Parlamentskorrespondenz Nr. 403 vom 05.06.2003
DIE ABÄNDERUNGEN ZUM BUDGETBEGLEITGESETZ IM DETAIL
Wien (PK) - Der Abänderungsantrag zum Budgetbegleitgesetz, den die Koalitionsparteien heute Nachmittag im Budgetausschuss eingebracht haben, bringt im Bereich der Pensionsreform einige Entschärfungen im Vergleich zur Regierungsvorlage. So bleibt die Möglichkeit, bei langer Versicherungsdauer vor dem 65. Lebensjahr (Männer) bzw. vor dem 60. Lebensjahr (Frauen) in Frühpension zu gehen, nun doch noch bis zum Juni 2014 bestehen, wobei das Frühpensionsalter ab 2003 etappenweise pro Jahr um vier Monate angehoben wird. So wird zum Beispiel das frühestmögliche Pensionsantrittsalter im 2. Quartal 2008 für Männer 63 und für Frauen 58 sein, drei Jahre später (2. 2011) werden Männer bereits bis 64 und Frauen bereits bis 59 arbeiten müssen. Ursprünglich hätte die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bereits 2009 auslaufen sollen.
Die Ausweitung der Übergangsfristen gelten sowohl für das ASVG als auch für das BSVG und das GSVG.
Für alle Verluste, die aufgrund der Pensionsreform entstehen, wird eine Deckelung von 10 Prozent eingeführt. Zu diesem Zweck wird bei der Berechnung der Pensionshöhe ab 1. Jänner 2004 immer auch jene Pension berechnet, die dem/der Betroffenen nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage zugestanden wäre. Ist die Differenz zwischen "neuer" Pension und Vergleichspension größer als 10 Prozent, so gebührt die um 10 % reduzierte Vergleichspension.
Der Zeitraum für die Absenkung der Steigerungspunkte von 2 % auf 1,78 % pro Jahr wird von drei Jahren auf fünf Jahre ausgeweitet. Die Steigerungspunkte sind für die Berechnung der prozentuellen Pensionshöhe maßgeblich, bisher wurden nach 40 Versicherungsjahren 80 % erreicht, künftig sind dafür 45 Versicherungsjahre notwendig. Außerdem ist vorgesehen, dass Personen, die bereits 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension bzw. die Frühpension erfüllt haben, jedoch trotzdem weiterarbeiten, die höheren Steigerungspunkte bekommen.
Härtefälle, die sich ganz generell durch die neue Pensionsberechnung ergeben können, sollen im Wege der Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds hintangehalten werden.
LÄNGER ARBEITEN WIRD BELOHNT
Länger zu arbeiten wird durch die Abschaffung der bisherigen Limitierung der Pensionsleistung mit 80 % des errechneten Durchschnittsverdienstes attraktiver. Personen, die mehr als 45 Versicherungsjahre erworben haben, erhalten künftig zusätzliche Steigerungsbeträge.
Personen mit besonders langer Versicherungsdauer, die die sogenannte "Hacklerregelung" in Anspruch nehmen, müssen zwar nach wie vor Pensions-Abschläge (4,2 Prozent pro Jahr) in Kauf nehmen, gemäß Abänderungsantrag werden diese jedoch nicht vom Regelpensionsalter berechnet, sondern von dem für sie/ihn gemäß den Übergangsbestimmungen noch geltenden Frühpensionsalter.
Zudem können auch Personen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz versichert sind, die für Schwerarbeiter vorgesehenen Sonderregelungen in Anspruch nehmen. GSVG- bzw. BSVG-Versicherte, die den Großteil der Beitragsmonate unter besonders belastenden Arbeitsbedingungen erworben haben, können somit bis zum Jahr 2019 mit 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen) eine vorzeitige Alterspension antreten. Die einschlägigen Tätigkeiten sollen durch Verordnung des Sozialministers festgelegt werden.
