufgabe, die laut Regierung zur militärischen Landesverteidigung gehört, wird im Einzelnen wie folgt konkretisiert: Wachdienst, Auskunftsverlangen, Personenkontrolle, Platzverbot, Wegweisung, vorläufige Festnahme, Durchsuchen von Personen, Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen, Sicherstellen von Sachen und Verarbeitung von Daten. Gleichzeitig wird auch die Befugnisausübung normiert sowie Regelungen für die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt und den Waffengebrauch getroffen.

Da sich in der Praxis die Zuständigkeitsbereiche von Polizei und Militär, also die Wahrung der "inneren Sicherheit" durch die Polizei und der Selbst- bzw. Eigenschutz des Heeres überschneiden können, ist gegebenenfalls kooperatives Handeln der verschiedenen Organe auf der Grundlage diesbezüglicher Absprachen ausdrücklich vorgesehen. Die "Jedermannrechte" Notwehr, Nothilfe und Anhaltung bei Delikten kommen militärischen Organen im gleichen Ausmaß zu wie anderen Staatsbürgern, heißt es in der Vorlage.

Mit dem neuen Gesetz sollen auch die Befugnisse militärischer Organe bei der "Überwachung von Personen durch die Nachrichtendienste" umfassend normiert werden. Dabei beruft sich die Regierung auf Empfehlungen des Lucona-Untersuchungsausschusses und auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, namentlich auf das strenge gesetzliche Determinierungsgebot bei der Ermächtigung zu Grundrechtseingriffen. Befugnisse, die mit Zwangsgewalt durchsetzbar sind, werden den militärischen Nachrichtendiensten ausnahmslos nicht eingeräumt. Zur Wahrnehmung ihrer spezifischen Aufgabe sind lediglich bestimmte Ermächtigungen über die Verwendung personenbezogener Daten ins Auge gefasst, wobei den Grundrechten auf Datenschutz und der Achtung des Privat- und Familienlebens zentrale Bedeutung zukommen soll.

Eigene, dem Sicherheitspolizeigesetz nachgebildete Bestimmungen regeln die finanzielle Abgeltung verschiedener Folgen einer Befugnisanwendung und eröffnen spezielle Beschwerdemöglichkeiten. Der Abgeltungsanspruch für Schäden, die durch die Zwangsausübung von Befugnissen entstanden sind, entspricht dem für den Exekutivbereich vorgesehenen Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz.

Da das geltende Militärleistungsgesetz den Bedürfnissen des Bundesheeres zur Inanspruchnahme ziviler Leistungen nicht ausreichend Rechnung trägt, wird das militärische Leistungsrecht einerseits erweitert und andererseits - im Sinne der Zusammengehörigkeit sämtlicher militärischer Eingriffsbefugnisse in den zivilen Bereich - in das Militärbefugnisgesetz integriert. Das derzeit geltende Militärleistungsgesetz kann damit ersatzlos entfallen.

Die Entschädigung ziviler Militärleistungen entspricht weitgehend dem bisherigen Gesetz. Das diesbezügliche Verfahrensrecht baut auf praktischen Erfahrungen auf und wahrt die Schutzinteressen der Betroffenen auf verwaltungsökonomische Weise. Die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr soll künftig ein Rechtsschutzbeauftragter prüfen.

Die Änderungen im Sperrgebietsgesetz stellen Rechtsanpassungen dar. Mit der Regelung der militärischen Festnahme im Militärbefugnisgesetz werden die diesbezüglichen Bestimmungen im Sperrgebietsgesetz obsolet und können entfallen. Dasselbe gilt für die Einvernehmensherstellung mit dem Innenminister bei der Erlassung von Sperrgebietsverordnungen - seit polizeiliche Betretungsverbote im Sicherheitspolizeigesetz geregelt sind, ist diese Mehrfachkompetenz nicht mehr notwendig und kann entfallen (76 d.B.).

