Parlamentskorrespondenz Nr. 754 vom 08.11.2001
REGIERUNGSVORLAGEN
WEITERE UMSETZUNG DER ANTI-DOPING-KONVENTION
Eine von der Regierung eingebrachte Vorlage (777 d.B.).
sieht eine Reihe von Änderungen bei insgesamt fünf Gesetzesmaterien aus dem Gesundheitsbereich vor (Novellierung des Arzneimittelgesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes, des Apothekengesetzes, des Medizinproduktegesetzes und des Arzneibuchgesetzes).
Im Rahmen des vorliegenden Gesetzesvorhabens sollen vor allem die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Umsetzung der von der Republik Österreich ratifizierten Anti-Doping-Konvention des Europarates geschaffen werden, heißt es im Vorblatt. In einem umfassenden Ansatz werden zusätzlich zu den weiterhin bestehenden Sanktionsmöglichkeiten der Sportverbände Maßnahmen zur Verhinderung des missbräuchlichen Einsatzes von Arzneimitteln zu Dopingzwecken getroffen (z.B. Aufnahme expliziter Verbotstatbestände).
In der Vorlage wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Dopingmitteln (z.B. anabole Steroide und Wachstumshormone) nicht auf den Spitzensport beschränkt ist. Sportmediziner schätzen die Anzahl der Anwender im Bodybuildingbereich z.B. in Deutschland auf mindestens 100.000 Personen. Es soll mit den vorgeschlagenen Bestimmungen jedoch kein umfangreiches und eigenständiges Doping-Recht geschaffen werden, das auch die Bestrafung des einzelnen Anwenders regelt; diese Aufgabe, wie etwa der Ausschluss eines Doping-Sünders von den Wettkämpfen, soll auch weiterhin den Sportverbänden überlassen werden.
Einen weiteren wesentlichen Schwerpunkt des Gesetzesvorhabens bildet die Aufnahme expliziter Regelungen für das Inverkehrbringen von parallelimportierten Arzneispezialitäten. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH dürfen derartige Importe nicht verhindert werden, sondern nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die für den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig sind und gleichzeitig den innergemeinschaftlichen Handel möglichst wenig hemmen. Auf Basis dieser Regelung wird in Österreich das Inverkehrbringen dieser Produkte von einer "Genehmigung für den Parallelimport" abhängig gemacht und somit dem Sicherheitskonzept des Arzneimittelgesetzes entsprochen.
Überdies sieht die Vorlage die Schaffung der Unterlassungsklage für Verstöße gegen die Arzneimittelbestimmungen, eine Änderung der Abgabebefugnisse der Anstaltsapotheken (Apothekengesetz), eine Konkretisierung der Bestimmungen über die Medizinproduktewerbung im Zusammenhang mit den medizinproduktrechtlichen Vertriebsregelungen (Medizinproduktegesetz) sowie die Euro-Umstellung im Arzneibuchgesetz vor.
Zur Erreichung einer signifikanten Wirkung der geplanten Doping-Überprüfungen werden die Mehraufwendungen des Bundes im ersten Jahr für Hard- und Software zum Aufbau einer entsprechenden Datenbank beim Österreichischen Anti-Doping-Comité rund 2 Mill. S betragen. Die laufenden jährlichen Kosten wurden ebenfalls mit 2 Mill. S angesetzt. Dieser Schätzung liegt folgender Kontrollumfang zugrunde: ca. 80 Überprüfungen, wobei bei jeder ungefähr 5 Proben genommen werden (eine Probe ist mit ca. 5.0000 S, inklusive aller Nebenkosten anzusetzen).
SCHUL- UND HOCHSCHULSTATISTIK SOLLEN AUF NEUESTEN STAND GEBRACHT WERDEN
Mit der Vorlage eines Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen sollen die rechtlichen Voraussetzungen für zentrale- und dezentrale Register geschaffen werden, welche als Grundlage für Planung, Steuerung, die Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und Statistik sowie registergestützte Zählungen zum Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung dienen. Die bislang erstellte Statistik "Schulen und Hochschulen" kann auf Grund des neuen Bundesstatistikgesetzes und der Ausgliederung des Statistischen Zentralamtes nur mehr bis Ende 2002 fortgeführt werden.