JUNGUNTERNEHMER KÖNNEN FREIWILLIG HÖHERE PENSIONSBEITRÄGE ZAHLEN
Selbständig Erwerbstätigen wird zudem die Möglichkeit eröffnet, in den ersten drei Jahren ihrer Erwerbstätigkeit höhere Pensionsbeiträge zu zahlen und zwar durch die Aufstockung der Beitragsgrundlage um steuerlich anerkannte Investitionen. Begründet wird dieser Schritt damit, dass Unternehmer am Beginn einen hohen Investitionsbedarf und dementsprechend verminderte Einkünfte (Verluste) haben, was sich auch auf die Pensionsbeiträge niederschlägt. Dieser Umstand wirkt sich durch die vorgesehene schrittweise Verlängerung des Bemessungszeitraumes auf 40 Jahre verstärkt aus.
Pro Kind fallen maximal 36 Monate aus dem im Endausbau vorgesehenen 40-jährigen Durchrechnungszeitraum heraus, wobei ausdrücklich klargestellt wird, dass jedes Kind - unabhängig von etwaigen Überlappungszeiten - gesondert zählt. Bei welchem Elternteil der Durchrechnungszeitraum in welchem Ausmaß verkürzt wird, hängt davon ab, wer das Kind vorwiegend erzogen hat (z.B. Kinderbetreuungsgeld erhalten hat), wobei die gleichen Bestimmungen wie für die Anrechnung von Pensions-Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung gelten.
Präsenzdienstzeiten werden hinsichtlich der für die Berechnung von Frühpensionen maßgeblichen Beitragszeiten künftig im Ausmaß von höchstens 30 Monaten - anstelle von bisher maximal 12 Monaten - berücksichtigt, dasselbe gilt für vorzeitige Alterspensionen aufgrund der so genannten "Hacklerregelung".
Der derzeit mit vier Monaten pro Studiensemester und acht Monaten pro Schuljahr limitierte Nachkauf von Pensionsersatzzeiten soll im Hinblick auf den zu erwartenden erhöhten Nachkaufbedarf auf sechs Monate pro Studiensemester und zwölf Monate pro Schuljahr erweitert werden. Auf Grund dieser Nachkaufsmöglichkeit erwachsen den Erläuterungen zum Abänderungsantrag zufolge weder dem Bund noch der Pensionsversicherung Mehrkosten, da zu den entsprechenden Beiträgen versicherungsmathematisch kalkulierte (d.h. altersmäßig gestaffelte) Zuschläge zu entrichten sind.
Adaptierungen enthält der Abänderungsantrag auch für Bezieher von Invaliditätspensionen. Derzeit erhalten Personen, die vor dem 56½-ten Lebensjahr invalid werden, zu der aufgrund ihrer Beitragsjahre errechneten Pensionshöhe zusätzliche Steigerungspunkte zugerechnet, und zwar für jene Jahre, die zwischen dem Antritt der Invaliditätspension und dem 56½-ten Lebensjahr liegen. Da die jährlichen Steigerungsbeträge im Zuge der Pensionsreform abgesenkt werden, ist nun vorgesehen, das maßgebliche Alter für die Bemessung des Differenzzeitraumes in fünf Stufen auf das 60. Lebensjahr anzuheben.
AUSGLEICHSZULAGENRICHTSATZ WIRD AUF 1.000 € ANGEHOBEN
Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare wird zur finanziellen Absicherung der Bezieher niedriger Pensionen auf 1.000 € erhöht.
Außerdem werden in den Jahren 2004 und 2005 kleine Pensionen überproportional steigen. In das ASVG wird dazu eine Bestimmung eingefügt, wonach in diesen beiden Jahren - abweichend von der üblichen Pensionsanpassung gemäß Anpassungsfaktor - für Pensionen, die unter der durchschnittlichen ASVG-Pension liegen, eine Inflationsabgeltung zu erfolgen hat, während über dem ASVG-Durchschnitt liegende Pensionen lediglich um einen verhältnismäßig geringeren Fixbetrag erhöht werden. Das gesamte Finanzierungsausmaß ist mit jenem, das für eine Pensionsanpassung gemäß Anpassungsfaktor erforderlich wäre, begrenzt.
