REGIERUNGSVORLAGEN
EURO WIRFT SCHATTEN AUF DIE SCHULEN VORAUS
Durch die Umstellung der Schilling-Währung auf den Euro ab 1. Jänner 2001, werden auch Änderungen im Schulpflichtgesetz, Privatschulgesetz und Schülerbeihilfengesetz notwendig. Im Wege einer Sammelnovelle (Euro-Umstellungsgesetz-Schulrecht) erfolgt nun die Umrechung der dort genannten Schillingbeträge in Eurobeträge. In Analogie zum Schuljahr wird die Umstellung bereits mit 1. September 2001 vorgenommen. Das Gesetz normiert, dass Schul- und Heimbeihilfen jeweils auf volle Euro zu runden sind, wobei Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und über 50 Cent aufgerundet werden müssen. Gleichzeitig wird in den genannten Gesetzen gemäß Bundesministeriengesetz die aktuelle Bezeichnung der Ressorts vorgenommen. (578 d.B.)
KÄRNTEN: ZWEISPRACHIGER UNTERRICHT AUCH IN 4. VOLKSSCHULKLASSE
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2000 die Bestimmung des § 16 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, wonach der zweisprachige Unterricht nur bis zur dritten Volksschulklasse zu erteilen ist, mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 als verfassungswidrig aufgehoben. In konkreter Umsetzung des Spruchs des Höchstgerichts wird der zweisprachige Unterricht auf die vierte Klasse der betreffenden Volksschulen ausgedehnt.
Der vorliegende Gesetzentwurf ermöglicht für Klassen, in denen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete SchülerInnen gemeinsam mit nicht angemeldeten SchülerInnen unterrichtet werden, auch den Einsatz eines zusätzlichen "Teamlehrers" bzw. einer "Teamlehrerin" gemeinsam mit dem/der zweisprachigen LehrerIn während der gesamten Unterrichtszeit. Wenn beide LehrerInnen die gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit leisten, haben sie die Aufgaben des/der klassenführenden Lehrers/Lehrerin gemeinsam wahrzunehmen, so der Gesetzestext. (579 d.B.)
INTEGRATION BEHINDERTER KINDER IN POLYTECHNISCHEN SCHULEN
Das vorrangige Ziel der Novelle zum Schulorganisationsgesetz ist die Überführung der Schulversuche zur Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Polytechnischen Schule in das Regelschulwesen. Derzeit sind die schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür nur bis zur 8. Schulstufe vorhanden, durch die geplante Neuregelung soll die Organisationsstruktur für die Integration an den Hauptschulen auf den Polytechnischen Zweig übertragen werden. Damit will man sicherstellen, dass jedes Kind am Ende der allgemeinen Schulpflicht eine berufsvorbereitende und berufsorientierende Bildung erhalten hat und auf den Eintritt in das Arbeitsleben vorbereitet wurde.
Den AbsolventInnen der Polytechnischen Schule mit besonderen Leistungen wird durch die Novellierung die Möglichkeit eröffnet, so wie die HauptschülerInnen auch in die Oberstufe einer allgemeinbildenden Höheren Schule überzutreten. Die Durchlässigkeit des Schulsystems soll auch dadurch erweitert werden, als für SchülerInnen, die die erste Klasse einer mittleren Schule erfolgreich abgeschlossen haben, die Aufnahmsprüfung für den Besuch einer berufsbildenden höheren Schule entfällt.
Ein weiteres Anliegen des Gesetzentwurfes ist es, "Politische Bildung" in der Oberstufe der AHS als Pflichtgegenstand zu verankern. In der 7. und 8. Klasse wird daher der Pflichtgegenstand "Geschichte und politische Bildung" eingeführt. (580 d.B.)
Auch im Schulpflichtgesetz werden die Voraussetzungen für die Umsetzung der Schulversuche zur Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der 9. Schulstufe durch eine entsprechende Novellierung geschaffen. An der derzeitigen Regelung, wonach allgemeine Pflichtschulen (mit Ausnahme der Sonderschule) höchstens zehn Jahre lang besucht werden können, wird jedoch festgehalten. (581 d.B.)