GETRÄNKESTEUERREGELUNG UND ANDERE STEUERRECHTLICHE MASSNAHMEN

 

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat einen Gesetzentwurf mit jenem Paket an steuerrechtlichen Maßnahmen vorgelegt, das sie im Zusammenhang mit der Abschaffung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit den Vertretern der Städte und Gemeinden sowie mit den betroffenen Wirtschaftszweigen vereinbart hat. Die Abdeckung des Einnahmenentfalls, der die Gemeinden durch das Ende der Getränkebesteuerung trifft, erfolgt durch höhere Ertragsanteile der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen auf Kosten des Bundes. Der Bund selbst ersetzt einen Teil der Mittel, die er solcherart den Gemeinden bereitstellt, durch Steuererhöhungen und durch Änderungen bei den Teilungsverhältnissen.

Im Einzelnen werden die Anteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer im Ausmaß der durch die Anhebung dieser Steuer erzielten Mehreinnahmen zu Lasten des Bundes erhöht. Der Umsatzsteuersatz beim Vor-Ort-Verzehr von Speisen und bei der Lieferung von Wein durch Weinbauern wird mit 1. Juni 2000 auf 14 % erhöht. Die Lieferung von Kaffee und Tee in fester Form wird ab dem 1. Juni 2000 mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert. Aufgussgetränke wie Tee und Kaffee, die bis zum 31. Dezember 2000 noch mit der Getränkesteuer belastet sind, werden ab dem 1. Jänner 2001 mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert.

Die Biersteuer wird von derzeit ca. 2,40 S auf ca. 3,44 S pro Liter angehoben. Bei der Alkoholsteuer ist die Anhebung des Regelsatzes auf 13.800 S je hl Alkohol und der ermäßigten Steuersätze durch Festsetzung der bisherigen Verhältnisse in Hundertsätzen (54 bzw. 90 %) auf 7.452 S bzw. 12.420 S je hl vorgesehen. Um Missbräuche durch Markteinführung spirituosenähnlicher Zwischenerzeugnisse hintanzuhalten, werden auch die Steuersätze für solche Erzeugnisse angehoben.

Der gänzliche Entfall der Getränkesteuer ab 1.1.2001 entlastet die Steuerpflichtigen um rund 1,3 Mrd.S. Zudem können Wirtschaft und Gemeinden mit bedeutenden Verwaltungsentlastungen rechnen, heißt es in den Erläuterungen.

Zweiter Schwerpunkt des umfangreichen Gesetzentwurfes ist die Einführung einer Werbeabgabe als gemeinschaftliche Bundesabgabe. Sie soll die nicht mehr zeitgemäßen Ankündigungsabgaben (Gemeinden) und Anzeigenabgaben als Landes(Gemeinde)abgaben ersetzen, da diese einerseits Doppelbesteuerungen, andererseits Steuerwettbewerb zwischen den Gebietskörperschaften mit sich bringen. Der Steuersatz wird von 10 % auf 5 % gesenkt.

Im Kapitalverkehrsteuergesetz wird für Wertpapier-Anschaffungsgeschäfte klargestellt, dass bei Verträgen, deren Wirksamkeit vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig ist, die Steuerschuld erst mit Eintritt der Bedingung bzw. der behördlichen Genehmigung entsteht.

Auf Grund der Erhöhung der Bundesverwaltungsabgaben um durchschnittlich 50 % soll auch die Höchstgebühr um 50 % angehoben werden.

Darüber hinaus werden im Umsatzsteuergesetz Klarstellungen hinsichtlich der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bei Leasingautos getroffen. Künstler und Schriftsteller erhalten die Möglichkeit, die Verteilung der Einkünfte des laufenden Jahres auf insgesamt drei Jahre zu beantragen.

Schließlich werden Bewilligungen im Sinne des Artenschutzabkommens in die Bundesverwaltungsabgabenverordnung einbezogen (87 d.B.).

Die vollen Titel der Regierungsvorlagen:

76 d.B.: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG) eingeführt sowie das Sperrgebietsgesetz 1995 geändert werden

87 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert werden und ein Werbeabgabe eingeführt wird

INITIATIVEN FÜR ÄLTERE MENSCHEN UND JUGENDLICHE

Eine gesetzliche Anerkennung und Aufwertung des Österreichischen Seniorenrates als Interessenvertretung der älteren Generation ist das Ziel eines V-F-Antrags zur Änderung des Bundes-Seniorengesetzes, das im Jahr 1998 beschlossen worden ist.

