Parlamentskorrespondenz Nr. 141 vom 20.03.2003

DER ÖSTERREICHISCHE EINFLUSS AUF DIE VERFASSUNGSENTWICKLUNG IN JAPAN

Wien (PK) - Zu einem rechtshistorischen Symposion über "die österreichischen Einflüsse auf die Modernisierung des japanischen Rechts" lud heute der Dritte Präsident des Nationalrates Dipl. Ing. Thomas Prinzhorn in Zusammenarbeit mit dem Ludwig-Boltzmann-Institut für vergleichende Rechtssystemforschung. Der Themenbogen spannte sich von Lorenz Stein und dessen Einfluss auf den Verfassungsstaat des Meiji-Japans Ende des 19. Jahrhunderts über den mitteleuropäischen Parlamentarismus und die Entstehung des japanischen Parlamentarismus bis hin zur Bedeutung Hans Kelsens allgemein sowie hinsichtlich der japanischen Verfassungswissenschaft. Die Vorträge wurden von namhaften japanischen und österreichischen Verfassungsjuristen und Rechtshistorikern gehalten: Kazuhiro Takii, Makoto Ohishi, Atsushi Takada, Manfried Welan, Wilhelm Brauneder und Theo Öhlinger.

Der Präsident des Nationalrates Andreas Khol hieß als Hausherr die Teilnehmer des Symposions sowie den japanischen Botschafter Hiroshi Hashimoto bei dieser "kleinen, aber feinen wissenschaftlichen Veranstaltung", wie er sich ausdrückte, herzlich willkommen. Die Tagung beleuchte, so Khol, ein interessantes Spezialkapitel der österreichischen Rechtsgeschichte. So habe er zum Beispiel nicht gewusst, dass das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht Österreichs großen Einfluss auf Japan hatte. Khol unterstrich die engen Beziehungen Österreichs zu Japan, vor allem auf kulturellem Gebiet, lange bevor Japan zur industriellen Großmacht aufgestiegen ist. Um 1900 habe es sogar eine Japan-Begeisterung in Österreich gegeben, was auch Einfluss auf die Ausdruckssprache Gustav Klimts gehabt habe, was man bei der Betrachtung seiner Bilder im Oberen Belvedere nachvollziehen könne. Er, Khol, sei auch stolz darauf, dass so viele Japanerinnen und Japaner in Österreich ein Kunststudium aufgenommen haben.

Der japanische Botschafter Hiroshi Hashimoto bestätigte ebenfalls die exzellenten Beziehungen zwischen beiden Ländern und ergänzte, dass dieses Seminar einen weiteren wichtigen Beitrag zu deren Intensivierung darstelle. Dieses Kapitel der Rechtsgeschichte zeige, wie sehr Japan von Europa und Österreich vor dem Ersten Weltkrieg beeinflusst worden war, und dass dieser Einfluss geholfen habe, Japan zu modernisieren und zu demokratisieren.

Wilhelm Brauneder machte auf die Tatsache aufmerksam, dass man nur selten in der Geisteswissenschaft etwas vollkommen Neues entdecke. Eine solche Überraschung sei der Einfluss Lorenz von Steins auf die Verfassungsentwicklung in Japan gewesen, wie japanische Wissenschafter herausgefunden hätten.

JAPANISCHE "PILGERFAHRTEN" ZUM ÖSTERREICHISCHEN STAATSWISSENSCHAFTER LORENZ VON STEIN (1815-1890)

Im ersten Referat des Symposions widmete sich Kazuhiro Takii daher dem Staatswissenschafter Lorenz von Stein, der in der letzten Hälfte des 19. Jahrhunderts an der Universität Wien unterrichtete. Während es diesem nicht gelungen sei, in Wien seine Schule zu errichten, fand dessen Arbeit in den Jahren um 1880 große Anerkennung in Japan, sodass es sogar zu einem Phänomen der "Stein-Pilgerfahrten" gekommen sei. Auf diese Weise habe auch Hirobumi Ito 1882 Stein in Wien getroffen und dessen Thesen bei der Bildung des japanischen Verfassungsstaates Ende des 19. Jahrhunderts einfließen lassen.

