Parlamentskorrespondenz Nr. 401 vom 04.06.2002

REGIERUNGSVORLAGEN

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NEUREGELUNG DES ABFERTIGUNGSRECHTES

Nach dem geltenden Abfertigungsrecht hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert und nicht durch Kündigung durch den Arbeitnehmer, verschuldete Entlassung oder ungerechtfertigten Austritt geendet hat.

Ein Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers besteht nach dem geltenden Abfertigungsrecht nur dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung kündigt.

Das geltende Recht führt dazu, dass jährlich nur etwa 160.000 Arbeitnehmer eine Abfertigung erhalten, das sind rund 15 % der jährlich beendeten Arbeitsverhältnisse.

Die Regierungsvorlage bringt nun eine gesetzliche Neuregelung des Abfertigungsrechtes. An die Stelle des bisherigen leistungsorientierten Abfertigungssystems tritt ein beitragsorientiertes System, in dem die Finanzierung der Abfertigung durch Beitragsleistung der Arbeitgeber im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens erfolgt.

Die Abfertigungsansprüche werden auf MV-Kassen (Mitarbeitervorsorgekassen) ausgelagert. Der Arbeitgeber hat einen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts an die gewählte MV-Kasse zu leisten. Der Abfertigungsanspruch wächst damit kontinuierlich an. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers setzt mit Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses ein, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Im Falle einer längeren Probezeit sind die Beiträge ab dem zweiten Monat nachzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gelöst wird. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich an die MV-Kasse.

Aufgrund der Neukonzeption der Abfertigung soll ein Anspruch auf Abfertigung grundsätzlich bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zustehen, ein Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung besteht allerdings nur bei den bisher anspruchbegründenden Beendigungsarten und bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren.

Das neue System gilt für nach dem 31.12.2002 abgeschlossene Arbeitsverhältnisse; für zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse ist die Möglichkeit der Vereinbarung des Übertritts vom "alten" in das "neue" Abfertigungsrecht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeben.

Diese MV-Kassen werden über eine Konzession nach dem Bestimmungen des Bankwesengesetzes verfügen. Für das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft wird ein eigener Konzessionstatbestand im BWG geschaffen. Als Sonderkreditinstitute werden die MV-Kassen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde unterliegen und zum Schutz der veranlagten Gelder auch in die Anlegerentschädigungseinrichtungen miteinbezogen. Für den Erhalt der verwalteten Gelder sind die Kassen verpflichtet, eine volle Kapitalgarantie zu übernehmen, die durch eine besondere Rücklage abgesichert ist.

Die Umsetzung des neuen Abfertigungssystems wird von steuerlichen Begleitmaßnahmen abgestützt: U.a. unterliegen die Einzahlungen an die Kasse keiner Versicherungssteuer, die aus dem eingezahlten Kapital erwirtschafteten Erträge sind bei der Kasse ertragsteuerfrei, die Leistungen der Kasse werden von der Umsatzsteuer befreit. Die Auszahlung von Abfertigungen als Kapitalbetrag zieht eine Besteuerung mit einem Steuersatz von 6 % nach sich; erfolgt eine Rentenauszahlung, so ist diese steuerfrei (gilt ab 2006). Freiwillige Abfertigungen sind in Hinkunft voll steuerpflichtig. (1131 d.B.)

FUND- UND PASSWESEN WERDEN AUF GEMEINDEORGANE ÜBERTRAGEN

Die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 beinhaltet vor allem die Neugestaltung des Fundrechtes einschließlich der Übertragung des Vollzuges von den Bundespolizeidirektionen auf die Bürgermeister zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges. Neu organisiert werden die Sicherheitsakademie (auch die (Grund)Ausbildung von Bediensteten des Innenressorts, die nicht im Bereich der Sicherheitsverwaltung tätig sind, sowie von Bediensteten der Bundesasylämter soll in der Sicherheitsakademie erfolgen) und die Ausbildung der Sicherheitsexekutive; der Zeugenschutz wird ausgedehnt, datenrechtliche Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes an das Datenschutzgesetz angepasst, ein Auskunftsrecht über erkennungsdienstliche Daten geschaffen und die rechtlichen Grundlagen für die Tarnung von Unterstützungsmaßnahmen bei der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen verbessert.

Des weiteren wird die DNA-Untersuchung auf vermisste Personen, aufgefundene Leichen sowie auf unverdächtige Personen, die Gelegenheit hatten, Spurenmaterial am Tatort zu hinterlassen, angewendet. Es wird auch eine Rechtsgrundlage für die Errichtung einer ADV-unterstützten Vollzugsverwaltung für Häftlinge und die Ermächtigung zur Errichtung eines Informationsverbundsystems geschaffen.

Ferner werden die Agenden des Passwesens von den Bundespolizeidirektionen auf die Bürgermeister übertragen. Außerdem wird eine Haftungsbeschränkung des Bundes in Bezug auf Personen- und Vermögensschäden, die von Sicherheitskontrollorganen am Flughafen verursacht werden, eingeführt und die Haftungsbefreiung der mit Sicherheitskontrollen auf den Flughäfen beauftragten Unternehmen gegenüber dem Bund bei leichter Fahrlässigkeit beseitigt. (1138 d.B.)

ZUSAMMENFÜHRUNG DER BUNDESSOZIALÄMTER IN EINE ORGANISATIONSEINHEIT

Inhalt des Bundessozialämterreformgesetzes ist die Zusammenfassung der 7 Bundessozialämter in eine Organisationseinheit, wobei für alle Länder eigenständige Landesstellen vorgesehen sind. Im Zuge der Neuordnung sollen Geschäftsfelder, die derzeit alle Bundessozialämter wahrnehmen, in Zukunft in einer Landesstelle zusammengefasst werden (z.B. Rentenbemessungen, Hereinbringen von Ausgleichstaxen).

Die einzurichtende Bundesberufungskommission für die Bereiche der Behindertenintegration und der Sozialentschädigung entscheidet in zweiter und letzter Instanz. Zu Mitgliedern der Kommission sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechts über besondere Erfahrungen verfügen.

Eine Änderung des Bundespflegegeldgesetzes sieht besondere Auszahlungsvorschriften und eine Vorschussregelung für Personen, die eine Familienhospiz in Anspruch nehmen, vor. (1142 d.B.)

(Schluss)