Den Gründungsdatenbestand für ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung wird die Volkszählung 2001 liefern. Künftig sollen dann nur mehr aus Registern erstellte Bildungsstatistiken Aufschluss über Bildungsabschlüsse geben. Wie die Erläuterungen der Regierungsvorlage ausführen, seien zentrale und dezentrale Register unter anderem auch für die Beurteilung der Effizienz des gesamten Bildungsbereichs bedeutsam. Darüber hinaus sei auch auf die Anforderungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung Bedacht zu nehmen, da etwa das zu veranschlagende Volumen an Ausgabenermächtigungen für Transferleistungen nur auf Basis der vorhandenen Schülerzahlen ermittelt werden könne. Das Ausmaß der Lehrer-Planstellen bedinge das Ausmaß an Lohnzulagen, womit auch die Faktoren "Volkseinkommen" und "verfügbares Leistungsvolumen" im Sinne der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung angesprochen seien.
Konkret regelt das Gesetz "die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden an Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens und die Erstellung von Bildungsstatistiken" (§1). Die automationsunterstützt zu verarbeitenden schüler- und studierendenbezogenen Daten werden taxativ aufgezählt, die dann sowohl in einer Gesamtevidenz der SchülerInnen als auch einer der Studierenden Eingang finden. Als Identifikator für den Registeraufbau und die Registerzählung soll die Sozialversicherungsnummer in Ermangelung einer derzeit verfügbaren allgemeinen Personenidentifikationsnummer fungieren. Im Sinne des Datenschutzes soll jedoch eine nicht-rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer in den Gesamtevidenzen erfolgen. Die Abfrageberechtigungen werden vom zuständigen Minister den im Gesetz definierten Einrichtungen nur insoweit erteilt werden, als dies zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist, die diese Einrichtungen zu erfüllen haben.
Darüber hinaus wird auch eine Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtungen des Bundes zu führen sein. Weiters normiert das Gesetz, dass die "Statistik Österreich" jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen hat. Sie hat auch jährlich ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung, ebenfalls regional gegliedert, zu führen. (832 d.B.)
KRANKENSCHEIN ADE! - COUNTDOWN FÜR DIE CHIPKARTE
"PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT" DER DIENSTNEHMER UND DIENSTNEHMERINNEN SOLL DIE BEIDEN PENSIONSVERSICHERUNGEN FÜR ARBEITER UND ANGESTELLTE ABLÖSEN
Im Rahmen der letzten Änderung der Sozialversicherungsgesetze blieben viele notwendige Anpassungen an die Rechtsentwicklung sowie erforderliche Rechtsbereinigungen unberücksichtigt. Dies soll nun durch ein Gesetzespaket nachgeholt werden, das Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (59. Novelle), im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (26. Novelle), im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (25. Novelle), im Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (29. Novelle), im Notarversicherungsgesetz (10. Novelle) und im Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (12. Novelle) vorsieht.
Hinter dieser allgemeinen Formulierung in den erläuternden Bemerkungen zu den gegenständlichen Regierungsvorlagen verbergen sich dennoch nicht unwesentliche Neuerungen für die Versicherten und das Sozialversicherungssystem.
So sollen die beiden Pensionsversicherungsanstalten der Arbeiter und der Angestellten zusammengeführt werden zur "Pensionsversicherungsanstalt" (der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen), die als Rechtsnachfolgerin jener ab 1. Jänner 2003 fungieren soll. Bereits mit 1. Jänner des kommenden Jahres soll ein Überleitungsausschuss seine Arbeit aufnehmen, der sich aus den Mitgliedern der Vorstände beider Versicherungsanstalten (27 Mitglieder) zusammensetzt. Dieser Überleitungsausschuss wird bis zur Konstituierung der neuen Verwaltungskörper die Geschäfte weiterführen. Durch die Synergieeffekte dieser Reform erwartet sich das Sozialressort Einsparungen beim Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand von rund 10%.
Darüber hinaus wird die Chipkarte nun endgültig den alten Krankenschein ersetzen. Wie die gesetzlichen Bestimmungen ausführen, sind auf die im ELSY-System verwendeten Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 anzuwenden. Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundeseinheitlich und als "Schlüsselkarten" zu gestalten, die die Authentifizierung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr ermöglichen. Damit ist auch klargestellt, dass mit dem Begriff "Schlüsselkarte" der Begriff "digitale Signatur" untrennbar verbunden ist. Die Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verwendet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY-Systems nicht unvereinbar ist.