Nach seiner Rückkehr im August 1883 habe sich Ito zunächst mit der Reform des Kaiserhauses beschäftigt, um eine Unterscheidung zwischen dem Kaiser und der Regierung zu ermöglichen, was als ein großer Schritt zur Konstitutionalisierung des Kaisertums gewertet werden könne. Im Dezember 1885 sei eine große Reform der Verwaltungsorganisation vorgenommen worden, was die Abschaffung des traditionellen Adelsherrschaftssystems und die Einführung des modernen Kabinettsystems zur Folge hatte. 1886 schließlich wurde eine neue Ordnung für die kaiserliche Universität erlassen, was nicht nur eine Erneuerung des höheren Bildungssystems, sondern auch wissenschaftspolitische Maßnahmen sowie ein Ausbildungssystem für Beamte zum Ziel hatte.

Der evolutionäre Charakter von Steins Staatslehre liege in dessen Sicht vom Staatswesen, das er als eine eigene Persönlichkeit begriffen habe, welche ihren eigenen Willen bestimme und diesen dann vollziehe. Der ersten Funktion, dem Willen, werde daher das Prinzip der Verfassung beigemessen, der zweiten das der Verwaltung. Aus diesen beiden Prinzipien setze sich die Verfassung im weiteren Sinne zusammen. Nach Auffassung Steins sollte die Verwaltung im Zentrum des organischen Wesen des Staates liegen, da sie ein reibungsloses Funktionieren des Konstitutionalismus ermöglichen soll. Eine solche Verwaltung setze ein selbständiges Beamtentum, als Träger der Regierung voraus. Während Stein der Verfassung die Funktion der Stellung und der Formierung der Volksvertretung zuordne, sehe er die Verwaltung als ein Prinzip des Dynamismus, bemerkte Takii.

ÖSTERREICH/CISLEITHANIEN ALS VERFASSUNGSSTAAT

Univ.-Prof. Manfried Welan leitete sein Referat mit einem Blick in die Geschichte des großen Reiches ein, von dem Österreich herstammt, wobei er die Reformen Maria Theresias und Josephs II. skizzierte und  die großen Gesetzeswerke für das bürgerliche Recht und das Staatsrecht als erste Schritte zum Rechtsstaat bezeichnete. Auf die Dezemberverfassung des Jahres 1867 eingehend beschrieb Welan das Bündel von Staatsgrundgesetzen, vor allem jenes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, das bis heute gilt, aber auch die Schaffung der großen Kontrolleinrichtungen, des Reichsgerichtes, des Verwaltungsgerichtshofes und er erinnerte an die Schaffung des Rechnungshofes durch Maria Theresia.

Dann lud Manfred Welan die Teilnehmer des Symposions zu einer Rundschau auf dem Heldenplatz ein, wo der Aufbau des Verfassungsstaates architektonisch umgesetzt worden sei. Welan beschrieb die Bauidee des kaiserlichen Forums mit der Hofburg, die sich über den Heldenplatz hinaus mit der Idee des bürgerlichen Forums zu einer Architektur der österreichischen Verfassung verwirklicht habe. Der Heldenplatz und seine Umgebung sei ein Freilichtmuseum von Recht und Staat, der den für die österreichische Verfassungsgeschichte charakteristischen Ausdruck in den goldenen Lettern auf dem äußeren Burgtor findet: Iustitia fundamentum regnorum - Recht und Gerechtigkeit sind die Grundlage der Staaten. Es habe seinen guten Sinn, dass dieser Satz der Stätte der Macht, der obersten Vollziehung, Hofburg und Ballhausplatz, gegenüber steht, sagte Welan.

Iustitia fundamentum regnorum - die Antworten auf die Frage, was die Gerechtigkeit sei, füllen Bibliotheken, sagte Welan und ging auf den größten österreichischen Rechtsdenker Hans Kelsen ein, der einen geistesgeschichtlichen Streifzug durch Gerechtigkeitslehren mit der Antwort geschlossen habe, dass er nicht wisse, was absolute Gerechtigkeit sei und sich daher zu einer relativen bekannte.

