Parlamentskorrespondenz Nr. 458 vom 18.06.2001
REGIERUNGSVORLAGEN
58. NOVELLE ZUM ASVG BRINGT KLEINE, ABER WICHTIGE ANPASSUNGEN
Verschiedene Bereiche des Sozialversicherungsrechts müssten aktualisiert, notwendige Anpassungen und Rechtsbereinigungen vorgenommen werden, außerdem soll es zu einem besseren Rechtszugang kommen. So wird sinngemäß die Regierungsvorlage, mit der das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG), begründet. Dahinter verbergen sich jedoch für so manche Versicherte wesentliche Neuerungen.
Kunstschaffende sollen nun endgültig von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG ausgenommen werden, da dieser Personenkreis überwiegend eine selbständige Tätigkeit ausübt und somit eine spezifische Einbeziehung der dienstnehmerähnlichen Tätigkeit in die Pflichtversicherung nicht erforderlich scheint. Man geht davon aus, dass die überwiegende Mehrzahl der KünstlerInnen entweder als DienstnehmerInnen oder als neue Selbständige versichert ist, die übrigen sich, wie bisher auch, selbst versichern werden. Weitere Änderungen sollen eine Doppelversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit bei politischen FunktionärInnen, die bereits nach dem B-KUVG versichert sind, verhindern. ErntehelferInnen nach § 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes, RechtsanwältInnen, die bereits Versicherungsschutz durch eine Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer genießen, sowie ZiviltechnikerInnen und BerufsanwärterInnen im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes will man von der Vollversicherung ausnehmen.
Um die grenzüberschreitende Mobilität junger Menschen zu fördern und Auslandsaufenthalte im Rahmen von EU-Programmen nicht durch sozialrechtliche Nachteile zu behindern, ist geplant, Freiwillige, die im Zuge des Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst" aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich kommen, als Volontäre von der Unfallversicherungspflicht zu befreien. Seitens der Kommission gibt es eine Zusicherung, für die Betreffenden ein Versicherungspaket zusammenzustellen, das diese umfassend absichert. Kinder, die in der österreichischen Krankenversicherung Leistungsansprüche als Angehörige einer versicherten Person haben, verlieren diese Ansprüche nicht, wenn sie an diesem Programm teilnehmen.
Die Novelle ermöglicht auch die Einbettung ärztlicher Gruppenpraxen in das bestehende Vertragssystem der Ärzte. Darüber hinaus wird die "irrtümliche" Einbeziehung der Leistungen der psychologischen Diagnostik in die Bestimmungen über den 20 %igen Selbstbehalt wieder rückgängig gemacht.
Nachdem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz seit kurzem vorsieht, dass die Behörde Blinden und hochgradig Sehbehinderten, die keinen Vertreter bei sich haben, auf Verlangen den Inhalt von Akten(-teilen) durch Vorlesen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst einer geeigneten Weise zur Kenntnis zu bringen hat, soll dies nun auch für das Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern gelten.
Die Novelle normiert auch, dass nun das Lohnsummenverfahren an Stelle des Beitragsvorschreibungsverfahrens bei der Beitragsabfuhr als herrschendes gesetzliches Verfahren gelten soll. Bund, Länder und Gemeinden sowie berufliche Interessenvertretungen und Vereine, die im Wirkungsbereich einer Gebietskörperschaft oder einer beruflichen Interessenvertretung tätig sind, haben in Hinkunft die Möglichkeit, die Dienstnehmerbeiträge zu übernehmen. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung mit dem entsprechenden Versicherungsträger. Auch soll in Hinkunft eine verspätete, aber innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tagefrist erfolgte Einzahlung von Versicherungsbeiträgen ohne Rechtsfolgen bleiben.
Im Zeichen der Bemühungen, nicht hoheitliche Tätigkeiten an Private abzugeben, bzw. dort, wo die öffentliche Verwaltung über eine hohe Kompetenz im nicht hoheitlichen Bereich verfügt, Strategien einer Partnerschaft mit privaten Dienstleistern einzugehen, soll die 58. ASVG-Novelle die Voraussetzungen für eine "Public-Private-Partnership" im Bereich der Sozialversicherungen schaffen. Die Versicherungsträger werden unter anderem ausdrücklich dazu ermächtigt, marktwirtschaftliche und innovative Finanzierungs- und Betreibermodelle zur Verbesserung der Service-Qualität und zur Erzielung von Einsparungen auszuwählen.
