Parlamentskorrespondenz Nr. 683 vom 20.11.2000
EINFACHERE VERWALTUNG FÜR BETRIEBE MIT UMWELTMANAGEMENT
Wien (PK) - Die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, wie sie die EMAS (European Eco Management & Audit Scheme)-Verordnung der Europäischen Union vorsieht, wird in Österreich seit 1995 durch das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz geregelt. Eine kürzlich verabschiedete neue EMAS-Verordnung (EMAS-V II) macht eine Anpassung des Gesetzes notwendig. Unter dem neuen Titel "Umweltmanagementgesetz" hat die Bundesregierung daher einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Anwendung der EMAS-Verordnung auf alle Organisationen und Branchen einschließlich der Landwirtschaft ausdehnt und den Arbeitnehmerschutz einbezieht.
Das Umweltmanagementgesetz konkretisiert das neue Europäische Umweltmanagement-Schema für Österreich und schreibt Betrieben bzw. Organisationen vor, alle relevanten Umweltvorschriften zu ermitteln und Verfahren einzusetzen, die dauerhaft für deren Erfüllung sorgen. Im Gegenzug soll der Verwaltungsaufwand für EMAS-Betriebe/Organisationen reduziert werden.
In diesem Sinne brauchen Betriebe mit Umweltmanagement für die Änderung einer Betriebsanlage künftig keine Genehmigung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, Gewerbeordnung, Wasserrechtsgesetz, Forstgesetz, Mineralrohstoffgesetz, Schifffahrtsgesetz, Luftreinhaltegesetz, Rohrleitungsgesetzes, Schieß- und Sprengmittelgesetz, Eisenbahngesetz sowie Arbeitnehmerschutzgesetz mehr. Es genügt, die Behörde in angemessener Frist zu informieren, Änderungen anzuzeigen und eine Umwelterklärung sowie eine Erklärung des Umweltgutachters vorzulegen. Zu den sachlichen Kriterien des Gesetzentwurfes zählen die Reduktion von Ressourcenverbrauch und Umweltbelastung, Anlagen und Verfahren gemäß Stand der Technik, die Einhaltung von Parteienrechten sowie Sicherheit und Arbeitnehmerschutz.
Betriebe, die zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung durchgeführt haben, sollen in Zukunft beantragen können, dass die Behörde alle Genehmigungen, die für eine Anlage an einem Standort notwendig sind, in einem Bescheid zusammenfasst.
Der Regierungsentwurf sieht auch vor, von Verwaltungsstrafen abzusehen, wenn ein Betrieb oder eine Organisation beim Aufbau eines Umweltmanagements gemäß EMAS Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften feststellt, diese aber freiwillig beendet, den Verstoß unverzüglich meldet, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Umweltschutzvorschriften setzt und innerhalb eines Jahres nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung die Eintragung in das Organisationsverzeichnis beantragt.
Bei eingetragenen EMAS-Betrieben und -Organisationen ist die Behörde nur alle fünf Jahre zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften verpflichtet. Außerdem sollen EMAS-Betriebe/Organisationen von Melde- und Aufzeichnungspflichten befreit werden. - Laut Gesetzentwurf soll der Umweltminister dem Nationalrat alle vier Jahre über die Anwendung der EMAS-Verordnung und des Umweltmanagementgesetzes berichten (352 d.B.).
SUCHTMITTELGESTZNOVELLE: HÄRTERE STRAFEN FÜR DROGENDEALER
Der Kampf der internationalen Staatengemeinschaft gegen den schweren organisierten Suchtgifthandel mache gewisse Änderungen im Bereich des Suchtmittelgesetzes (SMG) erforderlich, heisst es in einer kürzlich vorgelegten Regierungsvorlage. Kernstück der geplanten Novellierung des SMG ist eine härtere Vorgangsweise gegenüber der Führungsebene des Drogenhandels, wobei jedoch das Prinzip "Helfen statt Strafen" nicht in Frage gestellt werde. Im Vorblatt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Österreich erfolgreich praktizierte Balance zwischen repressiven und gesundheitspolitischen Maßnahmen beibehalten werden soll, aber gegen "Delinquenten im oberen Verbrechensbereich" des SMG mit aller Härte vorgagangen wird.
Als wichtigste Änderung sieht die Novelle daher eine Ausdehnung der Strafdrohung auf lebenslange Freiheitsstrafe für Drogenhändler, "die in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung des Drogenhandels mit einer großen Menge Suchtgift führend tätig sind" vor. Dazu wird aber angemerkt, dass dieser Vorschlag im Lichte der Beratungen der vom Nationalrat eingesetzten Enquetekommission zur Ausgewogenheit der gerichtlichen Strafdrohungen nochmals zu prüfen ist.
Weiters finden nunmehr die elektronischen Massenkommunikationsmittel beim Straftatbestand der Aufforderung zum oder der Gutheißung von Suchtgiftmissbrauch im Gesetz Berücksichtigung, zumal das Internet seit geraumer Zeit für illegale Werbezwecke im Bereich der Drogen verwendet werde. Vorgesehen ist auch eine differenzierte Handhabung im Zusammenhang mit der vorläufigen Anzeigezurücklegung, d. h. wenn der Täter innerhalb offener Probezeit - nach bereits einmal erfolgter Anzeigezurücklegung - erneut wegen Erwerbs oder Besitzes einer geringen Menge Suchtmittel zum eigenen Verbrauch angezeigt wird. In einem solchen Fall soll geprüft werden, ob mit den bisherigen Massnahmen das Auslangen gefunden werden kann, oder ob eingehendere gesundheitsbezogene Interventionen zur Bedingung für eine weitere Anzeigenzurücklegung gemacht werden. (346 d.B.)
DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN MIT USBEKISTAN UND KROATIEN
Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen mit der Republik Usbekistan einerseits und der Republik Kroatien andererseits macht den Abschluss von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erforderlich. Durch beide Abkommen wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen erhöht, weil teure Rechtsstreitigkeiten verkürzt oder überhaupt vermieden werden können. Im Falle Usbekistans ersetzt das Abkommen das bislang weiter angewendete Abkommen mit der UdSSR (353 d.B. und 354 d.B.).
Die vollen Titel der Regierungsvorlagen:
352 d.B.: Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz - UMG)
346 d.B.: Regierungsvorlage betreffend Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird
353 d.B.: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
354 d.B.: Abkommen zwischen der Republik Östereich und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
(Schluss)