Parlamentskorrespondenz Nr. 116 vom 23.02.2001
REGIERUNGSVORLAGEN (zu 352 .d.B., 482, 483 und 484 d.B.)
WAS KOSTET DAS UMWELTMANAGEMENTGESETZ?
Ein Nachtrag der Bundesregierung zu ihrem Entwurf für ein Umweltmanagementgesetz enthält eine Abschätzung der Folgekosten für dieses neue Gesetz. Im Jahr 2001 werden die Kosten auf brutto 10,8 Mill. S, im Jahr 2002 auf 16,2 Mill. S und im Jahr 2003 auf 15,4 Mill. S berechnet. Von diesen Beträgen sind in einer Abschätzung der tatsächlichen budgetären Auswirkungen die zu erwartenden Mehreinnahmen und die Ausgabeneinsparungen abzuziehen. Mit positiven Auswirkungen auf Gebühreneinnahmen sei zu rechnen, mangels Richtwerten seien diese aber nicht zu beziffern. Ausgabenminderungen erwartet die Bundesregierung durch die Auslagerung von Arbeitsschritten (Prüfung des Standes der Technik und von Umweltinteressen durch den Umweltgutachter), durch eine geringere Zahl von Verwaltungsstrafverfahren und durch geringere Verwaltungskosten infolge des Entfalls von Meldepflichten. In Summe sollten diese Minderkosten die Folgekosten zumindest kompensieren, schreibt die Bundesregierung (Zu 352 d.B. ).
ERWEITERUNG DES GRENZGÄNGERABKOMMENS MIT UNGARN
Durch das Protokoll zur Ergänzung des Abkommens mit Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen (482 d.B. ) soll der örtliche Geltungsbereich des Abkommens um den politischen Bezirk Jennersdorf erweitert werden. Damit wird - heißt es in den Erläuterungen - eine geeignete Grundlage geschaffen, um den vorgesehenen Arbeitskräfteaustausch im geplanten Wirtschaftspark Szentgotthart-Heiligenkreuz realisieren zu können.
BG ÜBER FUNKANLAGEN UND TELEKOMMUNIKATIONSENDEINRICHTUNGEN
Die Erlassung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) (483 d.B. ) enthält neben der Umsetzung einer EG-Richtlinie Vorschriften für die Konformitätsbewertung, die CE-Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bestimmungen, die die Stellen betreffen, die in Österreich mit der Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung beauftragt werden ("benannte Stellen"), Aufsichtsrechte ("Marktüberwachung") und Verwaltungsstraftatbestände mit einem Strafrahmen bis zu 500.000 S.
Die Vollziehung des BG soll in erster Instanz dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen obliegen. Zu diesem Zweck wird keine neue Behörde geschaffen, sondern die Aufgaben werden von der im Telekommunikationsgesetz als "Zulassungsbehörde" bezeichneten Behörde wahrgenommen.
EU-KONFORME ÄNDERUNG DES PATENTANWALTSGESETZES
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat einen Entwurf zur Änderung des Patentanwaltgesetzes vorgelegt. Er enthält eine EU-konforme Liberalisierung des Zugangs zum Beruf des Patentanwaltes und eine Reihe von Rechtsanpassungen. Im Einzelnen entfällt das Erfordernis eines Wohnsitzes in Österreich. Aufgegeben wird auch das zwingende Erfordernis einer Praxis als Patentanwaltsanwärter; siebenjährige praktische Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz wird einer fünfjährigen Praxis als Patentanwaltsanwärter gleichgestellt. Der Kreis der Studien, deren Absolvierung Voraussetzung für die Ausübung des patentanwaltlichen Berufes ist, wird nunmehr generell mit "Gebiet der Technik oder Naturwissenschaften" umschrieben. Patentanwalts- und Eignungsprüfung werden um Kenntnisse über Gebrauchsmuster, Schutzzertifikat und Sortenschutz sowie das Sachverständigenwesen und die Gutachtenerstellung ergänzt. Die Ausübung des patentanwaltlichen Berufes soll in Zukunft auch in Form von Gesellschaften möglich sein, wobei als Gesellschaftsform die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Erwerbsgesellschaft als Patentanwalts-Partnerschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Frage kommen. Im Hinblick auf das deutlich gestiegene Risiko im modernen Wirtschaftsleben wird Patentanwälten künftig eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben, die Versicherungssumme soll 400.000 Euro (5,6 Mill. S) betragen (484 d.B. ). (Schluss)