Publikationen bestimmter Richtlinien des Hauptverbandes und der Satzungen sollen in Hinkunft im Internet kund gemacht werden statt in der Zeitschrift "Soziale Sicherheit", wobei die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen als eine der zentralen Dienstleistungen des Hauptverbandes gelten wird. Ausdrücklich sieht der Entwurf vor, dass die verlautbarten Texte "auf Dauer" zugänglich sein müssen.
Weitere Neuregelungen betreffen die Ermächtigung der Pensionsversicherungsträger, Geldleistungen der Länder gegen vollen Kostenersatz auszuzahlen, eine Klarstellung der Gesamtvertrags-Abschlusskompetenz für Privatspitäler, eine neuerliche Aussetzung der Neuregelung der Sachleistungszuständigkeit bei mehrfacher Krankenversicherung bis zum Ablauf des Jahres 2002, sowie eine Neuregelung der Gesamtrentenbildung nach § 210 ASVG in Folge eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes. (624 d. B.)
25. NOVELLE ZUM GEWERBLICHEN SOZIALVERSICHERUNGSGESETZ
Die geplanten Neuerungen im GSVG beziehen sich teilweise auf parallele Bestimmungen in der 58. ASVG-Novelle, z. B. die Anpassung an das Auslaufen des Ausnahmetatbestandes für Kunstschaffende von der Pflichtversicherung.
Darüber hinaus bewirken zwei Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs, dass in Zukunft auch Väter bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung Teilzeitbeihilfe nach dem GSVG beziehen können. Für den Fall, dass beide Elternteile die Voraussetzungen erfüllen, legt der Gesetzentwurf den Vorrang des Anspruchs der Mutter fest.
Die letzte Novelle des GSVG hat Kinder generell vom Kostenanteil bei Leistungen der Krankenversicherung befreit. Diese Befreiung wird nun für Kieferregulierungen zurückgenommen.
Die Ausnahme von der Pflichtversicherung bei Einkünften bis zur Geringfügigkeitsgrenze wird insofern ausgedehnt, als nunmehr die Antragslegitimation für Personen, die das 57. Lebensjahr (bisher 65. Lebensjahr) vollendet und die betraglichen Grenzen während eines fünfjährigen Beobachtungszeitraumes vor der Antragstellung nicht überschritten haben, gelten soll. Der Erwerbsunfähigkeitsbegriff wird unter Hereinnahme des in § 133 Abs. 3 genannten Tatbestandes erweitert, bei den Unterhaltsansprüchen soll keine Pauschalabrechnung, sondern eine Individualabrechnung zur Anwendung kommen. Beitragssätze in der Kranken- und Pensionsversicherung werden bestehenden Sonderbestimmungen angepasst. (625 d.B.)
24. NOVELLE ZUM BAUERN-SOZIALVERSICHERUNGSGESETZ
Auch das Bauernsozialversicherungsgesetz soll in Teilbereichen - analog zur 58. ASVG – Novelle geändert werden. Wie im GSVG vorgesehen, soll auch Bauern und nicht nur Bäuerinnen die Teilzeitbeihilfe gewährt werden können. Auch die Unterhaltsansprüche sollen zukünftig nicht pauschaliert, sondern individuell angerechnet werden.
Zusätzliche Änderungen sind eine Folge der Möglichkeit, die Beitragsgrundlage nicht pauschaliert auf Grund des Versicherungswertes zu berechnen, sondern die tatsächlichen Einkünfte anhand des Einkommensteuerbescheids heranzuziehen. Aber auch bei Option kommt die Meldepflicht der bäuerlich Versicherten weiterhin zur Anwendung. Der Datenaustausch zwischen dem Versicherungsträger und den Abgabenbehörden soll in diesen Fällen ausgeweitet werden. Um die Mindereinnahmen aufgrund der Möglichkeit der Option auszugleichen, wird die Beitragssatzregelung beseitigt und durch ein sich auf alle Zweige der bäuerlichen Sozialversicherung erstreckendes Beitragszuschlagssystem für Optanten ersetzt. Der Zusatzbeitrag wird mit 3 % der Summe der zu entrichtenden Beiträge festgesetzt.
