Parlamentskorrespondenz Nr. 285 vom 22.05.2000

ANTRÄGE: FINANZEN, GEWERBE, ABFALLWIRTSCHAFT, UMWELT

FINANZIERUNGSMANAGER DES BUNDES SOLLEN AUCH LÄNDERN UND GEMEINDEN KREDITE BESORGEN

Mit einer Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes wollen Abgeordnete der SPÖ mit Dr. Kurt Heindl der Bundesfinanzierungsagentur die Möglichkeit geben, auch für Länder und Gemeinden Darlehen aufzunehmen. Der Vorteil besteht in den günstigeren Zinskonditionen wegen des großen Darlehensvolumens. Um die Finanzierungsmanager des Bundes vor überbordenden Administrationsaufgaben zu bewahren, soll die Koordination der neuen Aufgaben vom Gemeinde- bzw. vom Städtebund übernommen werden (158/A).

GEWERBEBEHÖRDE WIRD EINHEITLICHE ANLAGENBEHÖRDE

ÖVP- und FPÖ-Abgeordnete haben einen Entwurf für eine Gewerbeordnungsnovelle vorgelegt, die in erster Linie der Umsetzung von EU-Richtlinien dient. Es geht um die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Sinne der IPPC-RL, um die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II-Richtlinie) und um die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (VOC-Richtlinie).

Zentrales Element der Novelle ist die Umwandlung der Gewerbebehörde zu einer einheitliche Anlagenbehörde, zu einem "One-Stop-Shop". Sie wird künftig eine konzentrierte Betriebsanlagengenehmigung erteilen, die alle für Errichtung, Betrieb und Änderung oder zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage notwendigen bundesrechtlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen enthält. Auch nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens wird die Gewerbebehörde für die Betriebsanlage zuständig bleiben und eine einheitliche Ansprechstelle, etwa für die Überwachung, die nachträgliche Konsensanpassung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bilden. "Die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde" gemäß IPPC-Richtlinie liegt damit in einer Hand.

Einem EuGH-Urteil folgend soll das Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes für den gewerberechtlichen Geschäftsführer entfallen, wenn es sich um einen Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei handelt. Ob der Geschäftsführer in der Lage ist, sich im Betrieb vorschriftsgemäß zu betätigen, wenn er in großer Entfernung vom Unternehmen wohnt, wird die Behörde zu entscheiden haben.

Über die EU-Anpassung hinaus normiert die Novelle, dass bei gewerberechtlichen Prüfungen von Behinderten auf deren Gebrechen in besonderer Weise Bedacht genommen wird (166/A).

ABFALLWIRTSCHAFTSGESETZ SOLL EU-KONFORM WERDEN

Die Abgeordneten Kopf (V) und  Mag. Schweitzer haben dem Nationalrat einen Entwurf zur Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes vorgelegt, mit der die Bestimmungen für Genehmigung, Betrieb und Auflassung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen an die EU-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL) angepasst werden (167/A).

REGIERUNGSPARTEIEN BEANTRAGEN UVP-NOVELLE

Ein umfangreicher Antrag der Abgeordneten Kopf (V) und Mag. Schweitzer (F) zur Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung dient der Umsetzung der diesbezüglichen EU-Änderungsrichtlinie und der Anpassungen an die von Kommission und EuGH vertretene Auslegung der EU-UVP-Richtlinie. Zudem soll - unabhängig von europarechtlichen Entwicklungen - innerstaatlichen Erfahrungen mit der Anwendung des UVP-Gesetzes entsprochen werden.

Die Hauptpunkte der Novelle lauten: Für Vorhaben mit weniger gravierenden Umweltauswirkungen ist künftig ein vereinfachtes Verfahren mit einer Dauer von sechs statt neun Monaten vorgesehen. Statt eines Umweltverträglichkeitsgutachtens ist in diesem Verfahren eine nicht mehr öffentlich aufzulegende Bewertung der Umweltauswirkungen vorgesehen. Bürgerinitiativen haben Beteiligtenstellung, Abnahmeprüfung und Nachkontrolle entfallen.

Das Vorverfahren zur UVP ist nunmehr fakultativ. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit, der mitwirkenden Behörden, der Gemeinden und des Umweltanwaltes sollen an die AVG-Novelle 1998 angepasst werden. Das Verfahren für die Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens wurde vereinfacht und flexibler gestaltet. Dazu kommt die Anpassung der Sonderbestimmungen für Straßen und Eisenbahnen an die EU-Rechtslage.

Anhang 1 des Gesetzes nennt künftig jene Vorhaben, die einer UVP zu unterziehen sind, darunter in Spalte 1 jene, die einer umfassenden UVP zu unterziehen sind, weil mit besonders schweren Umweltauswirkungen zu rechnen ist, etwa komplexe Infrastrukturprojekte, Abfallanlagen, große Energieversorgungseinrichtungen oder Bergbauanlagen.

Spalte 2 enthält jene Projekte, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen. Spalte 3 führt die besonderen Voraussetzung an, unter denen auch Vorhaben mit weniger gravierenden Umweltauswirkungen einer umfassenden UVP zu unterziehen sind. Nämlich dann, wenn sie in schutzwürdigen Gebieten, etwa Nationalparks, Alpinregionen, Wasserschutzgebieten liegen.

Eine neue Bestimmung soll in Zukunft dafür sorgen, dass die Behörde bei Kumulation von Vorhaben unterhalb der Schwellenwerte, die aber insgesamt negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, ein UVP-Verfahren durchgeführt wird. Dazu kommen Spezialbestimmungen für den Schutz des Wassers und niedrigere Schwellenwerte für schutzwürdige Gebiete.

Die Antragsteller argumentieren auch mit dem Ziel, eine rasche und kalkulierbare behördliche Abwicklung von Investitionsprojekten sicherzustellen, wie dies im NAP vorgesehen ist. Die Genehmigungsverfahren für Großvorhaben sollen bei Wahrung der geltenden Umweltstandards wesentlich vereinfacht werden. Mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer von 18 auf 9 bzw. 6 Monate im vereinfachten Verfahren trage die Novelle wesentlich zu einer Erhöhung der Attraktivität des Standortes Österreich bei. Die Abgeordneten Kopf und Schweitzer erwarten sich die Ansiedelung neuer Betriebe und positive Beschäftigungseffekte, auch bei Zuliefer-, Handels- oder Vertriebspartnern. Und nicht zuletzt weisen die Antragsteller auf die administrativen und kostenmäßigen Entlastungen für Unternehmen und Verwaltungsbehörden hin (168/A).

(Schluss)

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