SCHULUNTERRICHTSGESETZ ERMÖGLICHT ERZIEHUNGSVEREINBARUNG
"Das seit 1. September 1974 in Kraft stehende Schulunterrichtsgesetz berücksichtigt angesichts der gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre nicht in ausreichendem Maße die besonderen erziehlichen Herausforderungen der Schule", so die Erläuternden Bemerkungen zur geplanten Novellierung des Schulunterrichtsgesetzes, mit dem die Bundesregierung die Möglichkeit eröffnet, "alters- und situationsadäquate schuleigene Verhaltensvereinbarungen" festzulegen.
Diese Verhaltensvereinbarungen sollen den schulpartnerschaftlichen Gremien (Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss) als Ausdruck der neuen "Vereinbarungskultur an den Schulen" vorbehalten sein. Sie haben im Sinne einer Selbstbindung verpflichtenden Charakter und sollen bewirken, dass sich alle an diese auch gebunden fühlen und die gegebenenfalls vereinbarten Konsequenzen akzeptieren. Juristisch gesehen, sind diese schuleigenen Vereinbarungen keine Verträge, sondern Verordnungen. Das Schulforum und der Schulgemeinschaftsausschuss sollen auch berechtigt sein, zur Beratung von Erziehungs- oder Orientierungshilfen, zur Hilfestellung in Konfliktsituationen und zur Förderung von Verhaltensentwicklung innerhalb der autonomen Schulordnung ein schulpartnerschaftliches Gremium einzurichten.
Im Hinblick auf mögliche negative Schulabschlüsse habe sich, den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge, das leistungsbezogene "Frühwarnsystem" bewährt. Dieses wird nun durch ein "erziehliches Frühwarnsystem" ergänzt. In Zukunft soll es auch möglich sein, einem Schüler/einer Schülerin vor Beginn einer schulbezogenen Veranstaltung die Teilnahme an dieser zu untersagen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens eine Gefährdung mit großer Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.
Eine weitere Bestimmung eröffnet Lehrlingen, die ihre Berufsschule infolge von Wiederholen nicht abgeschlossen und nach Beendigung der Lehre kein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht haben, mit Zustimmung des Schulerhalters und nach Bewilligung durch die Schulbehörde erster Instanz die letzte Stufe der Berufsschule nachzuholen. (582 d.B.)
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHES BUNDESSCHULGESETZ WIRD ANGEPASST
Da die Bestimmungen über die Gestaltung der Studien an den Akademien auch Auswirkungen auf die Regelungen des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes haben, sieht die gegenständliche Novelle die erforderlichen Anpassungen vor. Auch setzt der Entwurf innerhalb der LehrerInnenausbildung für land- und forstwirtschaftliche Schulen an Land- und Forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien die Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, um. (583 d.B.)
GELTUNGSDAUER DES TIERMEHLGESETZES WIRD VERLÄNGERT
Das Tiermehlgesetz ist derzeit - EU-konform - mit Ende Juni befristet. Mit einer Novellierung soll jetzt die Geltungsdauer verlängert werden, bis entsprechende EU-Regelungen vorliegen. Außerdem werden Schilling- durch Euro-Beträge ersetzt. ( 584 d.B. )
NEUREGELUNG DER HERSTELLUNG VON TIERFUTTER AUS SCHLACHTABFÄLLEN
Mit dem Verbot der Herstellung von Tierfutter aus Schlachtabfällen und gefallenen Tieren muss auch die Tierkörperverwertung neu geregelt werden. Dies erfolgt in Form einer Anpassung der Vollzugsanweisung betreffend Verwertung einschlägigen Materials. Geregelt wird die differenzierte Behandlung der Abfälle und wer die jeweils anfallenden Kosten zu tragen hat. Verstöße werden mit Geldstrafen bis 60.000 S bedroht. ( 585 d.B. )
NACH BSE-KRISE WIRD FLEICHSUNTERSUCHUNGSGESETZ NOVELLIERT
Im Gefolge der BSE-Krise legt die Regierung einen Entwurf zur Neuregelung des Fleischuntersuchungsgesetzes vor. Vorgesehen ist u.a., dass bei Hausschlachtungen von Schweinen, Ziegen und Schafen zum eigenen Verzehr eine Untersuchungspflicht nicht besteht, außer bei Notschlachtungen. Kälber hingegen unterliegen der Untersuchungspflicht. Amtstierärzte dürfen in Zukunft - außer in genau definierten Fällen - nicht mehr zu Fleischuntersuchungs-Tierärzten bestellt werden. ( 586 d.B. )
VORKEHRUNGEN ZUR BEWÄLTIGUNG DER BSE-FOLGEKOSTEN
Zur Bewältigung der finanziellen Folgen der BSE-Krise, vor allem der Entsorgungskosten für Tiermehl, hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung des Katastrophenfondsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2001 vorgelegt. Es geht um die Abdeckung von Zuschüssen für außergewöhnliche Aufwendungen im Ausmaß von bis zu 166,7 Mill. S im Jahr 2001 und von bis zu 18,2 Mill. S Euro (250 Mill. S) im Jahr 2002. Als Aufteilungsschlüssel zwischen Bund und Ländern gilt ein Verhältnis von 60:40. Die finanziellen Auswirkungen werden für den Bund mit bis zu 100 Mill. S im Jahr 2001 und mit bis zu 10,9 Mill. Euro (150. Mill. S) im Jahr 2002 angegeben. Der Beitrag der Länder wird mit 66,7 Mill. S im Jahr 2001 und mit bis zu 7,3 Mill. Euro (100 Mill. S) im Jahr 2002 beziffert ( 587 d.B. ).