Auf ausdrückliches Verlangen des/ der Betroffenen soll auch die Speicherung von Notfallsdaten gesetzlich zugelassen werden. Solche Eintragungen, aber auch Änderungen und Löschungen, dürfen nur auf der Basis gesicherter medizinischer Daten und nur durch entsprechend geschulte Personen unter besonderen Sicherheitsbedingungen ("Vier-Augen-Prinzip") erfolgen. Das Erheben, Verlangen, Annehmen oder sonstige Verwerten von den auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten für andere Zwecke als jene der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) ist verboten.
Weiters bringt das Gesetzespaket die Vereinfachung der Lohnverrechnung im §49 ASVG Glättungen der Euro-Beträge bei Aufwendungen des Dienstgebers zur Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer (von 290,69 auf 300 Euro) sowie hinsichtlich der unverzinslichen Dienstgeberdarlehen (diese dürfen nunmehr 7 300 Euro nicht übersteigen; bisher 7 267, 28 Euro) vorgenommen. Gemäß der Änderung zum Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger sollen unter Hinweis auf § 22 Z 1 lit b EStG die Entgelte für die Behandlung von PatientInnen der Sonderklasse steuerrechtlich zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gezählt werden. Diese Einkünfte werden gleichzeitig aus dem Entgeltbegriff des ASVG herausgenommen. Geringfügig beschäftigte "neue" Vertragsbedienstete werden vorübergehend in das ASVG einbezogen. Auch ist geplant, die Neuregelung der Sachleistungszuständigkeit bei mehrfacher Krankenversicherung bis Ende 2004 auszusetzen.
Unter den zahlreichen Änderungen finden sich auch die elektronische Abrechnung der vertragsärztliche Leistungen nach einheitliche Grundsätzen, die weitere Absenkung des fiktiven Ausgedinges bei der Ausgleichzulagenberechnung, auch der bargeldlose Zahlungsverkehr bei Leistungserbringung wird ermöglicht. Angehörigen von DienstnehmerInnen im Ausland, die auf Grund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld selbst krankenversichert sind, soll der Leistungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber gewahrt bleiben.
Außerdem soll ein Psychotherapiekonzept zur Vorbereitung des Abschlusses eines Psychotherapie-Gesamtvertrages erstellt werden; eingekaufte Schul- und Studienzeiten bzw. freiwillige Zahlungen zur Höherversicherung sollen im Fall der Aufnahme in eine öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berücksichtigt werden.
Allgemein wird der unzeitgemäße Begriff "Wartung" durch den Begriff "Pflege" ersetzt. Publikationen sollen in Zukunft ins Internet gestellt werden und nicht mehr in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" erscheinen, die ArGeSelbsthilfe soll in das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich aufgenommen werden. Weiters ist vorgesehen, den übergangsrechtlichen Kinderzuschuss auf 29,07 Euro monatlich anzuheben. (834 d.B. sowie zu 834 d.B.; 835 d.B. sowie zu 835 d.B; 836 d.B. sowie zu 836 d.B.; 837 d.B. sowie zu 837 d.B.; 838 d.B. sowie zu 838 d.B. und 839 d.B. sowie zu 839 d.B. (Schluss)
Stichworte
Format
Links
- 832 d.B. - Bildungsdokumentationsgesetz
- 839 d.B. und Zu 839 d.B. - Notarversicherungsgesetz 1972
- 836 d.B. und Zu 836 d.B. - 12. Novelle zum FSVG
- 838 d.B. und Zu 838 d.B. - 29. Novelle zum B-KUVG
- 834 d.B. und Zu 834 d.B. - 59. Novelle zum ASVG
- 835 d.B. und Zu 835 d.B. - 26. Novelle zum GSVG
- 837 d.B. und Zu 837 d.B. - 25. Novelle zum BSVG
- 777 d.B. - Arzneimittelgesetz, Rezeptpflichtgesetz, Apothekengesetz, Medizinproduktegesetz und Arzneibuchgesetz