Aufgrund der demografischen Entwicklung kommen der "Erhaltung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Einbeziehung der älteren Menschen in Entscheidungsprozesse zur Erzielung eines generationenübergreifenden Konsenses zunehmende Bedeutung zu", so die Begründung der Antragsteller für ihre Initiative. Als Dachverband der Seniorenorganisationen soll daher der Verein "Österreichischer Seniorenrat" mit Sitz in Wien den gesetzlichen Interessenvertretungen der DienstnehmerInnen, der Wirtschaftstreibenden und der LandwirtInnen gleichgestellt werden. Damit will man eine verstärkte Vertretung der Anliegen der älteren Menschen in Österreich erreichen.

Darüber hinaus trägt der Antrag der neuen Kompetenzverteilung in der Bundesregierung Rechnung, wonach die Belange der Senioren nunmehr zum Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ressortieren. Demnach wird der Bundesseniorenbeirat auch bei diesem Ressort und nicht mehr beim Bundeskanzleramt angesiedelt sein. (138/A)

Als ein Schutzgesetz bezeichnen S-Abgeordnete ihren Antrag zu einem Bundes-Heimvertragsgesetz, dessen Ziel es u. a. ist, die Interessen und Bedürfnisse der HeimbewohnerInnen zu wahren, ihre Selbständigkeit und Selbstverantwortung zu fördern und den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte zu garantieren.

Grundsätzlich will das Gesetz den Vertragsabschluss zwischen Heimen für alte oder pflegebedürftige oder behinderte Personen und deren Bewohner regeln und somit die Aufnahme, das Überlassen von Unterkunft sowie die Betreuung und Verpflegung auf eine neue, feste rechtliche Basis stellen. Erfasst sollen alle privaten, öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen werden. Krankenanstalten und Rehabilitationseinrichtungen sind nur insoweit betroffen, als sie der Betreuung des genannten Personenkreises dienen. Die notwendige Flexibilität sowie Interessen von Ländern und anderen Trägern sollen durch Erlassung von Ausführungsverordnungen ermöglicht werden. Dies betrifft vor allem auch den Leistungskatalog in Bezug auf das Wohnen, die Betreuung und die Pflege, der im Sinne von Mindeststandards festzulegen ist. Allgemeine Pflege- und Betreuungsleistungen, wie z. B. Waschen, Anziehen, Toilette, Hilfe bei der Einnahme von Essen und Getränken oder soziale Betreuung sind im Rahmen der Grundbetreuung ohne zusätzliche Entgeltleistungen zu erbringen.

Erstmals soll auch der Persönlichkeitsschutz von HeimbewohnerInnen durch eine klare und detaillierte Auflistung von Rechten - die Antragsteller sprechen von einem "Kern" der wichtigsten Persönlichkeitsrechte für alte oder pflegebedürftige oder behinderte Menschen - gewährleistet werden. So wird beispielsweise das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige Begegnung,  auf Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, auf Achtung der Intimsphäre, auf Selbstbestimmung und Achtung des Privatlebens im Heim, auf persönliche Kleidung oder auf politische und religiöse Selbstbestimmung explizit im § 9 festgeschrieben. Vereinbarungen über freiheitsbeschränkende Maßnahmen können nicht Gegenstand des Heimvertrages sein, stellt der Gesetzentwurf klar. Darüber hinaus soll den HeimbewohnerInnen auch die Möglichkeit zu einer wirkungsvollen Mit- und Selbstbestimmung ihrer Interessen im Heim eröffnet werden. Gleichzeitig wird ihnen auch die Einhaltung von Pflichten auferlegt.

Die weiteren Bestimmungen des beantragten Gesetzes betreffen Fragen der Vertragsbeendigung, der Vertragsvergebührung sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung. Rechte und Pflichten von Heimträgern sind in den Heimverträgen, welche privatrechtlicher Natur sind, verständlich zu regeln. Das zu entrichtende Entgelt muss aufgeschlüsselt nach einzelnen Leistungen angegeben werden. Entgelterhöhungen sollen nur dann zulässig sein, wenn sich die Berechnungsgrundlage nachweislich um wenigstens 3 % verändert hat. (139/A)

SP-Abgeordnete wollen die bewährten Maßnahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, die für die SchulabgängerInnen von 1998 und 1999 konzipiert waren, weiterführen, um auch in Zukunft für alle Jugendlichen Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Zur finanziellen Absicherung beantragen sie, für das Jahr 2000 eine Umschichtung der Überschüsse des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in der Höhe von 1 Mrd. S vorzunehmen, weshalb auch eine entsprechende Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes vorgeschlagen wird. Ab 2001 soll die Dotierung aus Beiträgen der Dienstgeber erfolgen. (145/A)

GRÜNE: INITIATIVRECHT FÜR DIE VOLKSANWALTSCHAFT

Mehr Rechte für die Volksanwaltschaft im Gesetzgebungsverfahren sehen die Grünen in ihrem Antrag zur Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und der Geschäftsordnung des Nationalrates vor.