MASSNAHMEN GEGEN PRODUKTPIRATERIE
Um die Wirtschaft vor Produktpiraterie zu schützen, hat die EU ihre diesbezügliche Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1999 abgeändert und erweitert. Die notwendigen ergänzenden innerstaatlichen Regelungen enthält ein kürzlich vom Ministerrat verabschiedeter Entwurf für ein Produktpirateriegesetz. Gelangen Waren in den Verkehr, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, können Rechtsinhaber Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde stellen. Im einzelnen geht es um nachgeahmte Waren, unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen bzw. um Waren, die ein Patent oder Schutzzertifikat für Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel verletzen. Die bundesweite Zuständigkeit für Maßnahmen gegen Produktpiraterie soll dem Zollamt Arnoldstein übertragen werden. Die zusätzlich anfallenden Personalkosten werden mit 499.000 S angegeben ( 589 d.B. ).
EURO-STEUERUMSTELLUNGSGESETZ 2001
Ein Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001 soll der Bundesregierung als rechtliche Grundlage für die bis zur Euro-Einführung am 1.1.2002 noch erforderlichen Anpassungen in Steuervorschriften dienen. Der Entwurf enthält im Wesentlichen formale Änderungen, hauptsächlich die Ersetzung von Schillingbeträgen durch Eurobeträge ( 590 d. B. ).
25 MILLIONEN EURO FÜR DEN ASIATISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS
Die Regierung plant die Schaffung der gesetzlichen Grundlage den Beitrag Österreichs zur Auffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank. Es geht dabei um einen Betrag in Höhe von 24,577.103 Euro, der in vier gleichen Raten in den Jahren 2001 bis 2004 eingezahlt werden soll. ( 591 d.B. )
UMSETZUNG DER EUROUMSTELLUNG IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT
Die Umsetzung der Euroumstellung im Rechtsbereich Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist das Ziel einer Vorlage der Bundesregierung. Im Rahmen einer "Sammelnovelle" sollen die Schillingangaben durch die entsprechenden Euroangaben ersetzt werden. ( 592 d.B.)
DOPPELBESTEURUNGSABKOMMEN MIT ESTLAND
Da das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Sowjetunion seit 1992 nicht mehr angewendet wird, sind die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Estland nicht vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerung geschützt. Abhilfe schafft ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Estland, das sich inhaltlich an jenen Grundsätzen orientiert, die vom Fiskalausschuss der OECD erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben ( 598 d.B. ).
(Schluss)
Stichworte
Format
Links
- 581 d.B. - Schulpflichtgesetz 1985
- 586 d.B. - Fleischuntersuchungsgesetz
- 587 d.B. - Katastrophenfondsgesetz 1996 Bundesfinanzgesetz 2001
- 590 d.B. - Euro-Steuerumstellungsgesetz - EuroStUG 2001
- 591 d.B. - Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII)
- 582 d.B. - Schulunterrichtsgesetz
- 578 d.B. - Euro-Umstellungsgesetz-Schulrecht
- 585 d.B. - Tierkörperverwertung
- 579 d.B. - Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
- 598 d.B. - Abkommen Österreich Estland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- 580 d.B. - Schulorganisationsgesetz und 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle
- 583 d.B. - Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz
- 592 d.B. - Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - EUG-LFUW
- 584 d.B. - Tiermehl-Gesetz
- 589 d.B. - Produktpirateriegesetz - PPG