Heute residieren in der neuen Hofburg seine Majestät das Buch, alte Kulturen und internationale Konferenzen. Die österreichische Nationalbibliothek, ein Teil des kunsthistorischen Museums und ein Konferenzzentrum fanden hier ihr Heim. Der Kulturstaat Österreich zeigt sich hier wie so oft von seiner repräsentativen Seite.

Die alte Stadt hatte sich organisch entwickelt. Das konstitutionelle Wien dagegen war wie die österreichische Konstitution geplant. Die geplante Rationalität stand gegen das organisch Gewachsene. Wie in der Verfassung der Kompromiss zwischen Monarch und Bürgertum seinen normativen Niederschlag fand, so vereinigten sich in der Planung des Heldenplatzes und der Ringstraße monarchische, militärische Erwägungen einerseits und bürgerlich-liberale Repräsentationswünsche andererseits. Als Ort der politischen Repräsentation wurden Ringstraße und Heldenplatz auch Ausdruck der österreichischen Staatsidee. Staat und Recht, Rechtsstaat und Staatsrecht, Parlament und Gesetzgebung, Verwaltung und Selbstverwaltung, Gesetz und Gerichtsbarkeit – sie blieben Konstanten wie Kunst und Wissenschaft, Universität und Theater.

Das Parlament sei von Theophil Hansen als griechischer Tempel gestaltet worden, weil die Griechen "die ersten waren, die Freiheit und Gesetzmäßigkeit über alles liebten". Vor dem Parlament stehe keine Freiheitsstatue, das wäre eine zu starke Erinnerung an die Revolution von 1848 gewesen, sie symbolisiert die Einheit von Politik und Rationalität, es gehe um die Rationalisierung der Macht in einer neuen Gewaltenteilung.

Manfried Welan zitierte dann Karl Renner, der den alten Reichsrat der Monarchie mit der Völkerbundversammlung und sogar mit der UNO verglichen habe, weil in ihm 516 Repräsentanten von acht Nationen und 17 Königreichen und Ländern tätig waren. Sie haben ein kleines Europa der Regionen gebildet, das funktioniert habe. Und schließlich unterstrich Welan die Bildung als einen wesentlichen Teil der österreichischen Staatsidee, wobei er den Rektor der 1867 gegründeten Franz-Josephs-Universität in Czernowitz zitierte, Tomaczuk, der sagte: "Die österreichische Staatsidee ist das österreichische Bildungssystem".

CHLUMECKY UND DIE ENTSTEHUNG DES JAPANISCHEN PARLAMENTARISMUS

Im nächsten Referat ging Prof. Dr. iur. Makoto OHISHI auf die Rolle des österreichischen Politikers Chlumecky bei der Entstehung des japanischen Parlamentarismus ein. Der damalige Vizepräsident des Abgeordnetenhauses, Johann Freiherr von Chlumecky, wird in der als autoritär bekannten, offiziellen kaiserlichen Chronik „Die Ära des Kaisers Meiji“ namentlich erwähnt: „Dem Vizepräsidenten des österreichischen Abgeordnetenhauses, Johann Ritter von Chlumecky, wurden der Verdienstorden erster Klasse sowie der große Kordon der aufgehenden Sonne verliehen..."

Schaffung eines Parlamentarismus nach deutschem Vorbild

Die größte Aufgabe des neuen Nippon im Jahre 1867 war es, die Voraussetzungen für einen modernen Staat nach europäischem Vorbild zu schaffen und eine konstitutionelle Monarchie aufzubauen. 1883 besuchte eine japanische Delegation Preußen und Österreich, um sich durch Rudolf von Gneist und Lorenz von Stein die Staats- und Verfassungslehre näher erläutern zu lassen. Als Grundausrichtung wurde festgelegt, dass die Verfassung neben dem kaiserlichen Hausgesetz, welches u.a. Thronfolge und sonstige kaiserliche Familienangelegenheiten regelte, gesondert erfasst werden und nur die Umrisse des Staatssystems mit kompakten und klaren Worten darstellen sollte, um eine materiell dynamische Interpretation zuzulassen.