ASVG-HÖCHSTBEITRAGSGRUNDLAGE UM 1 EURO PRO TAG ERHÖHT
Um, wie es in den Erläuterungen zum Abänderungsantrag heißt, die Finanzierungsbasis der Sozialversicherung zu verbreitern, wird die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage erhöht, und zwar um einen Euro pro Kalendertag. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage beträgt somit ab 1. Jänner 2004 113 Euro pro Kalendertag plus der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr.
VERLÄNGERTE ÜBERGANGSFRISTEN AUCH FÜR BEAMTE
Auch für Beamte gibt es verlängerte Übergangsfristen in Bezug auf die Abschaffung des vorzeitigen Ruhestandes. Das Pensionsantrittsalter wird ab dem 3. Quartal 2004 etappenweise nur noch jeweils um vier Monate pro Jahr angehoben - vorgesehen waren ursprünglich acht -, was zur Folge hat, dass Beamte, die vor dem 1. Oktober 1952 geboren sind, noch vor Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten werden können. In der Regierungsvorlage war als Stichtag für das Auslaufen der Übergangsfristen noch der Mai 1948 vorgesehen gewesen. Das einheitliche Pensionsantrittsalter für alle Beamten (Männer und Frauen) von 65 gilt ab November 2017.
Unabhängig von den allgemeinen Übergangsfristen können Beamte bis zum 31. Dezember 2010 auch dann in den vorzeitigen Ruhestand treten, wenn sie eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit von mehr als 40 Jahren erworben haben. Bei der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit werden Präsenz- und Zivildienstzeiten - analog zum ASVG - nicht wie bisher lediglich bis zu einem Höchstausmaß von 12 Monaten, sondern bis zu 30 Monaten angerechnet. Neu ist auch, dass die für den Fall der vorzeitigen Ruhestandsversetzung ab 2004 vorgesehenen Abschläge nicht gelten, wenn der Beamte/die Beamtin bereits bis Ende 2003 in den Ruhestand gehen könnte, vorerst aber weiterarbeitet.
Die allgemein vorgesehene Deckelung der Pensionsverluste gibt es grundsätzlich auch für den öffentlichen Dienst, allerdings beschränkt sich die Verlustdecklung im Ausmaß von 10 % auf Pensionsteile bis zur ASVG-Höchstpension. Bei darüberliegenden Pensionsteilen schlagen die Verluste voll durch. Für jene Beamtinnen und Beamten, die unter die im Rahmen der Pensionsreform 1997 eingeführte Deckelung des Durchrechnungsverlustes fallen, gilt diese.
Hinsichtlich der Senkung des jährlichen Steigerungsbetrages zur Pensionsberechnung - die Höchstpension wird in Zukunft ja erst nach 45 Arbeitsjahren erreicht - gibt es nun nicht nur für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, Übergangsfristen, sondern auch für Beamte mit kürzerer Dienstzeit im öffentlichen Dienst, wenn sie am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufweisen. Wie im ASVG fällt außerdem auch für Beamte die bisherige Pensionsobergrenze von 80 % des berechneten Durchschnittseinkommens weg - wer auf eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mehr als 45 Jahren kommt, erhält zusätzliche Steigerungsbeträge. Damit wird, wie es in den Erläuterungen zum Abänderungsantrag heißt, ein weiterer Anreiz zum Hinausschieben des Pensionsantritts geboten.
Als erster Schritt der Harmonisierung der Pensionsrechte wird das Pensionsrecht der Bundesbeamten ab 1. Jänner 2005 von der für Arbeiter und Angestellten zuständigen Pensionsversicherungsanstalt vollzogen. Die Regierung hat dem Abänderungsantrag zufolge entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
DIE NEUEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE EISENBAHNER
Der Abänderungsantrag betrifft darüber hinaus auch die Eisenbahner-Pensionen. Auch für sie gilt die gleiche Verlust-Deckelung wie für Beamten-Pensionen (10 % bis zum Ausmaß der ASVG-Höchstpension), wobei bereits bestehende Verlust-Deckelungen ebenso aufrecht bleiben.