Da die Nebentätigkeiten, wie die Erfahrungen zeigen, nicht lückenlos gemeldet werden, sieht die gegenständliche Regierungsvorlage vor, dass auch Auftraggeber von Dienstleistungen, die als Nebentätigkeit im Rahmen des bäuerlichen Betriebes ausgeübt werden, zur Auskunft gegenüber der Sozialversicherungsanstalt verpflichtet sind.
28. NOVELLE ZUM BEAMTEN-KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGSGESETZ
Auch die Novelle des B-KUVG enthält analoge Bestimmungen zur 58. ASVG-Novelle. Davon abgesehen, bringt der gegenständliche Entwurf einige spezielle Neuerungen. So sollen ehrenamtlich tätige Sachwalter, wie dies bei ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern bereits der Fall ist, in die gesetzliche Unfallversicherung miteinbezogen werden. Ausgenommen von dieser Versicherung werden hingegen emeritierte Universitätsprofessoren.
Der Krankenversicherungsschutz wird ausdrücklich auch dann sichergestellt, wenn der Eltern-Karenz-Urlaub flexibel genommen, das heißt teilweise aufgeschoben wird.
Für die "neuen" Vertragsbediensteten kommen insofern neue Bestimmungen hinzu, als deren Nebentätigkeiten in die Beitragsgrundlage miteingerechnet werden und diese einen Zusatzbeitrag an den Ausgleichfonds der Pensionsversicherungsträger abführen müssen. (627 d.B.)
NEUES APOTHEKERKAMMERGESETZ WIRD BERATEN
Es besteht Bedarf nach einer Modernisierung der gesetzlichen Grundlage für die berufliche Selbstverwaltung der Apotheker, heißt es in der von der Regierung eingebrachten Vorlage für ein Apothekerkammergesetz 2001. Da umfangreiche Änderungen des aus dem Jahre 1947 stammenden Apothekergesetzes erforderlich sind, erschien eine Novellierung nicht sinnvoll. Neben Regelungen für das satzungsgebende Organ (Delegiertenversammlung) sowie der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe kommt es zu demokratiepolitischen Verbesserungen im Wahlrecht (z.B. Zugang zur Präsidentenfunktion auch für angestellte Apotheker) und in den Wahlverfahren. Zudem wird auch die Kollektivvertragsfähigkeit der Abteilungen der Apothekerkammer wiederhergestellt und das Disziplinarverfahrensrecht modernisiert. (628 d.B.).
2. ÄRZTEGESETZ-NOVELLE BRINGT REGELUNG FÜR GRUPPENPRAXEN
Das Kernstück der 2. Ärztegesetz-Novelle stellt die Schaffung von sogenannten Gruppenpraxen dar. Um den stationären Krankenanstaltensektor durch flexible ambulante Einrichtungen zu entlasten sowie um die Versorgungslücken im ländlichen Raum zu schließen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die ärztliche Tätigkeit im Rahmen von Gruppenpraxen auszuüben, heißt es in der Regierungsvorlage. Erstmals können nunmehr Behandlungsgesellschaften eröffnet werden, wobei als Rechtsform die offene Erwerbsgesellschaft zur Verfügung steht. Damit auch Kassenverträge für Gruppenpraxen ausverhandelt werden können, sollen parallel dazu Änderungen beim Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgenommen werden.
Weiters dient die Vorlage der innerstaatlichen Umsetzung eines EU-Abkommens mit der Schweiz hinsichtlich der Verwirklichung der Freizügigkeit. Ebenso soll die in den Europa-Abkommen festgeschriebene Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Staatsangehörige der mittel- und osteuropäischen Staaten umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesene, dass damit keine Harmonisierung ausländischer und inländischer ärztlicher bzw. zahnärztlicher Ausbildung verbunden sei.
