Parlamentskorrespondenz Nr. 46 vom 26.01.2001

RESTITUTION: BESCHLUSS AM KOMMENDEN DIENSTAG IM VERFASSUNGSAUSSCHUSS

Entwurf zum Entschädigungsfondsgesetz soll noch geprüft werden

Wien (PK) – Die Mitglieder des Verfassungsausschusses sprachen sich heute einstimmig dafür aus, die Novellierung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus (350/A) auf kommenden Dienstag zu vertagen, um diese gemeinsam mit dem Entschädigungsfondsgesetz beschließen zu können. Die Abgeordneten aller Fraktionen unterstrichen ihr Interesse an einer raschen Umsetzung der in Washington erzielten Vereinbarung, eine saubere gesetzliche Regelung dieser umfassenden Materie bedürfe jedoch einer eingehenden Prüfung des vorgeschlagenen Textes. Einer Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats am 31. Jänner stehe jedoch nichts im Wege.

Nachdem am 16./17. Jänner 2001 eine Einigung über die abschließende Regelung sämtlicher noch offener Restitutionsfragen mit der amerikanischen Regierung, den Opferverbänden und den Klagsanwälten erzielt werden konnte, wurde ein Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für die Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen umgehend erarbeitet, in dem unter anderem die Anspruchskategorien und die Aufgaben der einzelnen Organe festgelegt werden. Die Verwaltung des Fondsvermögens wird der Nationalfonds übernehmen. Der Entschädigungsfonds soll jene Lücken schließen, die in der bisherigen Restitutionsgesetzgebung bestanden.

Die Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds dient dazu, noch lebenden Opfern des Holocaust zunächst einmal 150 Mill. Dollar rasch zur Verfügung zu stellen. Damit sollen Ansprüche aus dem Entzug von Bestandsrechten an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten, von Hausrat und von persönlichen Effekten abgegolten werden.

Ebenso einstimmig vertagte heute der Verfassungsausschuss die Anträge zum Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofgesetz, die eine Entlastung der beiden Gerichtshöfe in Zusammenhang mit drohenden Masseverfahren bringen sollen und die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofpräsidenten in Personalangelegenheiten regeln. (306/A), (318/A) und (234/A).

(Schluss)