Die Antragstellerinnen begründen ihre Initiative mit der Tatsache, dass die von den BürgerInnen wahrgenommenen Missstände ihren Grund oft nicht in einem Fehlverhalten der Behörde haben, sondern in legislativen Schwachstellen. Um den "Nationalrat zu zwingen, sich mit ihrer Anregung auseinander zu setzen", soll der Volksanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, auch selbst Gesetzesanträge einzubringen. Die VolksanwältInnen sollen in Zukunft an allen Verhandlungen des Nationalrates und des Bundesrates sowie seiner Ausschüsse und Unterausschüsse - mit Ausnahme von Untersuchungsausschüssen - teilnehmen und das Wort ergreifen können.

Aus demokratiepolitischen Gründen halten die Grün-MandatarInnen den derzeitigen Bestellungsmodus für die VolksanwältInnen für bedenklich. Das Vorschlagsrecht der drei mandatsstärksten Parteien soll daher entfallen. Stattdessen will man für die Erstellung des Wahlvorschlages ein Hearing durchführen und die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft nach dem Vorbild der diesbezüglichen Bestimmungen für den Rechnungshofpräsidenten regeln. (141/A)

SPÖ: RECHTSSICHERHEIT FÜR PRIVATRADIOS

Das Programmangebot der freien Radios bezeichnen S-Abgeordnete als eine "demokratiepolitisch wichtige Ergänzung für ein voll entwickeltes Mediensystem". Deshalb schlagen sie vor, die nichtkommerziellen Hörfunkveranstalter im Rahmen des Regionalradiogesetzes zu definieren und in den entsprechenden Bestimmungen zu verankern.

Ein weiteres Anliegen dieses Antrages ist eine klare Regelung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für Entscheidungen der Privatrundfunkbehörde. Aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1999 hat der Gesetzgeber zwar bereits reagiert und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes festgeschrieben. Offen ist bei dieser Novelle jedoch geblieben, ob dies auch auf die jetzt beim Verfassungsgerichtshof liegenden Fälle Anwendung findet. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Aufhebung des § 13 Regionalradiogesetz durch den Verfassungsgerichtshof so gut wie alle Veranstalter von privatem Rundfunk in Österreich ihren Betrieb einstellen müssten.

Der Antrag sieht daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes auch für jene beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Fälle - es werden 73 Beschwerden genannt - vor. Die Privatrundfunkbehörde wird verpflichtet, im Fall der Aufhebung unverzüglich eine neue Entscheidung zu treffen, und zwar aufgrund der Sach- und Rechtslage, wie sie zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Entscheidung bestanden hat. Bis zur neuerlichen Entscheidung der Privatrundfunkbehörde sollen die Wirkungen der aufgehobenen Bescheide aufrecht bleiben, sodass die Privatrundfunkunternehmer ihren Betrieb fortsetzen können. (146/A)

ANTRÄGE ZU MEDIZINHAFTUNG UND MEDIZINISCH-TECHNISCHEN DIENSTEN

Die Grünen beantragen die Einführung einer verschuldensunabhängigen Medizinhaftung, die system-, strukturbedingte und von den Gesundheitsberufen verursachte Behandlungsschäden abdeckt und von einer Risikogemeinschaft mit Ausnahme von PatientInnen getragen wird. Ihre Intention geht dahin, vom zivilgerichtlichen Verfahren weg und hin zum sozialgerichtlichen zu kommen, sich an der gesetzlichen Unfallversicherung zu orientieren, von der persönlichen Haftung der ÄrztInnen abzugehen und eine einheitliche Haftung für den gesamten medizinischen Dienstleistungssektor zu erreichen. (140/A[E])

