Parlamentskorrespondenz Nr. 721 vom 01.12.2000
REGIERUNGSVORLAGEN
Wien (PK) - Das Heeresgebührengesetz 2001, das Kapitalmarktoffensive-Gesetz und ein Investitionsschutzabkommen mit Bosnien und Herzegowina stehen vor der parlamentarischen Behandlung.
NEUE PRÄMIEN UND ZULAGEN FÜR SOLDATEN - EINSPARUNGEN FÜRS BUDGET
Die Bundesregierung plant umfangreiche Veränderungen im Heeresgebührenrecht. In materieller Hinsicht sieht ihr Entwurf für ein Heeresgebührengesetz 2001 vor, eine Einsatzprämie und eine Auslandszulage einzuführen und den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe zu erweitern. Dazu kommt die Möglichkeit eines amtswegigen Verfahrens auf Zuerkennung von Familienunterhalt. Außerdem werden - bei grundsätzlich unverändertem Aufbau des geltenden Bundesgesetzes - sprachliche, systematische und legistische Modifikationen in so großer Zahl vorgenommen, dass es notwendig ist, das Heeresgebührengesetz neu zu erlassen.
Die Einsatzprämie bietet Milizsoldaten und Reservisten einen zusätzlichen finanziellen Anreiz für freiwillige Assistenzleistungen. Die vermehrte Heranziehung von Milizsoldaten anstelle von Berufssoldaten bei freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten wird den Aufwand für die Einsatzzulagen von Berufssoldaten reduzieren. Von daher rechnet die Bundesregierung mit einer Kostenersparnis von insgesamt 8,27 Mill. S.
Mit der Auslandsübungszulage wird ein neuer Geldanspruch während militärischer Übungen im Ausland geschaffen. Die davon zu erwartenden Mehrkosten werden in den Erläuterungen mit 475.000 S angegeben. - Insgesamt beziffert die Bundesregierung die budgetwirksamen Einsparungen durch das Heeresgebührengesetz 2001 mit voraussichtlich 7,17 Mill. S pro Jahr. (357 d.B.)
KAPITALMARKTOFFENSIVE
Mit rund 500.000 Aktienbesitzern und einem Anteil von nur 3 % der Arbeitnehmer an ihren Unternehmen liegt der österreichische Kapitalmarkt immer noch unter dem Niveau der internationalen Entwicklung. Um Abhilfe zu schaffen, hat die Bundesregierung dem Nationalrat daher ein Bündel gesetzlicher Maßnahmen unter dem Titel "Kapitalmarktoffensive" vorgeschlagen.
Im Einzelnen geht es um die Verdoppelung des Freibetrages bei der Mitarbeiterbeteiligung auf 20.000 S pro Jahr und um die Begünstigung von "Stock-Options" im Einkommensteuergesetz. Der Vorteil aus Optionen auf Beteiligung am Unternehmen soll für Arbeitnehmer bis zu 500.000 S steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei gestellt werden. Eine begünstigte Ausübung der Option kann frühestens nach einem Jahr erfolgen, wobei sich die steuerliche Bemessungsgrundlage jährlich um 10 %, höchstens jedoch um 50 % vermindert.
Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungs-Stiftungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Spekulationsertragsteuer wird aus dem Gesetz eliminiert und der Rechtszustand vor dem Steuerreformgesetz 2000 wieder hergestellt. Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung sind bis zu 20.000 S im Jahr als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, darüber hinaus als Vorteile aus dem Dienstverhältnis. Die Grenze der Steuerpflicht für Beteiligungsveräußerungen wird von mehr als 10 % auf unter einen Prozent gesenkt.
Körperschaften sollen Einnahmen von betrieblichen Stiftungen auf den Zweckerfüllungszeitraum bzw. auf 10 Jahre verteilen können. Dies gilt auch in der neuen Belegschaftsbeteiligungsstiftung für Zuwendungen, die den Freibetrag von 20.000 S übersteigen.
Erbschaften in- und ausländischer Anteile an Kapitalgesellschaften werden von der Erbschaftssteuer befreit, wenn der Erblasser zu weniger als einem Prozent am Nennkapital beteiligt ist.
In den Bereichen Börsegesetz, Bankwesengesetz, Wertpapieraufsichtsgesetz und Kapitalmarktgesetz sind folgende Änderungen vorgesehen: Prospektveröffentlichungen werden auch via Internet und in englischer Sprache zugelassen. Die Emission von Euro-Wertpapieren wird erleichtert und die internationale Zusammenarbeit der Bundeswertpapieraufsicht auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Der "sonstige", bislang ungeregelte Wertpapierhandel erhält ein Mindestmaß an Aufsichtsstandards und wird in einen EU-konform geregelten Markt mit Zulassungsverfahren, Verbot des Insidertradings und Beaufsichtigung, jedoch ohne Anforderungen an den Emittenten wie Mindestbestandsdauer des Unternehmens und gesonderte Börseprospektpflicht übergeführt. Neue Märkte in Form alternativer Handelssysteme werden zugelassen und nicht als Winkelbörsen verfolgt, sofern sie ordnungsgemäß unter staatlicher Aufsicht arbeiten.
Von der Absenkung der steuerpflichtigen Beteiligungsveräußerung auf unter 1 % Beteiligung erwartet die Bundesregierung ein Mehraufkommen von 1 Mrd. S jährlich. Bei der Steuerbefreiung von nicht der Einkommensteuer unterliegenden Beteiligungserwerben wird mit Mindereinnahmen von unter 100 Mill. S. gerechnet. Die pauschalierte Erfassung der Spekulationserträge von Investmentfonds wird laut Bundesregierung mit Mehreinnahmen von 700 bis 800 Mill. S zu Buche schlagen (358 d.B.).
INVESTITIONSSCHUTZ- UND FÖRDERUNGSABKOMMEN MIT BOSNIEN-HERZEGOWINA
Ein Investitionsschutzabkommen mit Bosnien-Herzegowina regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Förderung und den Schutz von Investitionen und enthält Bestimmungen für die Entschädigung bei Enteignungen, für Überweisungen und für die Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung - ausgenommen die Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen ergeben (383 d.B.).
Die vollen Titel der Regierungsvorlagen:
357 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
358 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftssteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Investmentfondsgesetz 1993, das Börsegesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden (Kapitalmarktoffensive-Gesetz, KMOG)
383 d.B.: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Förderung und zum Schutz von Investitionen
(Schluss)