Parlamentskorrespondenz Nr. 301 vom 24.05.2000
VERFASSUNGSAUSSCHUSS BESCHLIESST UMFANGREICHES MEDIENPAKET
Wien (PK) - Der Verfassungsausschuss des Nationalrates verabschiedete heute ein umfassendes Medienpaket. Novelliert werden sollen sowohl das Rundfunkgesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz als auch das Regionalradiogesetz. Zudem wird dem Nationalrat die Annahme zweier Gesetze in Bezug auf die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen empfohlen.
Inhaltlich geht es beim Medienpaket u.a. darum, eine unverschlüsselte Fernsehübertragung von Ereignissen, denen ein EU-Mitgliedstaat besondere Bedeutung beimisst, sicherzustellen. Darüber hinaus werden die Beschränkungen für Teleshopping in Privat-TV-Sendern gelockert und die Werbezeiten für Privatradios ausgedehnt.
Der drohenden Aufhebung von Zulassungsbewilligungen für die bestehenden Regional- und Lokalradios durch den Verfassungsgerichtshof begegnet der Verfassungsausschuss mit der Einfügung einer Passage im § 17 Regionalradiogesetz, die im Ergebnis zu einer Suspendierung eines negativen VfGH-Erkenntnisses für maximal 31 Tage führt und den Betreibern in dieser Zeit die Fortführung des Sendebetriebs ermöglicht. Innerhalb dieser Frist muss die Privatrundfunkbehörde eine einstweilige Bewilligung erlassen und dann innerhalb von sechs Monaten erneut über die Vergabe der entsprechenden Sendelinzenz entscheiden.
Zweck des Bundesgesetzes über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen sowie eines Bundesgesetzes mit ergänzenden Bestimmungen dazu ist die Förderung hochauflösender Fernsehdienste (HDTV) und volldigitaler Übertragungssysteme sowie die Sicherstellung einheitlicher Standards auf diesem Gebiet. Sämtliche Beschlüsse erfolgten durchwegs mit F-V-Mehrheit.
Im Detail umfasst das Medienpaket folgende Punkte: Das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sowie das Rundfunkgesetz werden der geänderten EU-Fernsehrichtlinie angepasst (137/A). Eine Adaptierung des Rundfunkgesetzes an die neuen EU-Bestimmungen ist zwar im Wesentlichen bereits im Rahmen einer Gesetzesnovelle 1999 erfolgt, ein zentraler Punkt der EU-Vorgaben hinsichtlich der Übertragung wichtiger Ereignisse wird jedoch erst jetzt umgesetzt. Konkret geht es darum, dass Ereignisse, denen ein EU-Mitgliedstaat besondere gesellschaftliche Bedeutung beimisst, für die Zuseher dieses Landes frei verfolgbar sein und somit unverschlüsselt gesendet werden müssen. Verhindert werden soll, dass etwa ein Pay-TV-Anbieter exklusive Übertragungsrechte an solchen Ereignissen erwirbt und diese dann der breiten Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.
Welche Ereignisse als besonders wichtig für Österreich klassifiziert werden, wird in einem eigenen Gesetz bzw. per Verordnung geregelt. Eine entsprechende Regierungsvorlage soll - gemäß einem heute mit F-V-Mehrheit gefassten Entschließungsantrag - den Abgeordneten bis 30. September dieses Jahres zugeleitet werden. Die Liste ist laut Staatssekretär Morak noch in Diskussion, derzeit umfasst sie u.a. folgende Veranstaltungen: Olympische Sommer- und Winterspiele, Fußball-Welt- und Europameisterschaften, an denen Österreich teilnimmt, Fußball-Europacup-Spiele österreichischer Vereine, Heim- und Auswärtsspiele der österreichischen Fußball-Nationalmannschaft, alpine und nordische Schi-Weltmeisterschaften, bestimmte Ski-Weltcuprennen wie Kitzbühel oder Val d'Isere sowie das Neujahrskonzert und den Opernball.
Die wichtigsten Anpassungen im Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz betreffen - neben den obigen Bestimmungen - Vorschriften über das Niederlassungsprinzip sowie über Teleshopping und den Schutz von Minderjährigen. So entfällt etwa die Beschränkung der Sendezeit für Teleshopping von höchstens einer Stunde pro Tag. In Programmen, die nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt sind, dürfen künftig maximal acht - optisch und akustisch klar gekennzeichnete - Teleshopping-Fenster mit einer täglichen Gesamtdauer von drei Stunden gesendet werden. Im Gegenzug wird festgeschrieben, dass Teleshopping Minderjährige nicht dazu anhalten darf, Kauf- oder Miet- oder Pachtverträge für Waren und Dienstleistungen zu schließen. Zudem sind künftig - analog zum ORF - jugendgefährdende Sendungen zu kennzeichnen. Schließlich wird die maximale Dauer der Hörfunkwerbung von 120 Minuten pro Tag auf 172 Minuten ausgeweitet.