Eine seit Jahren bestehende Ungleichbehandlung junger Menschen im Zugang zu hoch qualifizierten und dringend benötigten Berufen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wollen S-Abgeordnete und Grüne endlich beseitigen. Sie fordern daher die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen auf, mit den Ländern in Verhandlung zu treten, um eine unentgeltlichen Ausbildung für alle medizinisch-technischen Dienste über die Bundesländergrenzen hinaus sicherzustellen. Derzeit sind, so die AntragstellerInnen, InteressentInnen des eigenen Bundeslandes wesentlich besser gestellt, da BewerberInnen aus anderen Bundesländern Ausbildungskosten bis zu einer Höhe von 360.000 S aufbringen müssten. (143/A[E])

GRÜNE THEMATISIEREN MENSCHENRECHTE IN TIBET

Die dauernden Verstöße Chinas gegen die Menschenrechte und insbesondere die Situation in Tibet nahmen die Grünen abermals zum Anlass, einen Entschließungsantrag im Nationalrat einzubringen.

Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, die anhaltende Diskriminierung des tibetischen Volkes durch die VR China in aller Klarheit zu verurteilen und auf die chinesische Regierung dahin gehend einzuwirken, mit dem Dalai Lama in einen Dialog über den von ihm vorgelegten fünf Punkte umfassenden Friedensplan sowie über die Zukunft Chinas einzutreten. Bis zur Bereitschaft Chinas, darüber ernsthafte Verhandlungen zu führen, sollen bilaterale wirtschaftliche Kontakte sowie Anträge zur Ausfuhrförderung nur dann unterstützt werden, wenn aufgrund des konkreten Projekts keine negativen Auswirkungen auf die Menschenrechtssituation zu befürchten ist. Die Außenministerin wird schließlich ersucht, dem Ausschuss für Menschenrechte halbjährlich über die Bemühungen der Bundesregierung Bericht zu erstatten. (142/A[E])

ÖVP UND FPÖ FÜR BESSEREN TIERSCHUTZ

FPÖ und ÖVP erachten die Schutzfunktion des Strafrechts für Tiere als derzeit nicht ausreichend, da viele Taten nicht oder nicht ausreichend strafrechtlich verfolgt werden - 70 % derartiger Strafverfahren enden mit Freispruch.

Die Abgeordneten der Koalitionsparteien ersuchen daher in einem Entschließungsantrag den Bundesminister für Justiz, eine Änderung des Strafgesetzbuches auszuarbeiten, der einen besseren Schutz von Tieren vor Tierquälerei vorsieht. Explizit werden dabei das hilflose Aussetzen von Tieren, Missstände beim Transport, das in tierquälerischer Absicht erfolgte Aufeinanderhetzen von Tieren, Qualen durch eine den Bedürfnissen widersprechende Tierhaltung und entsetzliche Gewalttaten im Zusammenhang mit Satanskulten genannt. (144/A[E])

DER FINANZMINISTER BERICHTET DEM BUDGETAUSSCHUSS

Im ersten Quartal 2000 wurden vom zuständigen Ressortleiter überplanmäßige Ausgaben in der Gesamthöhe von 1.024,593 Mill. S bewilligt. Von diesem Gesamtbetrag wurden 1.023,913 Mill. S durch Mehreinnahmen und 680.000 S durch Ausgabeneinsparungen bedeckt.

Die betragsmäßig bedeutendsten Überschreitungen resultierten aus Rücklagenentnahmen zur Finanzierung von regional- und strukturpolitischen Projekten, für den Studentenaustausch mit Südost-Europa, für die Anschaffung von Schul-PCs, für Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Miete von Schulgebäuden sowie für Lebensmittelkäufe von Schul- und Betriebsküchen (12 BA).

Weiters wurde dem Budgetausschuss im Rahmen seiner begleitenden Budgetkontrolle ein Bericht über die Genehmigung von Vorbelastungen künftiger Budgets im ersten Quartal 2000 unterbreitet. Es handelt sich um fünf Einzelprojekte mit einer Gesamtsumme von 1.613,147 Mill. S. Der größte Teilbetrag - 1.181,796 Mill. S- resultiert aus Schuldenerleichterungen infolge internationaler Aktionen (13 BA). (Schluss)