Parlamentskorrespondenz Nr. 444 vom 12.06.2001

REGIERUNGSVORLAGEN: KINDERBETREUUNGSGELD, NOVELLE ZUM ASYLGESETZ

KINDERBETREUUNGSGELD: REGIERUNGSENTWURF LIEGT VOR

Geht es nach der Regierung, soll das Karenzgeld schon bald durch ein Kinderbetreuungsgeld ersetzt werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt nunmehr dem Nationalrat vor.

Diesem Entwurf zufolge sollen alle Eltern, deren Kind ab dem 1. Jänner 2002 geboren wird, während der Betreuung ihres Kindes in dessen ersten 3 Lebensjahren eine finanzielle Unterstützung von 436 Euro (6.000 S) monatlich erhalten und zwar unabhängig von einer vorangegangenen Erwerbstätigkeit. Voraussetzung für die dreijährige Bezugsdauer ist allerdings eine Teilung der Kinderbetreuung, ein Elternteil hat maximal Anspruch auf 30 Monate Kinderbetreuungsgeld. Um, wie es in den Erläuterungen heißt, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu gewährleisten, wird außerdem die jährliche Zuverdienstgrenze auf 14.600 Euro (rund 200.900 S) angehoben.

Konkret haben künftig alle Eltern, die Familienbeihilfe beziehen, also auch Hausfrauen, Bauern, Studierende und Selbständige, bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wobei vom Anspruch auf Familienbeihilfe abgesehen wird, wenn gewisse Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld sind krankenversichert, zudem werden ihnen 18 Monate des Kinderbetreuungsgeldbezugs als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung angerechnet. Das Kinderbetreuungsgeld wird allerdings ab dem 21. Lebensmonat des Kindes halbiert, wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen werden können.

Alleinstehende und sozial schwache Eltern erhalten zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld einen - grundsätzlich rückzahlbaren - Zuschuss von 182 Euro (2.500 S) monatlich. Darüber hinaus wird gleichzeitig mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes der Mehrkindzuschlag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz für jedes dritte und weitere Kind von 400 S auf 36,4 Euro (500 S) angehoben.

Für Geburten vor dem 1. Jänner 2002 gibt es Übergangsbestimmungen. So werden Karenzgeldleistungen für Geburten ab Juli 2000 hinsichtlich der Höhe, Dauer und Zuverdienstgrenze an das Kinderbetreuungsgeld angepasst, gleichzeitig läuft - mit entsprechenden Übergangsfristen für Eltern, deren Kinder vor dem 1. Juli 2000 geboren wurden - die Sondernotstandshilfe aus. Bauern und Selbständige, die zum Zeitpunkt der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes Teilzeitbeihilfe beziehen, erhalten, wenn ihr Einkommen unter der jährlichen Zuverdienstgrenze von 14.600 Euro jährlich liegt, ab 1. Jänner 2002 das volle Kinderbetreuungsgeld, anderenfalls wird die Teilzeitbeihilfe (im Ausmaß des halben Kinderbetreuungsgeldes) bis zu einem Jahr verlängert.

ArbeitnehmerInnen haben wie bisher Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wobei, um die volle Karenzzeit auszuschöpfen, diese nicht mehr mit dem Partner/der Partnerin geteilt werden muss. In diesen zwei Jahren (plus vier Wochen) gilt nach wie vor ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Nehmen die Eltern während der Karenz die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, erstreckt sich der Kündigungsschutz auf den entsprechenden Zeitraum, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem 4. Lebensjahr des Kindes.

Neu ist die Möglichkeit für ArbeitnehmerInnen, während der Karenz - für maximal 13 Wochen - eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze zu vereinbaren (z.B. Urlaubsvertretung), ohne den Kündigungsschutz zu verlieren. Diese vorübergehende Beschäftigung kann auch bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen, Voraussetzung dafür ist allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers, zu dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht. Grundsätzlich ist es in Hinkunft zudem zulässig, während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu beziehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dafür - insbesondere die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt - erfüllt sind.

Im Vollausbau wird das Kinderbetreuungsgeld den Berechnungen der Regierung zufolge rund 1,25 Mrd. Euro (17,2 Mrd. S) kosten, die derzeitigen Aufwendungen für das Karenzgeld und die Teilzeitbeihilfe zusammen belaufen sich dem gegenüber auf 592,9 Mill. Euro (8,16 Mrd. S). (620 d.B.)

ASYLGESETZ WIRD ADAPTIERT

Aufgrund der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die Frage der Drittstaatsicherheit für Asylwerber ist eine Adaption des Asylgesetzes erforderlich. Durch eine ausdrückliche Klarstellung will die Regierung erreichen, dass die bisher geltende Drittstaatsklausel auch in Zukunft Anwendung finden kann. Gleichzeitig wird die Gelegenheit wahrgenommen, die bestehende Befristung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung von Asylwerbern auf drei Monate ersatzlos zu streichen. Begründet wird dieser Schritt damit, dass sich die periodische Verlängerung dieser Bescheinigungen als verzichtbarer Verwaltungsaufwand erwiesen hat und unnötiger Weise wertvolle Kapazitäten des Bundesasylamtes bindet. Schließlich wird die Handlungsfähigkeit in Asylverfahren an die neue Volljährigkeitsgrenze von 18 Jahren angepasst. (669 d.B.)

(Schluss)