Für ÖBB-Bedienstete gibt es kein fixes gesetzliches Pensionsalter - die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgt derzeit frühestens 18 Monate nach Vollendung der für den höchstmöglichen Pensionsanspruch erforderlichen Gesamtdienstzeit. Um das Pensionsantrittsalter wie für andere Berufsgruppen sukzessive um dreieinhalb Jahre anzuheben, sah bereits die Regierungsvorlage eine Verlängerung der Wartefrist von 18 auf 60 Monate vor. Diese Bestimmung wird auch im Abänderungsantrag beibehalten, allerdings erfolgt die etappenweise Anhebung der Wartefrist langsamer, sodass die 60 Monate nicht, wie ursprünglich vorgesehen, bereits ab dem 4. Quartal 2009, sondern erst ab dem 2. Quartal 2014 erreicht sind.
Um zu verhindern, dass die Jüngeren unter den ÖBB-Beamten und -Beamtinnen aufgrund dieser Regelung möglicherweise erst mit dem vollendeten 68. Lebensjahr in den Ruhestand wechseln können, ist im § 2 BB-PG eine neue Pensionsaltersregelung vorgesehen, die gemäß Abänderungsantrag ein Pensionsantrittsalter von 61,5 Jahren bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 42 Jahren vorsieht. Für Bedienstete, die zwischen dem 2. Quartal 1946 und dem 1. Quartal 1956 geboren sind, gibt es abgestufte Übergangsregelungen, beginnend ab einem Pensionsantrittsalter von 58 Jahren und einer erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 6 Monaten. Abschläge sind im ÖBB-Pensionsrecht weiterhin nicht vorgesehen.
PENSIONSANTRITTSALTER FÜR POLITIKER EBENFALLS AUF 65 ANGEHOBEN
Die Politikerpensionen sind zwar nicht Bestandteil des Budgetbegleitgesetzes, wurden aber - auf Grundlage des VP-FP-Antrages 132/A - mit diesem mitverhandelt. Auch hiezu gibt es einen Abänderungsantrag.
Demzufolge wird das Pensionsantrittsalter für Politiker analog zum ASVG auf 65 Jahre gestaffelt angehoben. Ab dem Jahr 2017 kann daher kein Politiker mehr vor der Erreichung des 65. Lebensjahres in Pension gehen. Sollte der Pensionsantritt früher erfolgen, dann wird ein Abschlag in der Höhe von 4,2 % pro Jahr bzw. 0,35 % pro Monat (maximal 10 %) berechnet.
Darüber hinaus wird ab 1. Juli 2003 als eine Art Solidarbeitrag der Pensionssicherungsbeitrag für Politiker angehoben: Für Ruhebezüge bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage beträgt er nunmehr 8 % und für alle darüber hinaus gehenden Ruhebezüge 15 %. Ausgeschlossen wird auch die Möglichkeit einer doppelten Berücksichtigung von Zeiten der Funktionsausübung als Parlamentarier und Oberstes Organ. Es soll in Hinkunft ein Wahlrecht geben, für welchen bezügerechtlichen Anspruch die Pensionszeiten berechnet werden sollen. Wenn Pensions- und Aktivbezug zusammenfallen, wird grundsätzlich nur mehr der Pensionsbezug ausbezahlt, ist der Aktivbezug höher als der Pensionsbezug, erhält der Politiker zusätzlich die entsprechende Differenz.
Weiters wird die Bezugsfortzahlung auf 75 % des monatlichen Bezuges reduziert und für Politiker mit Berufsverbot (insbesondere Minister und Klubobleute) nur noch maximal sechs Monate (bisher zwölf), für sonstige Anspruchsberechtigte (insbesondere Abgeordnete) maximal drei Monate (bisher sechs) ausbezahlt. Darüber hinaus werden auf die Bezugsfortzahlung andere Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, angerechnet. (Fortsetzung/Gesundheit)