DAS "PARLAMENTS-GUTACHTEN" VON CHLUMECKY

Von großem Einfluss sei das „Gutachten zur Erlassung der japanischen Verfassung“ von Chlumecky gewesen, welches im Dezember 1887 im Auftrag der japanischen Regierung erstellt wurde, meinte Ohishi. Dieses umfangreiche Rechtsgutachten war mit zahlreichen verschiedenen Ansätzen bestückt, die man in acht Punkten zusammenfassen kann: Entsendung der Abgeordneten aus dem Präfekturenrat, passives Wahlrecht für Männer über 30, Erhöhung der legitimierenden Steuerbetragsgrenze, kaiserliche Ernennung der Präsidenten, Verstärkung der Disziplinärgewalt des Präsidenten, Anordnung der Geschäftsordnung in Gesetzesform, Gewährung des Gesetzesvorschlagsrechts für das Parlament, Festlegung der durch Gesetz regelbaren Angelegenheiten, Installierung der mit der Verfassung parallel geltenden Gesetze. Obwohl schließlich die kaiserliche Ernennung der allerersten Parlamentspräsidenten und das kaiserliche Entscheidungsrecht über die interne Geschäftsordnung wieder gestrichen wurden, trug das Parlamentsgesetz trotzdem den Stempel Chlumeckys.

Zusammenfassend könne man sagen, meinte Ohishi, dass die Verdienste Chlumeckys sich nicht nur auf die kodifikationstechnische Ebene der Verfassung und des Parlamentsgesetzes beschränken, sondern bis zur Übermittlung lebendiger, praktischer Weisheiten aus seinen eigenen Erfahrungen als Vizepräsident des Abgeordnetenhauses an die damaligen Schlüsselpersonen in der japanischen Konstitutionierungsperiode reichten.

MITTELEUROPAS PARLAMENTARISMUS

Univ.-Prof. Dr. Wilhelm BRAUNEDER knüpfte in seinen Ausführungen an die Bemerkung von Ohishi, durch den politischen Umsturz 1881 in Japan habe sich das preußische Modell gegen das englisch-französische Modell durchgesetzt, an. Brauneder erläuterte vorerst das englisch-französische Modell, wies darauf hin, dass es bei diesem Modell nur eine politische Potenz gegeben habe. Der Referent fügte an, eine einzige politische Potenz habe es 1885 nur in der Schweizer Eidgenossenschaft gegeben; die Regierung sei als Parlamentsausschuss konstruiert gewesen.

Das preußisch-österreichische Modell sei die konstitutionelle Monarchie gewesen und habe zwei politische Potenzen gekannt: den Monarchen mit dem Ministerrat sowie das Parlament. Da Brauneder den Teilnehmern dieses Symposiums in der Mittagspause die Sehenswürdigkeiten des Parlaments zeigen wird, sah er sich im Rahmen seines Referates dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Zweiteilung zwischen Herren- und Abgeordnetenhaus aus Preußen stamme, wo sowohl das Herren- als auch das Abgeordnetenhaus in einem eigenen Gebäude untergebracht war; auch in Österreich gab es Pläne, das Herrenhaus in der Nähe der Oper und das Abgeordnetenhaus im Parlamentsgebäude unterzubringen. Warum man diese Pläne letztendlich nicht umgesetzt habe, erläuterte Brauneder nicht.

Überleitend zur parlamentarischen Monarchie sprach Brauneder davon, dass Belgien der Prototyp der parlamentarischen Monarchie sei, der parallele Versuch, 1848/49 den Deutschen Bund umzuwandeln, sei gescheitert. Grund dafür war laut Brauneder, dass es bei der beabsichtigten Umwandlung des Deutschen Bundes keine tabula rasa, wie man sie in Belgien gemacht habe, gegeben habe.

Als wesentlich erachtete Brauneder in seinem Überblick die konstitutionelle Monarchie, in der die traditionelle monarchische Gewalt mit der "mehr oder weniger breiten" Volksvertretung verbunden war. Alle konstitutionellen Monarchien wurden später parlamentarische Monarchien, so Brauneder. Auffallend sei, dass Liechtenstein auf Initiative des Fürsten bei dem Modell der konstitutionellen Monarchie mit absolutistischen Einschlägen bleiben will. Im Hinblick auf Japan meinte der Professor der Rechtsgeschichte abschließend, für Japan sei die konstitutionelle Monarchie auf Basis des preußisch-österreichischen Modells "angemessen".

