Parlamentskorrespondenz Nr. 177 vom 03.04.2003

REGIERUNGSVORLAGEN

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MEDIATION IM ZIVILRECHT

Nach dem Vorbild des Eherechtes und des Kindschaftsrechtes soll die Mediation nun allgemein Eingang ins Zivilrecht finden. Ein Zivilrechts-Mediations-Gesetz (24 d.B.) schafft die gesetzlichen Grundlagen für die außergerichtliche Konfliktregelung und zielt dabei vor allem auf Qualitätssicherung ab. Geregelt werden in diesem Sinn die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Mediatoren in eine vom Justizministerium zu führende Mediatorenliste, aber auch die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen für Mediatoren. Beim Justizministerium wiederum soll ein Beirat für Mediatoren eingerichtet werden.  

STRAFPROZESSREFORM REGELT VORVERFAHREN NEU

Ein Entwurf einer Strafprozessreform war bereits in der letzten Gesetzgebungsperiode eingebracht worden, konnte aber infolge der vorzeitigen Beendigung des Legislaturperiode nicht mehr in parlamentarische Behandlung genommen werden. Der jetzt unverändert eingebrachte Entwurf (25 d.B.) hat die gänzliche Neuregelung des Verfahrens bis zur Einbringung der Anklage zum Inhalt. Demnach soll die gerichtliche Voruntersuchung entfallen, Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sollen in Zusammenarbeit - unter Leitung der Staatsanwaltschaft - in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren die Erhebungen durchführen. Die Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen werden in ihren inhaltlichen und rechtlichen Voraussetzungen exakt determiniert, auf kriminalistische Anweisungen wird verzichtet.

Was die Zuständigkeit von Anordnungen und Bewilligungen betrifft, wird je nach der Intensität des Grundrechtseingriffes und dem dadurch bedingten Rechtschutzbedürfnis festgelegt, ob die Maßnahme von der Kriminalpolizei von sich aus durchzuführen ist oder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft bzw. eine gerichtliche Bewilligung erfordert. Letzteres soll im wesentlichen überall dort der Fall sein, wo eine solche Bewilligung durch die Verfassung vorgeschrieben ist, z.B. bei Eigentumseingriffen, Hausdurchsuchungen oder beim Entzug der persönlichen Freiheit.

Der so genannte "Journalistenparagraph" (§ 56 StPO) wird durch den Entwurf auf besonders gravierende Verletzungen des Anspruchs auf Geheimhaltung personenbezogener Daten beschränkt, wobei nunmehr ein Hinweis auf eine konkrete Strafbestimmung entfällt.

Das Gericht hat nach den Intentionen der Regierungsvorlage im Ermittlungsverfahren die Berechtigung von Grundrechtseingriffen zu kontrollieren, Rechtsschutz gegen die Verweigerung von Verfahrensrechten zu bieten und solche Beweise aufzunehmen, die in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Zuständig für das Vorverfahren ist allein der Gerichtshof.

Der Beschuldigte soll seine Rechte ab der ersten gegen ihn gerichteten Ermittlung wahrnehmen und damit künftig schon bei seiner ersten Vernehmung einen Verteidiger beiziehen können. Den Opfern sollen weitergehende Recht zustehen als bisher den Privatbeteiligten. Sie können bei Entscheidungen der Staatsanwaltschaft auf Einstellung des Verfahrens auch deren Kontrolle durch das Oberlandesgericht verlangen. Bestimmten Geschädigten, z.B. Opfern von Sexualdelikten oder schweren Körperverletzungsdelikten, wird überdies im Fall der Bedürftigkeit das Recht auf Beigebung eines kostenlosen Rechtsvertreters eingeräumt.

"AUS" FÜR JUGENDGERICHTSHOF WIEN

Eine Änderung des Jugendgerichtsgesetzes bedeutet nun das "Aus" für den Jugendgerichtshof Wien. Alle bezirksgerichtlichen Agenden des Jugendgerichtshofes aus dem Straf- und Pflegschaftsbereich werden im Zuge einer Umstrukturierung auf die bestehenden Vollbezirksgerichte in Wien übertragen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien übernimmt die in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden strafrechtlichen Materien des Jugendgerichtshofes. Die besondere Ausbildung und Spezialisierung der Richter, die die Beschäftigung mit jungen Straftätern voraussetzt, bleibt durch Zuweisung zu eigenen Gerichtsabteilungen sichergestellt, betont die Regierungsvorlage in den Erläuternden Bemerkungen (26 d.B.)

