Parlamentskorrespondenz Nr. 583 vom 20.10.2000

REGIERUNGSVORLAGEN

KÜNSTLER-SOZIALVERSICHERUNGSFONDS WIRD FINANZIELL ABGESICHERT

Der im Zuge des Künstler-Sozialversicherungsgesetzes einzurichtende Künstler-Sozialversicherungsfonds dient dazu, für KünstlerInnen mit niedrigem Einkommen die Beitragslast in die gesetzliche Pensionsversicherung zu mildern, indem deren Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung vom Fonds gefördert wird. Um für den Fonds eine gesicherte finanzielle Basis zu schaffen, soll dieser aus Mitteln des Bundes sowie aus zusätzlichen Beiträgen nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz gespeist werden. Danach ist die Einführung einer Kabelrundfunkgebühr pro TeilnehmerIn und Monat in der Höhe von 3,40 S vorgesehen, die der Stützung der Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung von selbständigen KünstlerInnen dient. Darüber hinaus soll eine einmalige Abgabe von 120 S für ein Gerät geleistet werden, das zum Empfang von Rundfunksendungen über Satellit bestimmt ist. Befreit werden in einem Kalenderjahr jene Unternehmen, bei denen die zu leistende Abgabe unter 12.000,-- S liegt.

Die Regierungsvorlage hat auch eine Änderung des Kunstförderungsgesetzes zum Inhalt. Aufgrund eines OGH-Erkenntnisses sind Förderungsverträge zwischen Gebietskörperschaften ohne besondere gesetzliche Ermächtigung nicht möglich. Um in die Galerienförderung des Bundes auch die Landesgalerien einbinden zu können, wird in Zukunft auch die Förderung des Ankaufs von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien möglich sein, wenn diese im gesamtösterreichischen Interesse gelegen ist. (313 d.B. )

BESSERE KOORDINATION DER STAATEN BEIM AUSBAU DER BAHN

Da die bestehende Inhomogenität und Ineffizienz des europäischen Schienennetzes die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs gegenüber der Straße beeinträchtigt, soll nun aufgrund eines europäischen Abkommens der Ausbau der Infrastruktur in den einzelnen Ländern aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zweck werden international bedeutende Eisenbahnlinien und die auf diesen Strecken anzuwendenden Infrastrukturparameter definiert. Den einzelnen Staaten bleibt beim Ausbau insofern ein gewisser Spielraum, als dieser gemäß den nationalen Entwicklungsplänen erfolgen kann. (308 d.B. )

Die vollen Titel der Regierungsvorlagen:

Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Kunstförderungsgesetz geändert werden (313 d.B.)

Europäisches Übereinkommen über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) samt Anlagen, Änderungen der Anlage I, Anhang und Erklärung der Republik Österreich (308 d.B.)

(Schluss)