Parlamentskorrespondenz Nr. 363 vom 20.06.2000

BEAMTE: SPÄTER IN PENSION, HÖHERE PENSIONSBEITRÄGE

Wien (PK) - Die Regierung hat dem Nationalrat ihre Vorschläge zur Pensionsreform bei den Beamten vorgelegt. Um die langfristige Finanzierbarkeit des Pensionssystems zu sichern, will sie u.a. das Zugangsalter zur vorzeitigen Alterspension etappenweise auf 61,5 Jahre anheben, die Abschläge bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung erhöhen, den Pensionsbeitrag der Beamten sowohl des Aktiv- als auch des Ruhestandes um 0,8 Prozentpunkte anheben und die Bemessungsvorschriften für künftige Hinterbliebenenpensionen ändern. Die Pensionsanpassung soll in Hinkunft strikt nach dem Modell der Nettoanpassung erfolgen, wobei eine Wertsicherung niedriger Pensionen gegebenenfalls durch Einmalzahlungen erreicht werden soll.

Konkret sieht das Pensionspaket für Beamte, das für Männer wie Frauen gleichermaßen gilt, folgende Punkte vor: Beamte können sich künftig nicht mehr wie bisher mit 60 Jahren in den Ruhestand versetzen lassen, sondern erst ab dem vollendeten 738. Lebensmonat, also mit 61,5 Jahren. Dabei wird die Altersgrenze ab 1. Oktober 2000 pro Quartal um jeweils zwei Monate angehoben, was bedeutet, dass die Übergangsfrist mit 1. Oktober 2002 endet. Ausnahmen gibt es nur für Beamte, die über eine "beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit" von mindestens 40 Jahren verfügen. Sie können ihren Ruhestand weiterhin ab dem 60. Lebensjahr antreten. Neu geschaffen wird die Möglichkeit, Beamte, die entweder 61,5 Jahre alt sind oder über sechzig sind und zumindest über 40 Pensions-Beitragsjahre verfügen, von Amts wegen, also gegen deren Willen, in den Ruhestand zu versetzen.

Der derzeit bestehende Abschlag von zwei Prozentpunkten für jedes Jahr einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wird auf drei Prozentpunkte angehoben, wobei künftig nicht mehr die Vollendung des 60. Lebensjahres als Ausgangspunkt zur Berechnung der Abschläge herangezogen wird, sondern die Altersgrenze für die Ruhestandsversetzung durch Erklärung. Außerdem gelten die Abschläge in Hinkunft auch dann, wenn ein Beamter wegen Erwerbsunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Die Abschlagsobergrenze von 18 Prozentpunkten bleibt allerdings erhalten. Für Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte gelten weiterhin Sonderregelungen, die jedoch im Hinblick auf die geänderten Rahmenbedingungen adaptiert werden. Der von aktiven und pensionierten Beamten zu leistende Pensions- bzw. Pensionssicherungsbeitrag wird ab 1. Oktober 2000 um 0,8 Prozentpunkte erhöht.

Die im ASVG-Bereich vorgesehene strikte Anwendung des Modells der "Nettoanpassung" bei der jährlichen Pensionserhöhung wird auch für Beamte Geltung haben. Wie im Bereich des ASVG werden dabei zum Ausgleich eines allfälligen Unterschreitens der Inflationsrate für niedrigere Beamtenpensionen Einmalzahlungen vorgesehen.

Eine stärkere Bedarfsorientierung gibt es bei der Hinterbliebenenpension. Der Regierungsvorlage zufolge wird die Witwen- bzw. Witwerpension ab 1. Oktober - abhängig vom eigenen Einkommen - zwischen 0 % und 60 % der Pension des verstorbenen Ehegatten betragen, bisher bewegte sich die Bandbreite zwischen 40 % und 60 %. Zugleich wird eine Leistungsobergrenze eingeführt: Überschreitet die Summe von Eigenpension bzw. Erwerbseinkommen und Hinterbliebenenpension die doppelte ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (dzt. 86.400 S), vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag. Dafür wird der so genannte "Schutzbetrag" von 16.936 S auf 20.000 S erhöht; liegen Eigeneinkommen und Hinterbliebenenpension zusammen darunter, ist die Hinterbliebenenpension auf bis zu 60 % der Pension des Verstorbenen anzuheben.

Einschränkungen gibt es schließlich auch bei der Bezugsfortzahlung im Falle einer längeren Krankheit, um, wie es heißt, das finanzielle Risiko langer Krankenstände gleichmäßiger zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu verteilen. Konkret ist vorgesehen, den Beamtenbezug ab dem siebenten Krankenstandsmonat um ein Drittel zu kürzen, wobei die Kinderzulage von der Kürzung ausgenommen ist.

Die Grundsätze der neuen Pensionsregelungen gelten analog für Lehrer, Richter, Verfassungsrichter und Bedienstete der Bundestheater. Auch für Eisenbahner wird die zur Erlangung einer Alterspension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit um 18 Monate verlängert und der Pensionsbeitrag um 0,8 Prozentpunkte angehoben. Bereits karenzierte Postbeamte können zwar weiterhin mit 60 Jahren ihre Frühpension antreten, die Post und Telekom hat dafür aber an den Bund einen höheren Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. (175 d.B.)

Weitere dienstrechtliche Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete werden durch die Dienstrechts-Novelle 2000 geändert. Dabei geht es insbesondere um eine Umsetzung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) an den Universitätskliniken und um eine Adaptierung des Vertragsbedienstetengesetzes. Analog zu den neuen Bestimmungen für Privatangestellte entfällt künftig auch für Vertragsbedienstete der Postensuchtag bei Selbstkündigung, ebenso werden die Regelungen hinsichtlich der Urlaubsaliquotierung aus dem Arbeitsrechtsänderungsgesetz übernommen. Weiters enthält die Dienstrechts-Novelle 2000 eine Reihe von Detailänderungen besoldungs- und dienstrechtlicher Art.

Was die Universitätskliniken betrifft, wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage darauf verwiesen, dass aufgrund der besonderen Bedingungen in solchen Kliniken verlängerte Dienste über die grundsätzlich auf 48 Stunden beschränkte Wochenarbeitszeit hinaus erforderlich sind. Mit den Vertretern der Ärzteschaft wurde in diesem Zusammenhang ein Maßnahmenpaket vereinbart, das u.a. Verbesserungen bei der Abgeltung der ärztlichen Journaldienste an Universitätskliniken vorsieht. Zudem wird eine besondere Vergütung für die als Ärzte verwendeten Universitätsassistenten und -dozenten geschaffen. Die Bestimmungen über die Leistung von Journaldiensten durch Bedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, werden flexibler gestaltet. (176 d.B.)

Um dem Erfordernis der Umsetzung einer EU-Richtlinie Rechnung zu tragen, wird in das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz eine Bestimmung eingebaut, wonach Maßnahmen zum Schutz der Landeslehrer gegen eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit zu treffen sind. Wie in den Erläuterungen vermerkt wird, droht Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren, sollte dieser Passus nicht in das Gesetz aufgenommen werden. Die Regierung rechnet aber nicht damit, dass von dieser Bestimmung ein großer Personenkreis betroffen ist. Allenfalls in Berufsschulen, in denen Lebensmittel erzeugt oder verarbeitet werden, können sich Maßnahmen als erforderlich erweisen. (179 d.B.)

EU-ANPASSUNG DES KRANKENANSTALTENGESETZES

Das Krankenanstaltengesetz (KAG) ist unter dem Gesichtspunkt des freien Warenverkehrs nicht EU-rechtskonform, heißt es in einer Regierungsvorlage betreffend Änderung des KAG. Aus diesem Grund wird in der Novelle festgelegt, das der Bezug von Arzneimitteln für den Vorrat nicht anstaltsapothekenführender Krankenanstalten aus Apotheken im EWR zu erfolgen hat. Dadurch erwartet man sich Einsparungen, da anzunehmen ist, dass diese Möglichkeit vor allem dann in Anspruch genommen wird, wenn die Arzneimittel kostengünstiger bezogen werden können. Weitere Änderungen dienen Klarstellungen und Zitatanpassungen. (182 d.B.)

Die vollständigen Titel der Regierungsvorlagen:

175 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheater-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2000)

176 d.B.: Bundesgesetz mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)

179 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird

182 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird

(Schluss)