KONKURSORDNUNG WIRD EU-KONFORM GESTALTET

Mit einer Novellierung der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden die genannten Rechtsbereiche dem europäischen Recht angepasst. Nach bisher geltendem Recht kann ein in Österreich bestellter Masseverwalter nicht auf im Ausland gelegenes Vermögen zugreifen, vielmehr ist der Schuldner verfügungsberechtigt. Umgekehrt werden in Österreich nur in der EU eröffnete Insolvenzverfahren anerkannt. Die Novelle, mit der zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden, enthält allgemeine Regelungen für die Auslandswirkung inländischer und die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren über Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute. (33 d.B.)

BESSERE EINBRINGUNGSERFOLGE DURCH MOTIVIERTE GERICHTSVOLLZIEHER

Durch ein Vollzugsgebührengesetz soll das System der bei Amtshandlungen von Gerichtsvollziehern anfallenden und diesen zukommenden Vollzugs- und Wegegebühren übersichtlicher gestaltet werden. Ziel der neuen Regelung ist eine Senkung des Verwaltungs- und Kontrollaufwandes der Gerichte sowie eine Vereinfachung für die Gläubiger. Parallel dazu wird durch Anpassungen in der Exekutionsordnung die Selbständigkeit des Gerichtsvollziehers auf das gesamte Fahrnisexekutionsverfahren und auf die übrigen Exekutionsmittel ausgeweitet. Eine motivationssteigernde Entlohnung der Gerichtsvollzieher, die den Einbringungserfolg stärker berücksichtigt, soll überdies zu einer effizienteren Gestaltung der Vollzüge und zu höheren Verwertungserlösen führen (39 d.B.)

URHEBERRECHTSSCHUTZ AUCH IM INTERNET

In Anpassung des österreichischen Urheberrechtes an die entsprechende EU-Richtlinie wird nun insbesondere die Nutzung von geschützten Werken im Internet geregelt. Ferner ist ein völlig neuer Rechtsschutz gegen die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, die die Verletzung von Rechten verhindern sollen, sowie für Kennzeichnungen zur elektronischen Rechteverwaltung vorgesehen. Darüber hinaus werden der Katalog der freien Werknutzungen überarbeitet und die Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung angepasst (40 d.B.).

INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN MIT PHILIPPINEN, MALTA UND LIBYEN

Abkommen zwischen Österreich und der Republik der Philippinen, der Republik Malta und der Großen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija regeln jeweils auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Förderung und den Schutz von Investitionen. Konkret geht es um die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage der Überweisungen und die Formen der Streitbeilegung. Die Abkommen beruhen auf den Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung, ausgenommen die Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen ergeben (34 d.B., 36 d.B. und 37 d.B.).

VORBEHALT ZUM WASHINGTONER ARTENSCHUTZÜBEREINKOMMEN

Seit 1982 ist Österreich Vertragspartei des Washingtoner Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Seit seinem EU-Beitritt im Jahr 1995 hat Österreich auch die diesbezüglichen Verordnungen der Europäischen Union - die nicht Mitglied des Washingtoner Artenschutzabkommens ist - anzuwenden. Um vor diesem Hintergrund eine einheitliche Durchführung dieses Übereinkommens in der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten, wird es als erforderlich bezeichnet, dass Österreich im Gleichklang mit 13 anderen EU-Staaten einen Vorbehalt einbringt. Bei der Einfuhr eines Exemplars des Altaiwiesels, des Hermelins, des Gelbbauchwiesels, des Sibirischen Feuerwiesels und bestimmter Varianten des Rotfuchses (vulpes griffithi, vulpes montana und vulpes pusilla) soll es nicht erforderlich sein, ein Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrgenehmigung jenes Staates vorzulegen, der diese Art einseitig unter Schutz gestellt hat (35 d.B.). (Schluss)