Auch Regional- und Lokalradios sollen künftig mehr Werbung senden dürfen. Laut Antrag der Koalitionsparteien auf Änderung des Regionalradiogesetzes wird für sie die tägliche Werbedauer nunmehr ebenfalls mit maximal 172 Minuten täglich statt bisher 120 Minuten festgelegt. Damit erfolgt, wie es in der Begründung des Antrags heißt, eine Gleichstellung mit dem ORF, der in seinen Hörfunkprogrammen zusammen ebenfalls 172 Minuten Werbung pro Tag senden darf.
Zur Änderung des Regionalradiogesetzes wurde in der heutigen Sitzung von der Koalition auch ein Abänderungsantrag eingebracht. Durch diesen wird es Betreibern von Lokal- bzw. Regionalradios, deren Bewilligungsbescheid der Verfassungsgerichtshof aufhebt, ermöglicht, innerhalb von zehn Tagen bei der Privatrundfunkbehörde einen Antrag auf einstweilige Zulassung zu stellen, über den die Behörde - unter Anhörung jener Partei, die den Bewilligungsbescheid erfolgreich beim VfGH angefochten hat - innerhalb von 21 Tagen entscheiden muss. Sie hat dann eine einstweilige Zulassung zu erteilen, wenn der Betreiber die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Sendebetrieb erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der anderen Partei offenkundig überwiegen. Innerhalb von sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung muss die Privatrundfunkbehörde über die Vergabe der Sendelizenz neu entscheiden.
Wie es in den Erläuterungen zum Abänderungsantrag heißt, ist sich die Koalition bewusst, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung de facto zu einer Suspendierung eines VfGH-Erkenntnisses für maximal 31 Tage führen kann, was als nicht ganz unproblematisch bewertet wird. Die Abgeordneten geben aber zu bedenken, dass eine Beibehaltung der geltenden Rechtslage die Überlebensfähigkeit zahlreicher Rundfunkbetreiber gefährden würde und die Existenz eines - zweifellos im öffentlichen Interesse liegenden - weit verbreiteten privaten Rundfunks in Frage stellen könnte.
Eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Betreiber von Lokal- und Regionalradiosendern durch den VfGH droht deshalb, weil das mittlerweile reparierte Regionalradiogesetz in seiner ursprünglichen Fassung keine Anfechtungsmöglichkeit von Bewilligungsbescheiden beim Verwaltungsgerichtshof vorgesehen hat. Laut Abgeordnetem Krüger wird sich der VfGH in seiner nächsten Session im Juni mit der Frage befassen.
Zweck des Bundesgesetzes über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen ist es, gemäß einer EU-Richtlinie fortgeschrittene Fernsehdienste - insbesondere das Breitbildschirmformat (16:9) und hochauflösendes Fernsehen sowie volldigitale Übertragungssysteme - zu fördern, um ihre beschleunigte Entwicklung sicherzustellen. Außerdem werden Regulierungsinstrumente eingeführt, die gewährleisten sollen, dass fortgeschrittene Fernsehdienste nach standardisierten Systemen übertragen und durch entsprechende technische Ausgestaltung der Fernsehgeräte empfangen werden können und Rundfunkveranstalter bzw. Gerätehersteller chancengleichen Zugang zu fortgeschrittener Fernsehtechnologie erhalten.
Die ursprünglich in diesem Gesetz verankerte Bestimmung, dass alle Decoder oder Fernsehgeräte mit einem integrierten Decoder, die ab dem 1. Juni 2001 verkauft werden, über zugangsoffene Schnittstellen verfügen müssen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlaubt, wird nunmehr - gemäß einem Abänderungsantrag und einem Antrag nach § 27 GOG - in einem eigenen Bundesgesetz, mit dem ergänzende Bestimmungen über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen erlassen werden, geregelt. In diesem Gesetz wird auch festgehalten, dass die betreffenden Schnittstellen sowohl dem Stand der Technik als auch einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen müssen. Wer gegen diese Verpflichtungen verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen.
