Parlamentskorrespondenz Nr. 723 vom 04.12.2000
REGIERUNGSVORLAGEN
FINANZAUSGLEICH NEU: LÄNDER LEISTEN WEITEREN SOLIDARITÄTSBEITRAG, SOCKELBETRAG DER GEMEINDEN BIS 2004 AUF 1000 S ERHÖHT
Die Neuregelung des Finanzausgleichs für die Jahre 2001 bis 2004 verfolgt das Ziel, im Jahr 2001 das Finanzierungsdefizit der öffentlichen Haushalte auf 1,3 % des BIP zu reduzieren und im Jahr 2002 ein gesamtstaatliches Nulldefizit zu erreichen. Unter diesem Blickwinkel sind auch die Bestrebungen des Gesetzes zu sehen, Aufgaben- und Ausgabenverantwortung zusammenzuführen, wovon insbesondere die Bereiche Landeslehrer und Wohnbauförderung betroffen sind. Ein weiterer zentraler Punkt des neuen Finanzausgleiches ist die Erhöhung des sogenannten Sockelbetrages bei der Verteilung der Ertragsanteile auf die Gemeinden.
Im einzelnen erklären sich die Länder im Finanzausgleich nun bereit, zusätzlich zum derzeitigen Konsolidierungsbeitrag von 2,29 Mrd. S pro Jahr für die kommende Finanzausgleichsperiode einen weiteren Solidaritätsbeitrag in Form eines Vorweg-Abzuges in der Höhe von 3 Mrd. S jährlich einzubringen. Bei Aufrechterhaltung der vollen Kostenersatzpflicht des Bundes unterstützen die Länder ferner den Bund bei der Stabilisierung der Personalkosten für die Landeslehrer zumindest für die Jahre 2001/2002 und 2002/2003 auf dem Niveau des Bundesvoranschlages 2000 unter Einbeziehung der bereits vereinbarten Gehaltserhöhungen, wobei dies, wie die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage betonen, keine Deckelung auf dem Niveau des Budgets 2000 bedeutet, sondern auf Basis der unveränderten Kostentragungsregelung des § 4 erfolgt.
Bei der Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden wiederum wird der Sockelbetrag von derzeit 102,30 S pro Einwohner auf 602,31 S pro Einwohner im Jahr 2001 und danach in drei Stufen bis zum Jahr 2004 auf 1000 S pro Einwohner erhöht. Das Aufkommen an Werbeabgabe wird auf Bund, Länder und Gemeinden im Verhältnis 4,000 % : 9,083 % : 86,917 % verteilt. Die länderweise Aufteilung der Gemeinde-Anteile erfolgt zunächst zu 90 % nach dem durchschnittlichen Aufkommen an Gemeinde-Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe der Jahre 1996 bis 1998 und zu 10 % nach der Volkszahl. Dieses Verhältnis wird bis zum Ende der FAG-Periode stufenweise auf 60 % zu 40 % verändert.
Überdies leistet der Bund an die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern (ausser Wien) und die Statutarstädte bis 20 000 Einwohner eine Bedarfszuwendung von rund 185 Mill. S im Jahr 2001 und von rund 228 Mill. S jährlich ab 2002. Die gesamten Erträge einnahmenseitiger Massnahmen des Bundes aus den noch im Jahr 2000 zu beschließenden Gesetzen verbleiben grundsätzlich dem Bund. Die Länder werden jedoch an den Mehreinnahmen des Bundes in Form eines absoluten Beitrages in Höhe von 1 Mrd. S pro Jahr beteiligt.
Die Höhe der Zuschüsse des Bundes gemäss dem Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz für Zwecke der Wohnbauförderung wird nicht reduziert. Um den Gestaltungsspielraum der Länder zu erhöhen, wird allerdings die Zweckbindung um Massnahmen der Erhaltung und Verbesserung der Infrastruktur erweitert, insbesondere sollen diese Mittel auch für Massnahmen zur Erreichung der Kyoto-Ziele eingesetzt werden.
Um den Gebietskörperschaften besondere Sicherheit hinsichtlich der für ihre Haushaltsführung zu erwartenden finanziellen Mittel zu gewährleisten, werden die Bestimmungen über den abgestuften Bevölkerungsschlüssel einschließlich der Regelungen über die Statutarstädte und die Bestimmungen über die Verteilung der Werbeabgabe in Verfassungsrang gehoben (379, 387 d.B.).)