Datenschutzrechtlich geregelt wird u.a., was mit den ärztlichen Aufzeichnungen passieren soll, wenn der Beruf eingestellt wird. Zudem wird das Patientenrecht auf Einsicht in die Krankengeschichte gesetzlich expressis verbis verankert. Hinsichtlich der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern sollen Vergleichsgespräche von ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den Ablauf der Verjährung hemmen.
Um Diskriminierungen im Rahmen der Vollziehung von Sonderbewilligungen (z.B. für die vorübergehende Tätigkeit ausländischer Ärzte in Österreich) für Ärzte bzw. Zahnärzte zu verhindern, sind überdies entsprechende gesetzliche Maßnahmen und Übergangsbestimmungen vorgesehen. Schließlich wurde auch die Gelegenheit genützt, um sämtliche Schillingangaben in entsprechende Euroangaben umzuwandeln. (629 d.B.)
DAS NEUE DIENSTRECHT FÜR UNIVERSITÄTSLEHRER
Das Dienstrecht für Universitätslehrer soll noch vor dem Sommer im Nationalrat beschlossen werden und am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Es sieht für Neueintretende nur noch das Vertragsbedienstetenrecht vor, Beamte soll es künftig keine mehr an der Universität geben. Am Beginn der Hochschul-Karriere stehen befristete Jobs, für die man sich jeweils neu bewerben muss - zuerst der "Wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung" (befristet auf vier Jahre) und anschließend der "Universitätsassistent" (befristet auf vier bis sechs Jahre). Anschließend kann man eine Professur anstreben, entweder als auf maximal sieben Jahre befristeter "Vertragsprofessor" oder als unbefristeter "Universitätsprofessor". Für UniversitätsassistentInnen soll zusätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, unbefristeter "Staff Scientist" zu werden. Diese neue Personalkategorie soll der Abdeckung von Funktionen dienen, die eine kontinuierliche Betreuung durch entsprechend qualifizierte Personen erfordert.
Der Entwurf sieht vor, den Beamtenstatus für Hochschullehrer abzuschaffen, neueintretende Uni-Lehrer nur noch nach dem Vertragsbedienstetentrecht anzustellen und die Personalbestellung vom Bildungsministerium zu den Universitäten, vor allem zum Rektor, zu verlagern. Universitätslehrer sollen künftig ein "All-Inclusive-Gehalt" ohne Zulagen und Biennalsprünge erhalten. Alle Leistungen, auch die der derzeit schon Beschäftigten, sollen alle fünf Jahre evaluiert werden.
Für junge Akademiker ist mit dem "Wissenschaftlichen Mitarbeiter" ein besonderes Rechtsverhältnis zum Erwerb des Doktorats vorgesehen. Das Dienstverhältnis als Assistent soll nur über eine Bewerbung und bei entsprechender Qualifikation zugänglich sein. Nach Auslaufen dieses Dienstverhältnisses sollen durch eine ausreichende Anzahl befristeter und unbefristeter Vertragsprofessorenstellen die Chancen eines Wissenschaftlers (Künstlers) auf eine erfolgreiche Bewerbung um eine Professorenstelle und damit auf einen weiteren Verbleib an der Universität (Universität der Künste) gewahrt bleiben. In der Übergangszeit bis zur Vollrechtsfähigkeit der Universitäten und Universitäten der Künste kann von der Planstellenbewirtschaftung abgegangen und können frei werdende Arbeitsplätze in einem System von Personalpunkten erfasst werden.
Die Alters- und Invaliditätsversorgung der vertraglich bediensteten Universitätslehrer wird sich nach dem ASVG richten. Außerdem soll sie mit Leistungen aus einer Pensionskasse ausgestattet werden, deren Details die Sozialpartner noch aushandeln werden.