Diese Bestimmungen zielen insbesondere darauf ab, eine Monopolstellung bei den Empfangsgeräten für digitales Fernsehen (z.B. durch die d-box) hintan zu halten und Mehrfachzugänge zu digitalen Decodern (Common Interface) zu ermöglichen. Österreich setzt hier, wie Staatssekretär Morak betonte, neue Maßstäbe. Allerdings soll dieses ergänzende Bundesgesetz nach dem Willen der Koalition vor seiner Beschlussfassung im Plenum noch der EU-Kommission zur Notifizierung vorgelegt werden.
Die SPÖ zeigte sich mit einigen Punkten des Medienpakets zwar durchaus einverstanden, äußerte zum Teil aber massive Bedenken gegen einzelne Bestimmungen. So hält sie den von der Koalition eingebrachten Abänderungsantrag zum Regionalradiogesetz für verfassungsrechtlich bedenklich, auch wenn Abgeordneter Kostelka die Intention der Gesetzesänderung, nämlich die Sicherung des Weiterbetriebs der bestehenden Privatsender auch bei einer negativen Entscheidung des VfGH, begrüßte. Abgelehnt wurden von der SPÖ auch die ausgeweiteten Werbezeiten für Privatradios.
In Bezug auf digitales Fernsehen drängte die SPÖ darauf, sich nicht auf ein System (etwa die d-box) festzulegen. In diesem Zusammenhang kritisierte sie die Herausnahme der entsprechenden Bestimmungen in ein eigenes Bundesgesetz. Bei der Festlegung jener Ereignisse, denen Österreich besondere gesellschaftliche Bedeutung zumisst und die daher unverschlüsselt ausgestrahlt werden sollen, urgierte die SPÖ eine Mitbestimmung des Nationalrates. Sämtliche von ihr im Rahmen der Ausschusssitzung eingebrachten Abänderungs- und Entschließungsanträge blieben jedoch in der Minderheit.
Als ersten Punkt nahm der Ausschuss die Änderung des Rundfunkgesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes in Verhandlung. Staatssekretär MORAK wies ebenso wie Abgeordnete Dr. BAUMGARTNER-GABITZER (V) darauf hin, dass Österreich bei der Umsetzung der EU-Richtlinie bereits säumig sei. Morak zufolge steht Österreich knapp vor einer Klage durch die EU.
In die Liste jener Ereignisse, denen Österreich eine besondere gesellschaftliche Bedeutung beimisst und die daher unverschlüsselt ausgestrahlt werden sollen, will die Regierung nach Auskunft des Staatssekretärs - als einer der wenigen EU-Staaten - auch Kulturereignisse aufnehmen. Deutschland, Dänemark, Großbritannien und Italien werden Morak zufolge demnächst ihre Liste abgeben.
Die SPÖ war bestrebt, mittels eines Entschließungsantrages die Mitsprache des Hauptausschusses des Nationalrates bei der Erstellung der Liste sicherzustellen. Dies wurde von der Koalition jedoch abgelehnt. Abgeordnete Dr. Baumgarnter-Gabitzer versicherte, dass auch ohne eine Befassung des Hauptausschusses die Transparenz gewahrt bleiben würde. Von der Mehrheit der Abgeordneten abgelehnt wurde auch ein Antrag von Abgeordneter Dr. PETROVIC (G), zur Vorberatung der Bestimmungen einen Unterausschuss einzusetzen.
In eine Geschäftsordnungsdiskussion mündeten die Beratungen über das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen erlassen werden, und über ein Gesetz mit ergänzenden Bestimmungen dazu. Die SPÖ wandte sich gegen die Absicht der Koalition, den Bereich "Common Interface" in einem eigenen Bundesgesetz zu verankern und nach der Beschlussfassung im Ausschuss einem Notifikationsverfahren zu unterziehen. Kostelka zufolge ist das eine geschäftsordnungswidrige Vorgangsweise, da Notifikationsverfahren nur vom Wirtschaftsminister durchgeführt und nicht vom Nationalrat veranlasst werden können.
Inhaltlich stimmten die Koalitionsparteien und die SPÖ darin überein, dass im Zusammenhang mit digitalem Fernsehen eine Monopolstellung verhindert werden soll. Abgeordneter Dr. CAP (S) unterstrich, es mache keinen Sinn, wenn aufgrund technischer Vorgaben für einen Anbieter eine wirtschaftliche und ertragsmäßige Sondersituation geschaffen werde. Daher müssen seiner Ansicht nach zwei gemeinsame Schnittstellen bei digitalen Decodern verpflichtend festgeschrieben werden.
Staatssekretär MORAK begrüßte die Initiative des Parlaments, beim Empfang von digitalem Fernsehen nicht auf einen einzigen Standard wie die d-box zu setzen, sondern im Sinne einer Chancengleichheit ein System mit mehreren Schnittstellen (Common Interface) gesetzlich vorzusehen. Er erachtet dies als Pionierleistung Österreichs, weil man damit neue Maßstäbe setze, die über die EU-Vorgaben hinausreichten.
Abgeordnete Dr. PETROVIC (G) qualifizierte die Einbringung eines eigenen Bundesgesetzes zum Bereich Common Interface als nicht nachvollziehbar und völlig entbehrlich. Sie fragte sich, warum es einer derart komplizierten Vorgangsweise bedürfe. Ein Abänderungsantrag der SPÖ, der auf die Zusammenfassung beider vorliegenden Gesetze in ein Gesetz abzielte, blieb bei der Abstimmung aber in der Minderheit.
Im Mittelpunkt der Diskussion zum Regionalradiogesetz standen insbesondere die Ausdehnung der Werbezeiten und die drohende Aufhebung von Zulassungsbewilligungen für Privatradios durch den Verfassungsgerichtshof. Abgeordneter Dr. KRÜGER (F) erinnerte daran, dass die Werbezeit für die ORF-Hörfunkprogramme in der vergangenen Legislaturperiode auf 172 Minuten täglich ausgedehnt worden sei, ohne dass es für Privatsender eine Entsprechung gegeben habe.
Was die Vorkehrungen hinsichtlich des erwarteten VfGH-Erkenntnisses betrifft, machte Krüger geltend, dass die bestehenden Privatradios bisher hunderte Millionen investiert hätten und eine Situation drohe, wo sie ohne Lizenzen dastünden. Krüger räumte ein, dass es sich beim FP-VP-Vorschlag um einen "legistischen Balanceakt" handelt, der seiner Auffassung nach aber geglückt ist. Es sei jedenfalls die bessere Variante als der Vorschlag der SPÖ.
Abgeordnete Dr. PETROVIC (G) wertete den Abänderuntsantrag hingegen als viel zu pauschal und undifferenziert, da nicht zwischen einer formalen Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof und einer Aufhebung auf Grund massiver inhaltlicher Mängel unterschieden werde. Was für einen Sinn habe höchstgerichtliche Judikatur, wenn sie nicht befolgt werde, fragte sie. Petrovic wandte sich auch gegen den Vorschlag der SPÖ und regte die Einsetzung eines Unterausschusses zur genaueren Beratung des Problems an. Dies wurde von den anderen Parteien jedoch abgelehnt.
SP-Klubobmann Dr. KOSTELKA kritisierte die Erhöhung der Werbezeit für Privatradios und machte darauf aufmerksam, dass der ORF in allen Hörfunkprogrammen zusammen 172 Minuten Werbung pro Tag senden dürfe. Zudem widerspreche es der bisher konsensualen Vorgangsweise, "den Werbekuchen neu zu verteilen", ohne die Betroffenen wie den ORF, die Werbewirtschaft oder die Zeitungsverleger zu fragen.
Zum erwarteten VfGH-Erkenntnis merkte Kostelka an, die Regierung sei offensichtlich durch einen Initiativantrag der SPÖ "aufgescheucht" worden. Er lehnte den Vorschlag von FPÖ und ÖVP aber ab und meinte, der Antrag seiner Fraktion zur Lösung des Problems wäre die verfassungsgesetzlich sauberere Lösung. Dieser Antrag (146/A) wurde bei der Abstimmung jedoch von den anderen Fraktionen abgelehnt. Er hätte auch die ausdrückliche Verankerung freier Radios im Regionalradiogesetz enthalten.
Abgeordnete Dr. BAUMGARTNER-GABITZER (V) gab zu bedenken, dass der ORF zusätzlich zu den Werbeeinnahmen Gebühren erhalte, eine Ausdehnung der Werbezeit für Privatradios daher zu einer Wettbewerbsgleichstellung führe. Hinsichtlich der drohenden Aufhebung von Zulassungsbewilligungen für Privatradios durch den VfGH hat man ihrer Meinung nach eine systemkonforme Lösung gefunden.
Staatssekretär MORAK hielt fest, es sei weltweit ein Unikat, dass in Österreich für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk höhere Werbezeiten gelten als für private Anbieter. Er würde es begrüßen, die Werbedauer in Privatsendern überhaupt dem Markt zu überlassen, da seiner Ansicht nach ein Hörer ohnehin irgendwann einmal abschalte, wenn ein Sender zu viel Werbung bringe. Zum SPÖ-Antrag merkte er an, dieser würde dazu führen, dass Eigentümer, die ihre Privatradio-Anteile schon längst verkauft haben, wieder eine Lizenz bekämen. (Fortsetzung)