RINDFLEISCHETIKETTIERUNGSGESETZ SETZT EU-VERORDNUNG UM
Eine Änderung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Verordnung. Für die freiwillige Rindfleisch-Etikettierung soll aber die AMA-Lösung fortgeführt werden, wobei die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, nun durch die Lebensmittelaufsicht erfolgt. Weiters kann durch die Änderung der zuständige Bundesminister durch Verordnung Abwehrmaßnahmen gegen eine durch gesundheitsschädliche Lebensmittel möglicherweise verursachte Gemeingefahr treffen. Darüber hinaus soll auch die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen rechtlich abgesichert werden (388 d.B.).
ABGELTUNG DER UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGE IM ZUGE DER TEILRECHTSFÄHIGKEIT
Durch eine Änderung des UOG sollen die Universitäten die Möglichkeit erhalten, Universitätslehrgänge im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit und damit ausserhalb der bisher für diesen Bereich geltenden besoldungsrechtlichen Normen des Bundes abzugelten. Weiters ist vorgesehen, die Frist für die Wiederbestellung von Gastprofessoren von 5 auf 3 Jahre zu verkürzen und Forschungsassistenten, die aus Drittmitteln bestellt wurden, mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu beauftragen. Dieses Bündel an Regelungen verfolgt das Ziel, die Lehrtätigkeit an Universitäten attraktiver zu machen und andererseits die Marktposition der Universitäten als Anbieter von Fort- und Weiterbildungsangeboten zu stärken (389 d.B.).
PRIVATSTIFTUNGEN WERDEN IN DEN SPARKASSEN PRÜFUNGSVERBAND AUFGENOMMEN
Änderungen des Sparkassengesetzes tragen zunächst dem Wegfall der Bestimmungen des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes und der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung Rechnung, die nunmehr vom Wirtschaftstreuhandberufsgesetz abgelöst wurden. Weiters werden die Privatstiftungen in den Kreis der ausschließlichen Mitglieder des Sparkassen Prüfungsverbandes aufgenommen, die Bewilligungspflicht der Sparkassenaufsichtsbehörde 1. Instanz zur Spendengewährung wiederum wird in eine Anzeigeverpflichtung umgewandelt (392 d.B.).
AUFLÖSUNG DER PUNZIERUNGSÄMTER
Durch das Punzierungsgesetz 2000 sollen das Hauptpunzierungsamt und die ihm unterstellten Punzierungsämter aufgelöst und die derzeit von diesen Behörden wahrgenommenen Aufgaben der Punzierung und Kontrolle von Edelmetallgegenständen an die Erzeuger und Händler von Edelmetallgegenständen übertragen werden. Der Staat beschränkt seine Aufgaben auf diesem Gebiet im Wesentlichen auf die Durchführung von Marktkontrollen zur Wahrung des Konsumentenschutzes (393 d.B.).
E-VOTING BEI DEN HOCHSCHÜLERSCHAFTSWAHLEN
Mit der geplanten Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes wird die rechtliche Basis für die Durchführung von Hochschülerschaftswahlen auch per elektronischer Datenübermittlung, dem sogenannten e-voting, geschaffen. Weitere Punkte der Novelle betreffen strukturelle und organisatorische Änderungen der Vertretung von Studierenden an Akademien sowie eine stärkere Formalisierung des Rechtsinstitutes des „konstruktiven Misstrauensvotums“, das nun einer Unterstützung von mindestens 10 % der für das entsprechende Organ wahlberechtigten Mandatare bedarf (394 d.B.).
Die vollen Titel der Regierungsvorlagen
379 d.B.: Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2001 – FAG 2001) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989 geändert werden
387 d.B.: Bundesverfassungsgesetz über den Verfassungsrang bestimmter finanzausgleichsrechtlicher Bestimmungen
388 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
389 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste und das Hochschul-Taxengesetz 1972 geändert werden
392 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Sparkassengesetz geändert wird
393 d.B.: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Punzierung und Kontrolle von Edelmetallgegenständen (Punzierungsgesetz 2000) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert wird
394 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird
(Schluss)
Stichworte
Format
Links
- 389 d.B. - Organisation der Universitäten, Hochschul-Taxengesetz 1972
- 394 d.B. - Hochschülerschaftsgesetz 1998
- 379 d.B. und Zu 379 d.B. - Finanzausgleichsgesetz 2001 - FAG 2001
- 387 d.B. - Bundesverfassungsgesetz über den Verfassungsrang bestimmter finanzausgleichsrechtlicher Bestimmungen
- 392 d.B. - Sparkassengesetz
- 388 d.B. - Rindfleisch-Etikettierungsgesetz und Lebensmittelgesetz 1975
- 393 d.B. - Punzierungsgesetz 2000