Parlamentskorrespondenz Nr. 343 vom 06.06.2000

SOZIALRECHTSÄNDERUNGSGESETZ, EURO, ABFALLDEPONIEN

ÄNDERUNGEN IN DER GESETZLICHEN PENSIONS- UND KRANKENVERSICHERUNG

Sozialversicherungsrechtliche und beschäftigungspolitische Maßnahmen enthält das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 . Im Sozialversicherungsrecht sind folgende Änderungen vorgesehen: Ab 1. Oktober 2000 wird eine Spreizung zwischen 0 und 60 % der Pension des verstorbenen Ehegatten eingeführt. Gleichzeitig wird eine Leistungsobergrenze für Bezieher hoher Einkommen geschaffen und eine Erhöhung des "Schutzbetrages" (Summe aus Witwen(r)pension und eigenem Einkommen) von derzeit 16.936 S auf 20.000 S monatlich für die Bezieher geringer Einkommen vorgenommen.

Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension (derzeit 55 Jahre für Frauen, 60 Jahre für Männer) wird - beginnend mit 1. Oktober 2000 - jedes Vierteljahr für Personen, die in diesem Vierteljahr das derzeitige Anfallsalter erreichen, um zwei Monate erhöht, sodass schließlich ein Anfallsalter von 56,5 Jahren für Frauen und 61,5 Jahren für Männer erreicht wird.

Der Abschlag bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Pension wird linear mit drei Steigerungspunkten an Stelle von zwei pro Jahr bis zu höchstens 10,5 Steigerungspunkten oder 15 % der Pension festgelegt und zeitgleich und im Gleichschritt mit der Erhöhung des Pensionsanfallsalters eingeführt. Bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit wird die fiktive Anrechnung von Versicherungszeiten ausgeweitet. Der Bonus wird auf 4 Prozentpunkte angehoben.

Die jährliche Pensionsanpassung wird nach dem Modell der Nettoanpassung erfolgen. In Jahren, in denen dadurch die Inflationsrate unterschritten wird, können Einmalzahlungen geleistet werden.

Ausserdem sind eine Anhebung der Rezeptgebühr ab 1. Oktober von 45 S auf 55 S sowie ein Selbstbehalt (20 % des jeweiligen Vertragshonorars) bei Inanspruchnahme von Leistungen von Psychotherapeuten bzw. klinischen Psychologen vorgesehen. Das Sonderwochengeld im B-KUVG wird aufgehoben.

Im Rahmen der Beschäftigungspolitik werden folgende gesetzliche Änderungen vorgeschlagen: Erleichterung bei der Inanspruchnahme der Bildungskarenz und der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für ältere ArbeitnehmerInnen durch Anhebung des Weiterbildungsgeldes auf die Höhe des jeweiligen Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in Höhe des Karenzgeldes (für Antragstellungen bis 31.12.2003); Sicherung von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung für von der Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension betroffene ältere ArbeitnehmerInnen, die wegen des Einkommens des Ehepartners/Lebensgefährten keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben; Verstärkung des Anreizssystems zur Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen durch gänzlichen Entfall des Dienstgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung bereits bei Einstellung von Personen über 50 und spürbare Anhebung des Malus (Verpflichtung zur Zahlung eines einmaligen Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei Freisetzung von ArbeitnehmerInnen über 50); Einführung eines Frühwarnsystems bei Kündigung einzelner älterer ArbeitnehmerInnen; Wiedereinführung der unbefristeten Rahmenfristerstreckung auf Grund unselbständiger Erwerbstätigkeit und Aufhebung des Sicherungsbeitrages.

EINSPARUNGSZIELE

Wie den finanziellen Erläuterungen zu dieser Regierungsvorlage zu entnehmen ist, rechnet man aufgrund der Neuregelung der Hinterbliebenenpension mit Einsparungen beim Leistungsaufwand bzw. beim Bundesbeitrag mit 5 Mill. S im Jahr 2000, mit 80 Mill. S 2001, mit 250 Mill. S 2002, mit 420 Mill. S 2003 und mit 600 Mill. S 2004.

Durch die Erhöhung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters für die vorzeitige Alterspensionen und die Neuregelung der Invaliditätspensionen ergeben sich - unter Berücksichtigung der zusätzlich anfallenden Beitragsmehreinnahmen - folgende Einsparungen: 2000: 235 Mill. S, 2001: 2.495 Mill. S, 2002: 5.405 Mill. S, 2003: 8.305 Mill. S und 2004: 10.500 Mill. S.

Die Neugestaltung des Steigerungsbetrages (Verschärfung des Abschlages von 2 auf 3 Prozentpunkte) ermöglicht Einsparungen von 10 Mill. S 2000, von 80 Mill. S 2001, von 180 Mill. S 2002, von 320 Mill. S 2003 und von 500 Mill. S 2004.

930 Mill. S im Jahr 2002, 2.270 Mill. S im Jahr 2003 und 670 Mill. S will man sich durch die Pensionsanpassung ersparen.

Bei den beschäftigungspolitischen Begleitmaßnahmen fällt etwa durch die Rahmenfristerstreckung für selbständig Erwerbstätige, die Aufhebung der Sicherungsbeiträge und durch die Anrechnung der Sicherungsbeitragszeiten auf die Anwartschaft eine Gesamtbelastung für die Arbeitslosenversicherung von 72 Mill. S jährlich an.

Für im Jahresdurchschnitt 500 über 45-jährige Bildungskarenzierte ergeben sich zusätzliche Kosten von 35,5 Mill. S.

Unter der Annahme, dass das Altersteilzeitgeld für 1.000 beschäftigte Ältere pro Jahr in Anspruch genommen wird, werden in der Vorlage Aufwendungen von etwa 170 Mill. S kalkuliert. (181 d.B. )

DER EURO AUF DEM WEG IN DIE BÖRSEN DER ÖSTERREICHER

Am 1.1.2002 ist es so weit: Die Europäische Zentralbank und die Zentralbanken der WWU-Staaten bringen Euro-Banknoten und die Mitgliedstaaten auf Euro bzw. Cent lautende Münzen in Umlauf. Von diesem Zeitpunkt an klingelt der Euro in den Geldbörsen, an den Schaltern und in den Geschäftskassen der Österreicher. Die rechtlichen Grundlagen für die materielle Einführung der Euro-Währung schafft ein Eurogesetz, dessen Regierungsentwurf dem Nationalrat seit kurzem vorliegt. Es nennt die Werteinheiten der ersten Euro-Banknotenserie - 500, 200, 100, 50, 20, 10 und 5 Euro - sowie die Werte der Münzen, die jeweils eine gemeinsame europäische und eine vom ausgebenden Staat gestaltete nationale Seite zeigen. Die Stückelungen lauten auf 2 und 1 Euro sowie auf 50, 20, 10, 5, 2 und 1 Cent.

Der reibungslosen Währungsumstellung dient die Vorverteilung der neuen Banknoten und Münzen - ab 1.9.2001 an Banken und Handel sowie ab 15.12.2001 an Privathaushalte, vor allem an sehbehinderte Menschen. Die Phase des doppelten Bargeldumlaufes wurde auf einen Zeitraum von zwei Monaten beschränkt, um die Kosten für den Handel so gering wie möglich zu halten, den Konsumenten aber ausreichend Zeit zur Gewöhnung und für den Umtausch zu geben. Allerletzte Gelegenheit für Schilling-Nostalgiker, eine Rechnung mit den lieb gewordenen Scheinen und Münzen zu begleichen ist der 28.2.2002. Mit diesem Tag wird die Geschichte des Schillings als Zahlungsmittel unwiderruflich enden.

Der Umtausch von Schilling- in Euro-Banknoten ist gemäß Nationalbankgesetz bei der OeNB zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt möglich. Für Schilling- und Groschenmünzen sieht der Gesetzentwurf eine entsprechende Bestimmung im Scheidemünzengesetz vor.

Die Banknotenschutzbestimmungen werden auf Empfehlung der EZB verschärft. Die Verwendung der Bezeichnungen "Euro" und "Cent" auf Medaillen wird generell verboten (174 d.B.).

ABFALLDEPONIEN: EU-ANPASSUNGEN UND RECHTSBEREINIGUNG

Die rechtlichen Bestimmungen für Abfalldeponien, das heißt für deren Genehmigung, Betrieb, Überwachung und Anpassung an den Stand der Technik sind derzeit teils im Wasserrechtsgesetz (WRG), teils im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) enthalten. Im Zuge einer Anpassung an die EU-Richtlinie über Abfalldeponien werden nun alle Bestimmungen für Deponien aus dem Wasserrechtsgesetz in das Abfallwirtschaftsgesetz übernommen. Die bisher im Wasserrechtsgesetz geregelten Deponien für nicht gefährliche Abfälle unter 100.000 m3 werden in das konzentrierte Verfahren des AWG übernommen. 

Darüber hinaus bringt der AWG-Entwurf Präzisierungen hinsichtlich der Antragsunterlagen und die Klarstellung, dass Abweichungen vom Stand der Technik nicht zulässig sind. Das bisher anzuwendende Störfallregime soll durch Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen ersetzt werden. Zusätzliche Meldepflichten für die Deponiebetreiber erhöhen zwar den Aufwand der Bundesländer, erleichtern aber zugleich deren Überwachungstätigkeit. Von der Verfahrenskonzentration und den zusammengefassten, übersichtlicheren Bestimmungen erwartet die Regierung eine effizientere Führung von Genehmigungsverfahren und Kosteneinsparungen (178 d.B).

Die vollen Titel der Regierungserklärungen:

181 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 - SRÄG 2000)

174 d.B.: Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete der Währung im Zusammenhang mit der Ausgabe der Euro-Banknoten und -Münzen erlassen werden (Eurogesetz), und das Scheidemünzengesetz 1988 und das Nationalbankgesetz 1984 geändert werden

178 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden (AWG-Novelle Deponien)

(Schluss)