Darüber hinaus enthält die Novelle zahlreiche Änderungen bzw. Klarstellungen im Bereich des öffentlichen Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes, unter anderem eine Anpassung an das EuGH-Erkenntnis über den Vorrückungsstichtag bei Vordienstzeiten in Gebietskörperschaften anderer EWR/EU-Mitgliedstaaten. Die im Entwurf enthaltene Regelung wird für alle Bedienstetengruppen vorgenommen und erfasst auch bereits bestehende Dienstverhältnisse, für die der Vorrückungsstichtag rechtskräftig festgelegt ist. Außerdem wird die bei einem Gemeindeverband geleistete Dienstzeit mit Dienstzeiten bei Bund, Ländern oder Gemeinden gleichgestellt und Beamten, die länger als sechs Monate auf einem höherwertigen Arbeitsplatz eingesetzt werden, generell die Ergänzungszulage zuerkannt (636 d.B. ).
INSOLVENZ-AUSFALLGELD-FONDS SERVICE GMBH
Die Bundesregierung will die Insolvenz-Entgeltsicherung effektiver gestalten und deren Serviceorientierung verstärken. Ihr diesbezüglicher Gesetzentwurf sieht eine Ausgliederung aus der Ministerialverwaltung und die Gründung einer Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH (IAF-Service GmbH) vor. Dabei können Synergiepotenziale genutzt werden, zumal der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bisher im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet war, der Vollzug der Insolvenz-Entgeltsicherung aber zum Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ressortierte. Die Bundesregierung hält es für möglich, den Zeitraum von der Antragstellung bis zur bescheidmäßigen Zuerkennung des Insolvenz-Ausfallgeldes erheblich zu verkürzen, übergangene Forderungen gegen insolvente Unternehmen rascher und effizienter geltend zu machen und einen - marktwirtschaftlichen Gepflogenheiten entsprechenden - Zinsendienst (Stundungszinsen) einzuführen (666 d.B. ).
EU-ANPASSUNGEN IM GÜTERBEFÖRDERUNGSGESETZ
Im Rahmen weiterer EU-Anpassungen des Güterbeförderungsgesetzes soll hinsichtlich der Konzessionen von der Unterteilung in Güternah- bzw. Güterfernverkehr ab- und zur Unterteilung in innerstaatlichen bzw. grenzüberschreitenden Verkehr übergegangen werden. Zudem wird der grenzüberschreitende Güterverkehr klarer geregelt. Als Grenze für das freie Gewerbe sollen statt der 600 kg Nutzlast künftig 3,5 t als höchstzulässiges Gesamtgewicht von Kraftfahrzeug und Anhänger gelten, um alle Fahrzeuge, die mit einer Lenkberechtigung der Klasse B gelenkt werden dürfen, dem freien Gewerbe zu unterstellen. Durch die Abschaffung der LKW-Tafeln und der Werkverkehrskarten wird Verwaltungsaufwand eingespart. Die Verfolgung von Verstößen gegen die Ökopunkte-Verordnung wird durch die Möglichkeit erleichtert, den Unternehmer als Täter zu verfolgen und die Sicherheitsleistung beim Lenker als seinem Vertreter einzuheben. Der Strafrahmen für Lenker-Delikte wird gesondert geregelt, wobei die derzeitige Mindeststrafe von 20.000 entfallen soll (668 d.B. ).
1. EURO-UMSTELLUNGSGESETZ - BUND
Durch die Novellierung von zahlreichen Bundesgesetzen sollen - mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 - die noch nicht angepassten Schillingangaben in Euroangaben umgewandelt werden. Davon betroffen sind die Bereiche Finanzen, Inneres, Justiz, soziale Sicherheit und Generationen sowie Wirtschaft und Arbeit. (621 d.B. )
(Schluss)
Stichworte
Format
Links
- 625 d.B. - 25. Novelle zum GSVG
- 629 d.B. - 2. Ärztegesetz-Novelle
- 627 d.B. - 28. Novelle zum B-KUVG
- 621 d.B. - 2. EURO-Finanzbegleitgesetz, Euro-Anpassungsgesetz-BMI, 2. Euro-Justiz-Begleitgesetz - 2. Euro-JuBeG, 1. Euro-Umstellungsgesetz - Bund
- 626 d.B. - 24. Novelle zum BSVG
- 624 d.B. - 58. Novelle zum ASVG
- 628 d.B. - Apothekerkammergesetz 2001
- 666 d.B. - IAF-Service GmbH gegründet wird
- 668 d.B. - Güterbeförderungsgesetz 1995
- 636 d.B. - Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten