Parlamentskorrespondenz Nr. 593 vom 25.10.2000
REGIERUNGSVORLAGEN
BUNDESVERGABEGESETZ: NEUE AUSGESTALTUNG DES RECHTSSCHUTZSYSTEMS
Mit der Vorlage eines neuen Bundesvergabegesetzes reagiert die Regierung auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Insbesondere sieht der Entwurf eine neue Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems vor. So wird unter anderem das Bundesvergabeamt umstrukturiert, da der Verfassungsgerichtshof die bestehende Konstruktion als verfassungsrechtlich nicht zulässig gewertet hat. Außerdem wird künftig unterlegenen Bietern gemäß den EU-Vorgaben eine Anfechtung von Zuschlagsentscheidungen ermöglicht. Als Streitschlichtungsinstanz beibehalten wird die Bundes-Vergabekontrollkommission, ihre Zuständigkeit zur Erstellung von Gutachten wird allerdings eingeschränkt.
Darüber hinaus werden die umfassenden Neuerungen der ÖNORM A 2050 in das neue Bundesvergabegesetz eingearbeitet. Schließlich wird die Nutzung elektronischer Medien im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe im größtmöglichen Ausmaß zugelassen. Für die Beschlussfassung des Gesetzes im Nationalrat ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. (329 d.B.)
ZIVILDIENSTGESETZ WIRD NEUERLICH NOVELLIERT
Das Zivildienstgesetz soll neuerlich novelliert werden. Ziel des von der Regierung vorgelegten Entwurfes sind der Abbau von Zuweisungsrückständen, eine Verwaltungsvereinfachung und mehr Autonomie für die Trägerorganisationen. Erreicht werden soll das durch ein völlig neues Finanzierungsmodell und eine neue Verteilung der Aufgaben zwischen dem Bund und den Rechtsträgern. Auch die Finanzierung des Auslandsdienstes wird neu geregelt.
Konkret sollen künftig jene Leistungen, auf die Zivildiener Anspruch haben - Pauschalvergütung, Verpflegung, Krankenversicherung etc. -, von den Trägerorganisationen erbracht werden, welche gleichzeitig dem Bund eine monatliche Vergütung je Zivildiener in der Höhe von 3.000 S zu zahlen haben. Von dieser Vergütung sind allerdings alle "nichtstaatlichen" Rechtsträger ausgenommen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrofenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Kranken- und Altenbetreuung, der Drogenhilfe sowie in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen und Schubhäftlingen erbringen. Diese erhalten vom Bund ein Zivildienstgeld in der Höhe von 3.000 S bzw. 6.000 S pro Monat. Die bisher bestehenden 55 unterschiedlichen Vergütungsstufen werden abgeschafft.
Um die bestehenden Zuweisungsrückstände abzubauen, wird das Tätigkeitsfeld für Zivildiener auf die Bereiche Umweltschutz und Jugendarbeit ausgedehnt und die Möglichkeit für die Trägerorganisationen geschaffen, über die zugewiesenen Zivildiener hinaus gegen Vergütung weitere Zivildiener anzufordern. Verstärkt berücksichtigt werden sollen in Zukunft bei der Zuweisung außerdem sowohl die Wünsche der Zivildienstpflichtigen als auch jene der Trägerorganisationen. Zur Finanzierung des Auslandsdienstes ist die Gründung eines Vereins in Aussicht genommen. Insgesamt rechnet der Bund durch die neuen Bestimmungen für den Zivildienst mit Einsparungen von rund 334 Mill. S gegenüber 1999. (338 d.B.)
SCHÜLERFREIFAHRT AUCH FÜR AUSSERORDENTLICHE BERUFSSCHÜLERiNNEN
Eine von der Regierung vorgeschlagene Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz enthält eine Reihe von Detailänderungen. So kommen künftig auch Lehrlinge, die im grenznahen Ausland einen Lehrplatz haben und daher die Berufsschule nur als außerordentliche SchülerInnen besuchen dürfen, in den Genuss von Schülerfreifahrt und Gratis-Schulbuch; die Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen können in Hinkunft auch für Forschungsaktivitäten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen bereitgestellt werden. Außerdem wird das Familienlastenausgleichsgesetz im Hinblick auf die angestrebte Einbeziehung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten in die Verkehrsverbünde adaptiert, insbesondere auch bezüglich der dafür notwendigen EDV-Ausstattung. (339 d.B.)
Die vollen Titel der Regierungsvorlagen:
329 d.B.: Bundesgesetz, mit dem ein neues Bundesvergabegesetz erlassen, sowie das Forschungsorganisationsgesetz geändert wird
338 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle 2001)
339 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
(Schluss)