Parlamentskorrespondenz Nr. 353 vom 13.06.2000

VON DER GLEICHBEHANDLUNG BIS ZUM DROGENHANDEL AUF HOHER SEE

Regierungsvorlagen

GLEICHBEHANDLUNG AUCH FÜR RECHTSPRAKTIKANTiNNEN

RechtspraktikantInnen stehen in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, weshalb sie derzeit nicht vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfasst werden, aber auch nicht unter den Anwendungsbereich des für die Privatwirtschaft geltenden Gleichbehandlungsgesetzes fallen. Ein eigener Paragraph im Rechtspraktikantengesetz soll diesem Umstand nun Abhilfe schaffen, indem der Paragraph 2 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes analog anzuwenden ist. ( 111 d.B.)

SOZIALVERSICHERUNGSABKOMMEN MIT TSCHECHIEN

Derzeit ist die soziale Sicherheit von Personen, die ihr Erwerbsleben sowohl in Österreich als auch in der Tschechischen Republik verbringen, nicht in vollem Umfang gewährleistet. Ein entsprechendes Abkommen soll dies nun ermöglichen. Hierdurch wird weitestgehender Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen geschaffen. ( 112 d.B.)

NOVELLE ZUM PENSIONSKASSENGESETZ

Mit der Novelle zum Pensionskassengesetz wird die Möglichkeit geschaffen, auch jene Personen in eine Pensionskassenlösung einzubeziehen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen. Unabhängig davon ist aber vom Bund oder dem jeweiligen Land noch eine gesetzliche Regelung für den Beitritt in eine Pensionskasse sowie die Anwendung des Betriebspensionsgesetzes vorzusehen ( 173 d.B.)

ÄNDERUNG DES DENTISTENGESETZES

Eine Änderung des Dentistengesetzes stellt klar, dass auch Qualifikationsnachweise, die nichtösterreichischen EWR-Staatsangehörigen ausgestellt werden, zur Berufsausübung berechtigen. Überdies werden die Kompetenzen im Zusammenhang mit Niederlassungsgenehmigungen vom Landeshauptmann auf die Dentistenkammer übertragen ( 183 d.B.).

FLEXIBLE FÖRDERUNG VON STUDENTEN AN PRIVATUNIS

Gegenstand einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes ist zunächst die Festlegung von Bedingungen für die Förderung von  Magisterstudien und Doktoratsstudien nach Absolvierung eines Bakkalaureatsstudiums. Weiters sieht das Gesetz eine flexible Förderung von Studierenden an Privatuniversitäten und nichtösterreichischen Fernuniversitäten im In- und Ausland vor. Durch Flexibilisierung der Studienabschluss-Stipendien sollen zudem  auch Teilzeitstudierende in der Studienabschlussphase gefördert werden (184 d.B.) .

STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFES

Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes liegt dem Parlament nun zur Genehmigung vor. Dieses Tribunal soll Jurisdiktion über die schwersten internationalen Verbrechen ausüben, und zwar über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ( 196 d.B.) .

BEKÄMPFUNG DES DROGENHANDELS AUF HOHER SEE

Der Artikel 17 des Übereinkommens der VN gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften enthält grundsätzliche Regelungen zur Bekämpfung dieses Drogenhandels auf hoher See. Hiezu gibt es ein Übereinkommen des Europarates zum Zwecke besserer Kooperation zwischen den Vertragsstaaten, welches nun auch von Österreich ratifiziert werden soll. ( 199 d.B.)

VOLLSTÄNDIGE TITEL DER REGIERUNGSVORLAGEN:

111 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird.

112 d.B.: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über soziale Sicherheit.

173 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird

183 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz geändert wird

184 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

195 d.B.: Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, aufgehoben wird.

196 d.B.: Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofes samt Erklärung der Republik Österreich

199 d.B.: Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der VN gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich. (Schluss)