Parlamentskorrespondenz Nr. 145 vom 24.03.2003

REGIERUNGSVORLAGEN

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MEHR SICHERHEIT FÜR VERSICHERTE

 

Eine Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle dient der Umsetzung von EU-Richtlinien, die auf die Erhöhung der Solvabilitätsspanne - das von voraussichtlichen Belastungen freie Eigenkapital eines Unternehmens, gerichtet sind. Zweitens geht es um einen Liberalisierungsschritt im Zusammenhang mit WTO-Forderungen und der aktuellen GATS-Verhandlungsrunde: Die steuerrechtliche Benachteiligung von Versicherungsverträgen, die in einem Drittstaat abgeschlossen werden, soll entfallen.

Die Solvabilitätsspanne soll insbesondere bei Versicherungsunternehmen mit größerem Geschäftsumfang erhöht werden, um zu verhindern, dass bei einem geringeren Neugeschäft das Risiko des bisherigen Geschäfts steigt. Bei einer maßgeblichen Änderung der Rückversicherungsverträge darf die Aufsichtsbehörde eine zu erwartende Erhöhung der Solvabilitätsspanne vorwegnehmen, um das Entstehen einer Deckungslücke zu verhindern. Zudem werden die Solvabilitätsbestimmungen bei der Errichtung einer Zweigniederlassung, der Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs oder der Übernahme eines Bestandes von einem ausländischen Versicherungsunternehmen verschärft (27 d.B.).

VERSTÄRKTER KAMPF GEGEN DIE FINANZIERUNG DES TERRORS

Nach dem 11. September 2001 hat die internationale Staatengemeinschaft dem Missbrauch des Bank- und Finanzwesens für kriminelle Zwecke und zur Terrorismusfinanzierung den Kampf angesagt. Eine Änderung der EU-Geldwäsche-Richtlinie sowie drei der acht Sonderempfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom Oktober 2001 machen Änderungen im Bankwesengesetz, im Glückspielgesetz, im Kapitalmarktgesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz und im Finanzmarktaufsichtsgesetz erforderlich. Im dazu vorliegenden Gesetzentwurf der Regierung werden die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002 neu geschaffenen Straftatbestände im Hinblick auf den Terrorismus berücksichtigt.

Das Wechselstubengeschäft wird wieder als konzessionspflichtiges Bankgeschäft normiert, um die Wechselstuben in die Aufsicht der Finanzmarktbehörde einzubeziehen. Da eine Vollanwendung des BWG auf Wechselstuben nicht notwendig ist, sollen für Wechselstuben Ausnahmen bei den Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften sowie bei den Vorschriften der Rechnungslegung und des periodischen Meldewesens sowie beim Erfordernis zweier hauptberuflicher Geschäftsleiter gelten (32 d.B.).

NEUE REGELN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INSOLVENZEN

EU-Richtlinien für die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen bzw. von Kreditinstituten sollen durch Änderungen im Bankwesengesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz und in der Konkursordnung umgesetzt werden. Außerdem sollen allgemeine Regelungen für die Auslandswirkung inländischer sowie für die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren geschaffen werden. Denn gegenwärtig kann ein in Österreich bestellter Masseverwalter nicht auf Vermögen im Ausland greifen und in Österreich werden nur in der EU eröffnete Insolvenzverfahren anerkannt.

Für die Eröffnung und Führung grenzüberschreitender Sanierungs- und Insolvenzverfahren über Versicherungsunternehmen bzw. Kreditinstitute soll grundsätzlich jener Staat zuständig sein, in dem das Unternehmen zugelassen wurde. Durchführung der Sanierungsmaßnahmen sowie die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Liquidationsverfahrens sollen sich nach dem Recht dieses Staates richten.

Bestimmungen über das anwendbare Recht, die internationale Zuständigkeit, die Einbeziehung ausländischen Vermögens in österreichische Verfahren sowie die Anerkennung ausländischer Verfahren zielen darauf ab, innerhalb der EU Insolvenzverfahren für alle Unternehmer und Nichtunternehmer wechselseitig anzuerkennen.

Darüber hinaus soll auch die Behandlung grenzüberschreitender Insolvenzen außerhalb der EU neu geregelt werden. Derzeit sind die Auslandswirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses ebenso wie die Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens in Österreich vom Bestehen entsprechender Staatsverträge abhängig. Fehlen solche Staatsverträge, kann ein Masseverwalter nicht auf Vermögen außerhalb der EU greifen. So ist es bislang etwa nicht möglich, das Vermögen eines Schuldners, das in der Schweiz liegt, in einen österreichischen Konkurs einzubeziehen. Nunmehr soll gelten, dass Auslandsvermögen generell in österreichische Konkursverfahren einzubeziehen sind und ausländische Insolvenzverfahren, die österreichischen vergleichbar sind, anerkannt werden (33 d.B.).

INTERNATIONALES ABKOMMEN GEGEN KINDERHANDEL UND KINDERPROSTITUTION

Die Regierung legt dem Nationalrat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie zur Ratifizierung vor. Mit diesem Fakultativprotokoll werden die im Übereinkommen verankerten Schutzbestimmungen für Kinder in diesen Bereichen ausgedehnt. Kinder sollen vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs, der Prostitution oder pornographischen Darbietungen und Darstellungen geschützt und der Verkauf und der Handel von Kindern zu einem beliebigen Zweck verhindert werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass nicht nur die Sex-Industrie und Organhandel, sondern auch der Wunsch nach billigen Arbeitskräften und die Kommerzialisierung der illegalen Adoption treibende Kräfte für den Kinderhandel sind. (18 d.B.) (Schluss)