Parlamentskorrespondenz Nr. 639 vom 18.09.2002
REGIERUNGSVORLAGEN
ÄNDERUNG DES LEBENSMITTELGESETZES 1975
Die Änderung des Lebensmittelgesetzes soll dazu beitragen, bei geringfügigen Grenzwertüberschreitungen, z.B. betreffend Kontaminanten in Lebensmitteln, ein weiteres Inverkehrbringen der Ware hintanzuhalten. Die vorgesehenen Maßnahmen dienen der Sicherung einer einwandfreien Nahrung. Die EU-konforme Möglichkeit der Zurückziehung der Ware durch den Verfügungsberechtigten bleibt gewahrt. (1274 d.B.)
NEUE GRENZWERTE FÜR DEN KONDENSAT-, NIKOTIN- UND KOHLENMONOXIDGEHALT IM ZIGARETTENRAUCH
Inhalt des Tabakgesetzes ist die Umsetzung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der EU. Im Sinne dieser Richtlinie werden die Begrenzung des Kondensat (Teer)-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehaltes im Zigarettenrauch sowie die Angabe der diesbezüglichen Werte auf den Zigarettenpackungen, Art und Form der auf den Packungen von Tabakerzeugnissen anzubringenden Warnhinweisen und sonstigen Produktinformationen, aber auch die dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen periodisch zu übermittelnden Informationen über die Produkte der Tabakindustrie geregelt. Es beträgt ab 1.1.2004 die erlaubte Höchstmenge an Teergehalt 10 mg. Die Grenzwerte für den Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt werden mit 1,0 mg bzw. 10 mg je Zigarette fixiert.
Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der Vorderseite mit dem allgemeinen Warnhinweis "Rauchen kann tödlich sein" oder "Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu" versehen werden. Auf der anderen Breitseite der Packung muss es einen ergänzenden Warnhinweis wie "Raucher sterben früher" oder "Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs" oder "Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben" geben. Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der Vorderseite der Packung den Warnhinweis "Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig" tragen.
Die Bestimmungen der Richtlinie sind bis spätestens 30. September 2002 innerstaatlich umzusetzen. Zigaretten, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September 2003 vermarktet werden, andere Tabakerzeugnisse bis zum 30. September 2004. (1281 d.B.) (Schluss)