HANS KELSEN UND DIE JAPANISCHE VERFASSUNGSRECHTSWISSENSCHAFT

Atsushi Takada brachte einen Überblick über die japanische Verfassungsrechtswissenschaft nach dem Zweiten Weltkrieg und unterstrich dabei den Einfluss Hans Kelsens auf den maßgeblichen japanischen Verfassungsrechtler Toshiyoshi Miyazawa. Er befasste sich in seinem Referat insbesondere mit der Auslegung der Grundrechte in der japanischen Verfassungsrechtsdogmatik und mit der Rezeption der Demokratietheorie Kelsens in der Verfassungswissenschaft Japans. Atsushi Takada informierte weiters über den amerikanischen Einfluss auf die japanische Verfassungslehre, gab einen Abriss über die neuere Verfassungsentwicklung und skizzierte schließlich die Reform der japanischen Staatsstruktur im letzten Jahrzehnt.

HANS KELSEN IM WANDEL

In seinem Referat "Hans Kelsens im Wandel" unterstrich Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger (Universität Wien) zunächst die überragende Bedeutung Hans Kelsens: Kein anderer Jurist habe im 20. Jahrhundert vergleichbaren Einfluss auf das Verfassungsrecht ausgeübt. Kelsen hat an der Entstehung der Bundesverfassung von 1920 mitgewirkt, wobei seine Mitwirkung aber häufig überschätzt worden sei. Da die Bundesverfassung viele Väter habe, sei es nicht richtig, Kelsen den "Vater" des B-VG 1920 zu nennen. Hans Kelsen sei aber ein wichtiger Mitgestalter des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes von 1920 gewesen, sagte der Referent. 

Als Berater von Staatskanzler Renner legte Hans Kelsen mehrere Verfassungsentwürfe vor, gehörte mit Renner, Vizekanzler Fink und Staatssekretär Mayr dem vierköpfigen Komitee an, das im Auftrag der Staatsregierung im Mai/Juni 1920 an einem Verfassungsentwurf arbeitete und war Experte des Unterausschusses des Verfassungsausschusses, der vom 11. Juli bis zum 24. September 1920 den Text des B-VG formulierte. Von Hans Kelsen stammt der bemerkenswerte Satz, wonach das Recht vom Volke ausgeht sowie auch die Formulierung des Legalitätsprinzips, die das Verständnis von Gesetz und Verwaltung in Österreich bis heute präge, wie Öhlinger ausführte.

Als "persönliches Werk" Kelsens gilt die Verfassungsgerichtsbarkeit, wobei die Befugnis des VfGH, Gesetze von Amts wegen zu prüfen, auf Kelsen zurückgeht. Konzipiert als Schiedsrichter zwischen Bund und Ländern habe sich der VfGH aufgrund dieser Befugnis zu einem umfassenden Hüter der Verfassung und der Grundrechte weiterentwickelt. Außerdem hat der österreichische Verfassungsgerichtshof als das älteste Verfassungsgericht der Welt die Verfassungsentwicklung in Europa maßgeblich beeinflusst.

Mitgeprägt hat Kelsen die österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit aber auch durch seine streng positivistische Methode. Kelsen empfahl den Verfassungsrichtern, sich bei der Interpretation streng an den Wortlaut des Gesetzes und an den historischen Gesetzgeber zu halten sowie dem Verfassungsgesetzgeber Zurückhaltung gegenüber Termini wie "Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, Billigkeit, Sittlichkeit usw." zu üben. Denn es "versteht sich von selbst", so Kelsen wörtlich, dass es nicht "Sinn der Verfassung sein kann, durch den Gebrauch eines nicht näher bestimmten, so vieldeutigen Wortes wie jenes der Gerechtigkeit oder eines ähnlichen, jedes vom Parlament beschlossene Gesetz von dem freien Ermessen eines politisch mehr oder weniger willkürlich zusammengesetzten Kollegiums, wie es das Verfassungsgericht ist, abhängig zu machen".

