Parlamentskorrespondenz Nr. 165 vom 08.03.2001
REGIERUNGSVORLAGEN (486, 487)
KONZENTRATION DES BESCHAFFUNGSWESENS IN EINER BUNDES-GMBH
Das Beschaffungswesen des Bundes für Liefer- und Dienstleistungsaufträge soll durch die Gründung einer Bundesbeschaffungs GmbH reorganisiert und konzentriert werden. Diese übergreifende Beschaffungsorganisation soll dem Bund eine zeitgemässe Organisation zur strategischen Durchdringung und Abwicklung der Einkaufsgeschäfte erlauben. Die Regierungsvorlage über die Errichtung dieser Gesellschaft geht insbesondere davon aus, dass durch die gewählte Organisationsform effiziente Vergabeverfahren durchgeführt und ressortübergreifende Rahmenverträge mit optimalen Konditionen im Namen und auf Rechnung des Bundes abgeschlossen werden können. (486 d.B. )
BEDINGTE ENTLASSUNG: VERLÄNGERUNG DER PROBEZEIT MÖGLICH
Durch Änderung des StGB der StPO und des Strafvollzugsgesetzes soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, die Probezeit nach bedingter Haftentlassung zu verlängern. Im Einzelnen sieht die Regierungsvorlage vor, bei lebenslanger Freiheitsstrafe die Probezeit von 10 auf 15 Jahre zu verlängern, wenn im Fall neuerlicher Delinquenz oder bei Nichtbefolgung einer Weisung oder mangelndem Kontakt mit der Bewährungshilfe nicht widerrufen wird, aber dennoch weitere Kontrollen notwendig sind. Diese Verlängerungsmöglichkeit soll es in Hinkunft auch bei bedingter Entlassung aus einem Massnahmenvollzug nach $ 21 StGB geben. Darüber hinaus kann nach den Bestimmungen der Regierungsvorlage allgemein nicht nur bei neuerlicher Delinquenz, sondern auch bei Nichtbefolgung einer Weisung und mangelndem Kontakt zur Bewährungshilfe die Probezeit verlängert werden.
Weiters bringt das Gesetz die Möglichkeit der amtswegigen Ingangsetzung des Unterbringungsverfahrens, wenn im Falle der bedingten Entlassung aus einem Massnahmenvollzug Therapieanweisungen nicht befolgt werden. Die geplanten Massnahmen gehen bis zur Inhaftnahme bei akuter Tatbegehungsgefahr.
Die Regierungsvorlage setzt ferner auch die Entschliessung des Nationalrats betreffend Massnahmen gegen Kampfhunde um und ergänzt das StGB um den Deliktstatbestand des rechtswidrigen Haltens gefährlicher Tiere. (487 d.B. )
(Schluss)