Parlamentskorrespondenz Nr. 76 vom 05.02.2001
REGIERUNGSVORLAGEN
BEGLEITENDE KONTROLLE FÜR SPORTFÖRDERUNG
Die Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes schafft die gesetzliche Grundlage für die Einholung eines Expertengutachtens, in dem das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit geprüft wird, und die Einsetzung eines Beirates zur begleitenden Kontrolle. Die Kosten für das Gutachten des Wirtschaftsprüfers und dessen allfällige Tätigkeit im Beirat sind vom Förderungswerber zu tragen. (448 d.B. )
15 JAHRE MINDESTALTER FÜR BESCHÄFTIGUNG BLEIBT
In der Erklärung der Republik zum Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung legt die Bundesregierung das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit - entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage - mit 15 Jahren fest. (473 d.B. )
RECHTLICHE BASIS FÜR TÄTIGKEIT VON GRENZSPEDITEUREN
Das Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen, hat den Gemeinschaftszollämtern entsprechende Regelungen für die Tätigkeit der Grenzspediteure zum Inhalt. Ohne eine derartige gesetzliche Grundlage ist nämlich die Einholung verschiedener notwendiger Bewilligungen und die Vorlage von Befähigungsnachweisen des jeweiligen Nachbarstaates, bzw. der Nachweis der Gleichwertigkeit erforderlich, was zum Teil mit großen Schwierigkeiten verbunden ist.
Da für eine moderne und rasche Güterabfertigung bei Grenzzollämtern die Tätigkeit der Grenzspediteure unerlässlich ist, soll dieses Abkommen unnötige bürokratische Hürden vermeiden und eine rechtliche Basis für diese Unternehmen schaffen. Die Bestimmungen betreffen im wesentlichen die Tätigkeit dieser Spediteure und die dafür erforderlichen Büros, die Befreiung vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis und die Festlegung einer Anzeigepflicht, die Befreiung von der Sichtvermerkspflicht sowie die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmelde- und Datenverarbeitungsanlagen. (446 d.B.)
(Schluss)