WANDEL IM ÖSTERREICHISCHEN VERFASSUNGSRECHTSVERSTÄNDNIS

Dieser methodischen Linie sei der VfGH gefolgt, auch die Verfassungsrechtswissenschaft sei nach 1945 ganz auf diese methodische Linie eingeschwenkt, berichtete Öhlinger. Kelsens Reine Rechtslehre wurde - zum Teil missverstanden - zur Rechtfertigung eines eher naiven Gesetzespositivismus, wie er die österreichische Lehre und Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts in einer weit in das 19. Jahrhundert zurückreichenden Tradition kennzeichnet, der Kelsen am Anfang der Entwicklung seiner wissenschaftlichen Theorie eher kritisch gegenüberstand. Österreich hat sich mit der nahtlosen Fortsetzung dieser Tradition gegenüber jenem tief greifenden Wandel des Verfassungsverständnisses abgeschottet, der im übrigen Europa, vor allem in Deutschland, nach 1945 feststellbar ist. Ein Wandel, den Öhlinger mit einer Renaissance naturrechtlicher Vorstellungen, vor allem aber mit einer (Wieder-)Entdeckung der grundlegenden Werte und Ziele des "Verfassungsstaates" im Sinne der amerikanischen und französischen Revolution beschrieb.

Erst in den siebziger Jahren setzt auch in Österreich ein Wandel ein, der seit etwa 1980 auch in der Judikatur des VfGH feststellbar sei. Ein Anstoß dazu kam von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, der der VfGH bei der Auslegung der EMRK fast immer folgte. Die Kluft im Verständnis der einzelnen - sehr zersplitterten - Grundrechtsbestimmungen im österreichischen Verfassungsrecht vermied der VfGH, indem er die originär österreichischen Grundrechtsregelungen in ähnlicher Weise auslegt wie der EGMR die EMRK. Dieser freie, rechtsschöpferische – in Untertreibung "evolutiv" genannte – Stil des EGMR stehe in konträrem Gegensatz sowohl zum traditionellen naiven Gesetzespositivismus als auch zum kritischen Positivismus Kelsens.

Außerdem hat der VfGH auch das Potential der leitenden Prinzipien der Bundesverfassung, vor allem des rechtsstaatlichen Prinzips, entdeckt, das in konträrem Gegensatz zu Kelsen steht. Soweit die leitenden Grundsätze im Verfassungstext überhaupt formuliert werden, hat ihnen Kelsen explizit einen relevanten Rechtsinhalt abgesprochen. Das rechtsstaatliche Prinzip wird im Verfassungstext nicht genannt und es ist weder in Kelsens Kommentar noch in seinem Kurzlehrbuch des österreichischen Verfassungsrechts erwähnt. In der heutigen Judikatur des VfGH ist es dagegen von zentraler Bedeutung.

Durch diesen Wandel der Verfassungsrechtswissenschaft und der Verfassungsjudikatur habe Kelsen auch seine Rolle als "Übervater" des österreichischen Verfassungsrechts eingebüßt. Nach wie vor gebe es aber einen kleinen Kreis von Verfassungsrechtslehrern, die sich als Anhänger der Reinen Rechtslehre verstehen. So positiv Öhlinger den Methodenpluralismus in der Wissenschaft sieht, so problematisch sei er in der Judikatur. Denn es mache die Rechtsprechung unberechenbar, wenn sich in der Rechtsprechung des VfGH Elemente eines sehr formellen Verfassungsverständnisses neben sehr kühnen und phantasievollen Begründungen seiner Entscheidungen finden. Noch sei es dem VfGH nicht gelungen, eine überzeugende Synthese aus den verschiedenen methodischen Ansätzen zu finden, die er sich im Laufe seiner langen Geschichte angeeignet hat. Eine Rückkehr zu einem strikt Kelsenianischen Verständnis ist aber in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten. Auch aus dieser Sicht habe sich die Bedeutung Kelsens gewandelt, schloss Theo Öhlinger.

Das Symposion "Die österreichischen Einflüsse auf die Modernisierung des japanischen Rechts" wird am morgigen Freitag, dem 21. März 2003, um 9 Uhr im Wiener Juridicum, Schottenbastei 10-16, fortgesetzt. Teilnehmer können sich unter der Telefonnummer 43/1/406 73 61 anmelden. (Schluss)